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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 5 L 17/06
Rechtsgebiete: PersVG LSA
Vorschriften:
PersVG LSA § 97 Abs. 3 |
2. Eine vorläufige Regelung i.S.v. § 97 Abs. 3 PersVG LSA darf nur in besonderen Ausnahmefällen mit der endgültigen Regelung identisch sein.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über Rechte und Pflichten bei einer vorläufigen Maßnahme i. S. d. § 97 Abs. 3 PersVG LSA, insbesondere darüber, ob die am 25.08.2005 verfügte Abordnung der Lehrerin C. eine vorläufige Maßnahme war oder nicht. Der Antragsteller ist der nach § 86 Abs 1 PersVG LSA gebildete Lehrerbezirkspersonalrat mit Sitz in A-Stadt. Der Beteiligte ist die korrespondierende Dienststellenleitung (§ 86 Abs. 2 PersVG LSA). Die im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrerin C. (geb. ....1963) ist verheiratet und hat zwei Kinder (geb. am ....1986 und ....1990). Sie steht seit 1990 im Dienst des Landes und wurde zum 01.08.2004 unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung von zwei Teilabordnungen an die Grundschule "D." in D-Stadt versetzt, wo sie wohnt. Um eine sich abzeichnende, auf das Schuljahr 2005/2006 bezogene Unterversorgung an der Grundschule in E-Stadt - es fehlten 118,5 Lehrerstunden - aufzufangen, wurden mehrere Abordnungen geplant, u. a. die Abordnung der Lehrerin C. von der Grundschule "D." in D-Stadt an die Grundschule in E-Stadt mit voller Stundenzahl. Um diese Abordnung vorzubereiten, wurde ein Personalgespräch geführt und eine Sozialauswahl getroffen, die dazu führte, dass Frau C. zur Abordnung vorgeschlagen wurde. Ihr Einverständnis konnte nicht erzielt werden. Am 08.07.2005 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Abordnung der Lehrerin C. an die Grundschule in E-Stadt für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006. Am 20.07.2005 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung mit der Begründung, dass bei einer Einstellung des Fahrbetriebes ein Anfahrtsweg von ca. 80 km bestünde. Mit Schreiben vom 02.08.2005 beantragte der Beteiligte die Einleitung des Stufenverfahrens. Am 24.08.2005 - eingegangen am 25.08.2005 - lehnte der Lehrerhauptpersonalrat die beantragte Zustimmung mit der Begründung ab, dass keine nachvollziehbare Sozialauswahl getroffen worden sei. Mit Schreiben vom 25.08.2005, das am 26.08.2005 per Fax übermittelt wurde, verfügte der Beteiligte die Abordnung der Lehrerin C. mit folgenden Worten:
"Abordnung
Sehr geehrte Frau C., ich ordne Sie für die Dauer vom 29.08.2005 bis 31.07.2006 aus dienstlichen Gründen von der Dienststelle, Grundschule "D." D-Stadt an die Dienststelle, Grundschule E-Stadt in E-Stadt (Altmark) mit 22 Unterrichtsstunden ab. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Maßnahme gem. § 97 Abs. 3 PersVG LSA, über das Ergebnis des Verfahrens werde ich Sie nach Abschluss informieren. Bitte treten Sie umgehend Ihren Dienst an der Grundschule in E-Stadt an. Die Schulleitungen wurden entsprechend informiert."
Am 30.08.2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller auf einem ausgefüllten Formblatt folgendes mit:
"Beabsichtigte Maßnahme: Mit Wirkung vom 01.08.2005 für den Zeitraum bis zur Beendigung des personalrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens ..... Abordnung aus dienstlichen Gründen ohne Einverständnis an die Grundschule E-Stadt (Altmark) mit 22 Wochenstunden ...... Begründung (ggf. auf besonderem Blau beifügen): Gemäß § 97 Abs. 3 PersVG LSA als vorläufige Regelung wegen Dringlichkeit zur Unterrichtsabsicherung; ge- mäß § 62 Abs. 4 PersVG LSA wird durch das Kultusministerium die Einigungsstelle angerufen; neue Unterlagen liegen nicht vor, eingereichte Unterlagen behalten ihre Gültigkeit. Ich bitte um Kenntnisnahme."
Mit Schreiben vom 06.09.2005 rief die oberste Dienstbehörde (das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt) die Einigungsstelle an, die in ihrer Sitzung vom 11.10.2005 den Beschluss fasste, die Empfehlung auszusprechen, "Frau C. aus dienstlichen Gründen für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.07.2006 von der Grundschule D-Stadt an die Grundschule E-Stadt abzuordnen". Am 12.09.2005 nahm die Lehrerin C., die zuvor krank geschrieben war, ihren Dienst in E-Stadt auf. Am 26.09.2005 zeigte der Antragsteller dem Beteiligten an, dass er zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einleiten wolle. Unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Einigungsstelle verfügte der Beteiligte die Abordnung von Frau C. für die Dauer vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006 an die Grundschule in E-Stadt mit voller Stundenzahl. Wörtlich schrieb er:
"Mein Schreiben vom 25.08.2005 betrachten Sie bitte als gegenstandslos."
Am 10.11.2005 leitete der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein. Er meinte, dass Frau C. vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens nicht hätte abgeordnet werden dürfen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Maßnahme hätten nicht vorgelegen. Es habe sich um keine Maßnahme gehandelt, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldete. Die mangelnde Unterrichtsversorgung sei absehbar gewesen. Die Lücke hätte anders geschlossen werden können. Die für die vorläufige Maßnahme angegebene Begründung sei auch nicht ausreichend gewesen. Sie erschöpfe sich in der Wiederholung des Gesetzes. Es sei sogar zweifelhaft, ob es sich bei der verfügten Maßnahme um eine vorläufige Maßnahme gehandelt habe. In dem an die Beschäftige gerichteten Schreiben vom 25.08.2005 stehe nicht, dass die Maßnahme auf die Dauer des Mitbestimmungsverfahrens beschränkt werde.
Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers bei der mit Schreiben vom 30.08.2005 mitgeteilten Abordnung der Beschäftigten C. von der Grundschule D-Stadt an die Grundschule E-Stadt dadurch verletzt hat, dass er
1. die Eilbedürftigkeit zu Unrecht angenommen,
2. die Abgrenzung auf die Vorläufigkeit zu Unrecht unterlassen und
3. die Mitteilung und die Begründung nicht unverzüglich bzw. nicht ausreichend vorgenommen hat.
Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er machte geltend, dass zur Absicherung der Unterrichtsversorgung an der Grundschule in E-Stadt die Abordnung als vorläufige Maßnahme erforderlich gewesen sei. Ohne Abordnung habe eine Unterversorgung (94,01 %) bestanden; durch die Abordnung sei die Unterrichtsversorgung auf 101,13 % angehoben worden. Die Vorläufigkeit der Maßnahme sei ausreichend zum Ausdruck gebracht worden. Dasselbe gelte für die Begründung der Vorläufigkeit, wenn man berücksichtige, dass dem Antragsteller die unterschiedliche Unterrichtsversorgung ohnehin bekannt gewesen sei.
Mit Beschluss vom 13.06.2005 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers bei der mit Schreiben vom 30.08.2005 bekannt gegebenen vorläufigen Maßnahme, der vorläufigen Abordnung der Beschäftigten C. von der Grundschule D-Stadt an die Grundschule E-Stadt dadurch verletzt hat, dass der Beteiligte diese Mitteilung dem Antragsteller erst am 30.08.2005 eröffnet und nicht ausreichend begründet habe. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt. Den Beschluss begründete das Verwaltungsgericht wie folgt: Gemäß § 97 Abs. 3 PersVG LSA könnten Schulbehörden bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hätten der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen. Die Rechte und Pflichten, die diese Vorschrift den Schulbehörden eröffne bzw. auferlegten, seien gegeben, aber nur teilweise erfüllt worden. Die generelle Befugnis der Schulbehörde, "bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen" zu dürfen, stehe außer Frage. Dasselbe gelte für die generelle Befugnis der Schulbehörden, einen Lehrer oder eine Lehrerin "bis zur endgültigen Entscheidung" über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorläufig abordnen zu dürfen. Die für eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 3 S. 1 PersVG LSA erforderliche Eilbedürftigkeit (,,die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden") sei zu bejahen. Die mit Schreiben vom 08.07.2005 beantragte Zustimmung des Antragstellers zur Abordnung der angestellten Lehrerin C. an die Grundschule in E-Stadt sei mit Schreiben vom 20.07.2005 verweigert worden. Die Dringlichkeit habe sich verdichtete, weil auch der Lehrerhauptpersonalrat die beantragte Zustimmung verweigert habe, so dass nicht nur zum formellen Schuljahresbeginn (01.08.2005), sondern auch noch zum Ende der Sommerferien die erforderliche Zustimmung ausgestanden habe. Keinen Aufschub hätte die vorläufige Maßnahme geduldet, weil zum tatsächlichen Schuljahresbeginn die Unterrichtsversorgung an der Grundschule in E-Stadt nicht sichergestellt gewesen sei. Es hätte eine Unterversorgung (94,01 %) geherrscht, die die Gefahr eines Unterrichtsausfalls heraufbeschworen hätte. Der Ende August 2005 drohende Unterrichtsausfall hätte kein weiteres Zögern geduldet. Die konkrete Gefahr des Unterrichtsausfalls an der Grundschule in E-Stadt rechtfertigte eine vorläufige Maßnahme, insbesondere eine auf Vorläufigkeit begrenzte Abordnung eines Lehrers oder einer Lehrerin. Auf die Frage, ob die beschriebene konkrete Gefahr des Unterrichtsausfalls seit langem (seit Wochen und Monaten) bekannt und viel früher abwendbar gewesen wäre, käme es nicht an. Die Prüfung der Dringlichkeit sei keine Prüfung der Vorwerfbarkeit. Die vom Beteiligten verfügte Abordnung der Lehrerin C. habe die Grenzen der Vorläufigkeit nicht überschritten. Die Vorläufigkeit sei ausreichend zum Ausdruck gebracht worden. In der Abordnungsverfügung vom 25.08.2005 stehe, "es handelt sich hierbei um eine vorläufige Maßnahme gemäß § 97 Abs. 3 PersVG LSA, über das Ergebnis des Verfahrens werde ich Sie nach Abschluss informieren." Beide Sätze machten deutlich, dass die verfügte Abordnung allenfalls bis zur endgültigen Entscheidung des Mitbestimmungsverfahrens Gültigkeit besitzen sollte. Das sei dem Antragsteller auch bekannt gegeben worden. Auch im Mitteilungsschreiben vom 30.08.2005 stehe, dass es sich um eine vorläufige Regelung gem. § 97 Abs. 3 PersVG LSA handele. Der Inhalt dieser Vorschrift sei dem Antragsteller bekannt gewesen. Der Umstand, dass die vorläufige Regelung die Hauptsache teilweise vorwegnehme und damit die Bedeutung des Mitbestimmungsverfahrens berühre, sei wegen des hohen Gutes, den die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung darstelle, gerechtfertigt gewesen. Der Antrag, festzustellen, dass "die Mitteilung und die Begründung nicht unverzüglich bzw. nicht ausreichend vorgenommen" worden sei, sei hingegen begründet.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 28.08.2006 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung macht er geltend: Das Verwaltungsgericht gehe im angegriffenen Beschluss einerseits davon aus, dass eine Eilbedürftigkeit i. S. d § 97 Abs. 3 S.1 PersVG LSA vorgelegen habe. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Zudem übersehe das Gericht, dass die konkrete Personalmaßnahme getroffen wurde, obwohl das Ziel der Maßnahme nicht erreicht werden konnte. Dem Antrag sei daher auch insoweit stattzugeben. Eine vorläufige Regelung komme nur in Betracht, wenn die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulde. Dies sei der Fall, wenn die Maßnahme trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrates eine Regelung erfordere, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bloße Eilbedürftigkeit reiche nicht aus. Regelmäßig werde eine vorläufige Regelung nur dann in Betracht kommen, wenn eine unerwartete Entwicklung eingetreten sei, auf die sich die Dienststelle nicht hätte einstellen können. Eine vorläufige Regelung könne dann nicht angenommen werden, wenn die "Notlage" durch die Dienststelle selbst geschaffen worden sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung könne eine sehenden Auges in Kauf genommene Notlage eine vorläufige Maßnahme i. S. d. § 97 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA nicht rechtfertigen. Die Unterrichtsversorgung in der Grundschule E-Stadt sei dem Beteiligten bereits vor Schuljahresbeginn bekannt gewesen. Es sei langfristig (über ein Jahr lang) absehbar gewesen, welche Veränderungen beim Personalbestand eintreten würden. Zudem übersehe das Gericht, dass die konkrete Personalmaßnahme getroffen worden sei, obwohl das Ziel der Maßnahme nicht hätte erreicht werden können. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die (konkrete) Gefahr des Unterrichtsausfalls ausreichend gewesen wäre, um die Eilbedürftigkeit zu rechtfertigen. An den vorstehenden Rechtsgrundsätzen gemessen komme es aber nicht auf die Gefahr der Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben, sondern auf die Notwendigkeit der Maßnahme zur Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle an. Die Notwendigkeit sei nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass im Termin zur Anhörung am 13.06.2006 unbestritten von einem Mitglied des Antragstellers, dem Schulleiter F., vorgetragen worden sei, dass die Unterrichtsversorgung nicht notwendig einen Unterrichtsausfall zur Folge gehabt hätte. Auf den Erlass des Kultusministeriums, der eine flexible Unterrichtserteilung durch das vorhandene Personal ermögliche, sei der Beteiligte nicht eingegangen. Nach dem bekannten Akteninhalt hätte nicht davon ausgegangen werden können, dass zum Zeitpunkt der konkreten Personalmaßnahme ein Unterrichtsausfall (konkret) gedroht hätte. Damit hätte das Gericht auch nicht davon ausgehen dürfen, dass eine konkrete Gefahr des Unterrichtsausfalls gegeben gewesen sei. Die Beschäftigte C. sei zudem seit dem 22.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und, selbst wenn man abstrakt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes folgen wollte, stünde jedenfalls dieser Umstand der Annahme einer vorläufigen Maßnahme entgegen. Das Verwaltungsgericht lasse sich von der Überlegung leiten, dass dem Dienststellenleiter eine Reaktion zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalls möglich sein müsse. Tatsächlich würde die Personalmaßnahme aber nicht zur Verhinderung des Unterrichtsausfalls getroffen. Es sei beim Dienststellenleiter nämlich bekannt gewesen, dass die Beschäftigte auf absehbare Zeit nicht würde arbeiten können. Auch insofern könne die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub geduldet haben. Die angegriffene Entscheidung sei ferner insofern abzuändern, als das Verwaltungsgericht die Grenzen der Vorläufigkeit als nicht überschritten angesehen habe. Nach § 97 Abs. 3 S.1, 2. HS. PersVG LSA könne die vorläufige Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung getroffen werden. Tatsächlich, dies sei unstreitig, wurde ausweislich der Anlage KA 4 eine Abordnung für den Zeitraum vom 29.08.2005 bis zum 31.07.2006 verfügt. Das Schreiben des Beteiligten enthalte keinen Vorbehalt, keine Befristung oder eine Bedingung, von deren Nichteintritt sie abhängig sein solle. Für den verständigen Arbeitnehmer sei dem Schreiben ausschließlich zu entnehmen, dass die Personalmaßnahme für die Gesamtdauer verfügt werden sollte. Die weiteren Erklärungen gegenüber dem Antragsteller seien insofern unbeachtlich, weil sie objektiv zur Auslegung der Erklärung gegenüber der Beschäftigten nicht herangezogen werden könnten. Die Maßnahme dürfe tatsächlich jedoch nur vorläufig vollzogen werden. Sie müsse, wie dies im Übrigen auch üblich sei, unter einem Vorbehalt oder befristet ausgesprochen werden. Dies sei nicht erfolgt.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 13.06.2006 - 11 A 22/05 MD - festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers bei der mit Schreiben vom 30.08.2005 bekannt gegeben vorläufigen Maßnahme, der vorläufigen Abordnung der Beschäftigten C. von der Grundschule D-Stadt an die Grundschule E-Stadt dadurch verletzt hat, dass der Beteiligte die Eilbedürftigkeit zu Unrecht angenommen und eine Begrenzung auf die Vorläufigkeit zu Unrecht unterlassen hat.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte erwidert:
Eine Alternative zu einer Abordnung einer Lehrkraft von der betreffenden Grundschule D-Stadt an die Grundschule E-Stadt hätte es nicht gegeben. Vor der Abordnung von Frau C. hätte die Grundschule D-Stadt eine Unterrichtsversorgung in Höhe von 117,61 % (davon 45 Reservestunden), während an der Grundschule E-Stadt eine Unterrichtsversorgung in Höhe von 94,01 % bestanden habe. Durch die Abordnung der Lehrkraft sei die Unterrichtsversorgung an beiden Schulen ausgeglichen worden: An der Grundschule E-Stadt habe somit eine Unterrichtsversorgung von 101,13 % sowie an der Grundschule D-Stadt eine Unterrichtsversorgung in Höhe von 109,00 % vorgelegen. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Magdeburg hier insoweit angenommen, dass Eilbedürftigkeit vorgelegen habe. Es komme nicht auf die Auffassung des Schulleiters F. an, inwieweit er einen Unterrichtsausfall sehe oder in der Prognose verneine. Die Frage der Unterrichtsversorgung der Grundschulen untereinander sei ein Bereich, der landesweit zu klären sei und bearbeitet werde. Es komme daher gerade nicht auf eine konkrete Feststellung des Unterrichtsausfalls der jeweiligen Schule unter Bezugnahme auf das jeweils möglicherweise betroffene Fach an, sondern die Unterrichtsversorgung werde vielmehr für die jeweiligen Grundschulen im Rahmen einer landesweiten Erhebung mit Prozentpunkten festgestellt. Insofern habe das Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung am 13.06.2006 zutreffend festgestellt, dass Eilbedürftigkeit vorgelegen habe. Ferner sei zutreffend festgestellt, dass die Grenze der Vorläufigkeit nicht überschritten worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den lnhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
II.
Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu ändern und die Feststellung wie aus dem Tenor ersichtlich zu treffen.
Die Fachkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag des Antragstellers zulässig ist. Obwohl die Abordnung der Lehrerin C. durch Zeitablauf beendet ist, fehlt es insoweit nicht am Rechtsschutzbedüfnis. Der strittige Vorgang, dass der Beteiligte zu Schuljahresbeginn den Unterrichtsbedarf an einzelnen Schulen durch vorläufige Umsetzungen oder Abordnungen abdecken muss, kann sich jederzeit wiederholen.
Bei der Verfügung vom 25.08.2005 hat der Beteiligte keine endgültige, sondern eine vorläufige Regelung beabsichtigt. Auch wenn in der fraglichen Verfügung vom 25.08.2005 die Abordnung bis zum 31.07.2006 angeordnet worden ist, ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 97 Abs. 3 PersVG LSA, dass die Abordnung als vorläufige Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung im Mitbestimmungsverfahren erfolgen sollte.
Der Beteiligte war aber nicht berechtigt gewesen, die Lehrerin C. für ein Schuljahr ohne Zustimmung des Antragstellers im Wege der vorläufigen Regelung gemäß § 97 Abs. 3 PersVG LSA an die Grundschule E-Stadt abzuordnen. Entgegen der Auffassung der Fachkammer ist die Abordnung der Lehrerin im Wege der vorläufigen Regelung rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung gemäß § 97 Abs. 3 PersVG LSA nicht gegeben waren. Nach der genannten Vorschrift können die Schulbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben den zuständigen Personalvertretungen die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.
Voraussetzung für eine vorläufige Regelung ist zunächst, dass sie sich überhaupt auf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme bezieht. Trifft dies nicht zu, geht die vorläufige Regelung ins Leere und ist unbeachtlich. In diesem Fall kann weder deren Rechtmäßigkeit noch deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Die vorläufigen Regelungen des Beteiligten betrafen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Der Personalrat hat gemäß § 67 Abs 1 S.1 Nr. 6 PersVG LSA bei Abordnungen für die Dauer von mehr als sechs Monaten mitzubestimmen.
Weitere Voraussetzung für eine vorläufige Regelung im Sinne des § 97 Abs. 3 PersVG LSA ist, dass die Maßnahme der "Natur der Sache nach keinen Aufschub" duldet.
Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen und muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme ist daher nicht gleichbedeutend mit Eilbedürftigkeit, sondern setzt eine größere Dringlichkeit voraus. Ein Fall ist unaufschiebbar, wenn bei Unterlassung der alsbaldigen Durchführung der Erfolg vereitelt oder einem durch die Unterlassung Betroffenen ein Schaden entstehen würde, der in keinem Verhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung steht. Dem Antragsteller kann nicht mit seiner Auffassung gefolgt werden, dass es an der Unaufschiebbarkeit bereits dann fehle, wenn die Dienststelle eine entstehende Notsituation frühzeitig hätte erkennen müssen und dennoch untätig geblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Fachsenat folgt, kommt es für die Frage der Eilbedürftigkeit nicht darauf an, ob die Dienststelle die Notsituation schuldhaft verursacht hat (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979 - 6 P 53.78 - nach juris). Selbst wenn ein schuldhaftes Verhalten eine Situation hat entstehen lassen, kann das nicht dazu führen, eine vorläufige Regelung im Sinne von
§ 97 Abs. 3 PersVG LSA von vornherein als nicht zulässig anzusehen. Auch bei verschuldeten personellen Engpässen kann im Verlauf eines Verfahrens eine Situation entstehen, dass durch Unterlassen der Maßnahme ein Schaden entstehen könnte, der in keinem Verhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung steht. Bei einer solchen Konstellation muss auch eine vorläufige Regelung möglich sein (so auch OVG NRW, Beschl. v. 22.05.1986 - CL 4/85 - PersV 1991, 34, RdNr. 18).
Zweifel, an der Eignung der Abordnung der Lehrerin C., einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, bestehen hier bereits deshalb weil, die betroffene Lehrerin zur fraglichen Zeit, dem 29.08.2005, für längere Zeit krank geschrieben war und ihren Dienst tatsächlich auch erst am 12.09.2005 aufnehmen konnte. Auch dies kann indes offenbleiben, weil auch sonst die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung nicht gegeben waren.
Eine vorläufige Regelung darf die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Regelungen, die in ihren wesentlichen Auswirkungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sind unzulässig. Nach § 97 Abs. 3 PersVG LSA darf der Dienststellenleiter schon vor der Einleitung, aber auch zu jedem Zeitpunkt vor dem Abschluss des Beteiligungs- und eines sich anschließenden Einigungsverfahrens hinsichtlich solcher mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der zu regelnde Sachverhalt seinem Gegenstand nach eine einstweilige Regelung möglich macht, die weder rechtlich noch tatsächlich vollendete Tatsachen schafft. Fehlt es an dieser Voraussetzung, dann ist rechtlich kein Raum dafür, dass die Schulbehörde nach § 97 Abs. 3 PersVG LSA vorgeht.
Fraglich ist insofern bereits, ob nicht durch die mit der sofortigen Abordnung verbundene Unterrichterteilung an der Schule, an die die Lehrerin abgeordnet ist, der Natur der Sache nach bereits ein solcher irreversibler Tatbestand geschaffen wird mit der Folge, dass schon deswegen die vorläufige Maßnahme des Beteiligten in § 97 Abs. 3 PersVG LSA keine rechtliche Grundlage findet. Auch diese Frage kann indes offenbleiben, weil die Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus einem anderen Grund zu verneinen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich vorläufige Regelungen nämlich grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken. In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls, soweit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse. v. 19.04.1988 - 6 P 33.85 - PersR 1988, 158, v. 22.08.1988 - 6 P 27.85 - PersR 1988, 269 und v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 -). Sie dürfen weder dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Personalrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, dass hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt.
Diesen Anforderungen trug die Verfügung vom 25.08.2005 nur unvollkommen Rechnung. Dadurch, dass der Beteiligte der Lehrerin C. nur mitgeteilt hat, dass die "Abordnung als vorläufige Maßnahme nach § 97 Abs. 3 PersVG erfolge, hat er ihr noch nicht einmal den Wortlaut der Vorschrift mitgeteilt. Dies ist dann zwar mit Schreiben vom 30.08.2005 an den Antragsteller erfolgt. Eine zeitlich begrenzte Regelung liegt darin aber nicht. (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 - a. a. 0.). Zwar war die Verfügung nicht von vornherein darauf angelegt, die Mitbestimmung des Antragstellers im praktischen Ergebnis auszuschließen. Abhängig von der weiteren Entwicklung war dies jedoch durchaus möglich. Eine Gestaltung, die dies ermöglicht, ist als vorläufige Regelung nur in Ausnahmefällen zulässig. Für eine solche Ausnahme fehlt es hier aber an den notwendigen Voraussetzungen. Die allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse v. 19.04.1988 - 6 P 33.85 - a. a. O., v. 22. 08.1988 - 6 P 27.85 - a. a. O. u. v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 - a. a. O.) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln der Schulbehörde unabweisbar geboten ist, sondern wenn (2.) außerdem die von ihr beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen - sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht - nicht zulässt. Da jedoch ein solches Vorgehen des Schulbehörde die Mitbestimmung des Personalrats faktisch ausschließt, kann es nur dann hingenommen werden, wenn (3.) die durch die Beteiligung des Personalrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung (bzw. konkreten Gefährdung) überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muss. Von den Möglichkeiten einer sachlichen oder zeitlichen Einschränkung der vorläufigen Regelung muss zur Vermeidung einer gänzlichen Verdrängung der Mitbestimmung Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.1993 - 6 P 20/92 - nach juris). Der Wortlaut des § 97 Abs. 3 PersVG LSA schließt eine solche Auslegung nicht aus. Der Beteiligte übersieht, dass er die Befugnis, vorläufige Regelungen zu treffen, auf solche Regelungen begrenzt, die "bis zur endgültigen Entscheidung" ergehen. Damit wird vorausgesetzt, dass die vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung typischerweise nicht ersetzt und nicht erübrigt, sondern die Möglichkeit offenhält, dass eine endgültige Entscheidung noch ergehen kann. Etwaigen Ausnahmen sind also durch den Wortlaut enge Grenzen gesetzt.
Die Voraussetzungen, unter denen ein gänzlicher Ausschluss der Mitbestimmung durch eine vorläufige Regelung ausnahmsweise hinzunehmen ist, lagen hier nicht vor. Andererseits muss eine ohnehin nur als vorläufige Regelung zulässige Maßnahme diesen gesteigerten Anforderungen nicht schon allein deshalb genügen. weil sie die beabsichtigte Maßnahme (nur) zu einem Teil vorwegnimmt; vielmehr entspricht dies dem Wesen einer jeden vorläufigen Regelung. Die gesteigerten Anforderungen wie auch Vorläufigkeit als solche sollen allein vor dem gänzlichen Ausschluss der Mitbestimmung schützen (BVerwG, Beschl. v. 02.08.1993, a. a. O.). Für den vorliegenden Fall kann aber nicht festgestellt werden, dass als Folge der vom Beteiligten erlassenen vorläufigen Regelung der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten im Ergebnis gänzlich hätte zurücktreten müssen, so dass sachlich kein Raum mehr für ein Mitbestimmungsverfahren bliebe. Das Mitbestimmungsrecht musste hier schon allein deshalb nicht gänzlich hinter der vorläufigen Regelung zurücktreten, weil eine zeitliche Beschränkung der Regelung auf ein Schulhalbjahr als sinnvoll möglich war. Innerhalb des Zeitraums eines Schulhalbjahres hätte ein durch die Befristung beschleunigtes Beteiligungsverfahren auch ohne weiteres durchgeführt werden können. Unter derartigen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die beabsichtigte Maßnahme im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuließe. Damit fehlt es bereits aus diesem Grunde an einer der drei oben genannten Voraussetzungen, unter denen ein gänzliches Zurückdrängen des Mitbestimmungsrechts durch eine vollständige Vorwegnahme der beabsichtigten Maßnahme ausnahmsweise hinzunehmen ist.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass jede spätere Modifizierung der einmal getroffenen vorläufigen Regelung zu einer Schädigung (bzw. konkreten Gefährdung) überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen müsste. Dann käme nur eine einzige vorläufige Regelung in Betracht, die gleichzeitig schon die endgültige Maßnahme enthielte. Daran wäre etwa zu denken, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein erneuter Lehrer- wechsel nach Ablauf des Schulhalbjahres zu pädagogisch nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen fuhren müsste (BVerwG, Beschl. v. 02.08.1993, a. a. O.). Dazu hat der Beteiligte indes nichts vorgetragen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.
Ende der Entscheidung
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