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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 5 L 18/06
Rechtsgebiete: PersVG LSA


Vorschriften:

PersVG LSA § 9
Die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist unzumutbar i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA, wenn der Haushaltsgesetzgeber einen Einstellungsstopp verfügt hat. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier bzw. frei werdender Stellen steht dem Fehlen freier stellen gleich. "Haushaltsgesetzgeber" auf kommunaler Ebene ist der Gemeinderat.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 18/06

Datum: 18.01.2007

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. absolvierte gemäß Berufsausbildungsvertrag mit der Stadt A. ab dem 1. August 2003 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Am 15. Dezember 2005 wurde er zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Stadt A. gewählt. Am 28. Juli 2006 bestand er die Abschlussprüfung.

Bereits mit Schreiben vom 1. März 2006 kündigte der Antragsteller dem Beteiligten zu 1. an, dass nach Beendigung seiner Ausbildung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Dauer im Hinblick auf die "derzeitige Haushaltssituation" nicht möglich sei. Es sei keine entsprechende freie Stelle im Haushaltsplan vorhanden. Auch in den nächsten Jahren könnten grundsätzlich keine Neueinstellungen erfolgen. Angeboten wurde aber eine befristete Beschäftigung auf der Basis von 30 Wochenstunden für ein Jahr; dies nahm der Beteiligte zu 1. nicht an, sondern beantragte mit Schreiben vom 23. Mai 2006 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA. Darauf teilte ihm der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2006 mit, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die derzeitige Haushaltssituation und das Haushaltskonsolidierungskonzept nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1. wird derzeit auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 PersVG LSA weiterbeschäftigt.

Am 7. Juli 2006 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Dessau angerufen. Er hat vorgetragen, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. sei unzumutbar, denn dessen Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stünden haushaltsrechtliche Gründe entgegen. Zur Begründung hat sich der Antragsteller insbesondere auf den Haushaltsplan 2006 sowie das von dem Rat der Stadt A. in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2005 beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2006-2013 berufen.

Er hat beantragt,

das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, haushaltsrechtliche Gründe stünden seiner Weiterbeschäftigung nicht entgegen. Der Einstellungsstopp auf der Basis des Haushaltskonsolidierungskonzeptes sei schon deswegen nicht maßgeblich, weil Auszubildende nicht als externe Bewerber angesehen werden könnten.

Die übrigen Beteiligten haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 15. August 2006 entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA bestehe nicht. Zum einen weise der Stellenplan 2006 der Stadt A. keine unbesetzte Planstelle in der Stadtverwaltung aus, welche dem Beteiligten zu 1. hätte übertragen werden können. Im Übrigen seien in jedem Fall die Vorgaben des von der Stadt A. beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzeptes für den Haushalt 2006 einschließlich der Finanzplanjahre bis 2013 zu beachten, wonach externe Neueinstellungen nur in den dort definierten Ausnahmefällen vorgenommen werden könnten.

Gegen den Beschluss richtet sich die fristgerecht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1., zu dessen Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird: Der Einstellungsstopp auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates der Stadt A. vom Dezember 2005 im Stellenplan 2006 sowie im Haushaltskonsolidierungskonzept stehe dem Weiterbeschäftigungsanspruch nicht entgegen. In soweit handele es sich bereits nicht um eine gesetzliche Regelung, welche allein maßgeblich sein könne. Im Übrigen lasse der Beschluss des Stadtrates Neueinstellungen unter bestimmten Bedingungen zu. Neueinstellungsmöglichkeiten bestünden schon deswegen, weil unbesetzte bzw. frei werdende Stellen vorhanden seien, sich mithin ein unabweisbar dringender Bedarf nach Beschäftigung ergebe. Bei der Einstellung des Beteiligten zu 1. handele es sich auch nicht etwa um eine "externe" Neueinstellung, sondern lediglich um den Wechsel des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dessau - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 15. August 2006 den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seinem Auflösungsbegehren zu Recht entsprochen, da ihm eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zumutbar sei.

Die Beteiligten zu 2. und 3. stellen keine Anträge.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass das Auflösungsbegehren des Antragstellers begründet ist, denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden kann i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG mit der Folge, dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.

Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. ist deswegen unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsrechtlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung gehindert war, diesem einen geeigneten Dauerarbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa BVerwG, B. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, juris). Dagegen besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung, nur um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 PersVG LSA gerecht zu werden. Dies würde auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.

Die Zumutbarkeit einer unbefristeten Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so BVerwG, B. v. 29.3.2006 - 6 PB 2.06 - juris), mithin hier nach den Verhältnissen im Juli 2006. Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich; ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (so bereits BVerwG, B. v. 30.10.1987 - 6 P 25.85 - juris; Bieler u. a., Kommentar zum PersVG LSA, § 9, RdNr. 41 m. w. N.). Danach kommt eine Übernahme des Jugend- und Auszubildendenvertreters im Fall einer generellen Wiederbesetzungssperre regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn im Haushaltsplan freie oder frei werdende Stellen ausgewiesen sind.

Zwar ist dem Beteiligten zu 1. einzuräumen, dass bei der hier gegebenen Konstellation nicht die Entscheidung des Gesetzgebers des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde zu legen ist, wie dies etwa im Fall eines Weiterbeschäftigungsverlangens von Bediensteten der - unmittelbaren wie mittelbaren - Landesverwaltung der Fall wäre. Indes steht der Entscheidung des Gesetzgebers auf Landesebene eine Entscheidung des "Gesetzgebers" auf kommunaler Ebene, d. h. des Rates der Kommune gleich. Die Beschlussfassung über den kommunalen Haushalt einschließlich der Personalausgaben zählt zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung i. S. Art. 28 Abs. 2 GG, § 4 GO LSA, in deren Rahmen die Kommune gemäß § 6 Abs. 1 GO LSA ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln kann. Dies bedeutet, dass die Kommunen für die Aufstellung der kommunalen Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne zuständig sind.

Für den hier gegebenen Sachverhalt ist daher Folgendes maßgeblich:

Der Rat der Stadt A. hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2005 einen "Grundsatzbeschluss zur Haushaltskonsolidierung für den Haushalt 2006 einschließlich der Finanzplanjahre bis 2013" auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO beschlossen. In dem Haushaltskonsolidierungskonzept heißt es unter anderem wie folgt:

"Frei werdende Stellen werden .... grundsätzlich nicht extern besetzt. Beim Ausscheiden des Stelleninhabers wird zunächst überprüft, ob die Aufgabe weiterhin zu erledigen ist. Ist dies der Fall und können die Aufgaben nicht durch Umverteilung auf andere Stellen übertragen werden, wird eine interne Besetzung die Regel sein ... Externe Besetzungen werden nur dann erfolgen, wenn die Aufgaben weiterhin erledigt werden müssen, wenn die notwendige Qualifikation und Eignung intern nicht vorhanden ist und auch nicht entwickelt werden kann ... Ebenso werden externe Besetzungen erfolgen, wenn eine 100 %ige Förderung erfolgt".

Der - hier maßgebliche - Stellenplan für das Haushaltsjahr 2006 sieht zudem eine Stellenreduzierung um weitere 14,8 Stellen im Vergleich zum Jahr 2005 vor. Zudem wurden für das Haushaltsjahr 2006 insgesamt 10 kw - Vermerke angebracht. Hinsichtlich der Auszubildenden, welche - wie der Beteiligte zu 1. - ihre Ausbildung im Jahr 2006 abschließen, wurden Mittel für eine - allerdings auf ein Jahr befristete - Weiterbeschäftigung eingestellt. In den "Vorbemerkungen zum Stellenplan 2006" heißt es dazu:

"Bei den informatorisch beschäftigten Dienstkräften sind für das Haushaltsjahr 2006 3,75 Vorbehaltsstellen für Auszubildende, die die Ausbildung im Jahr 2006 beenden werden, vorgesehen. Dadurch soll, wie bereits in den vergangenen Jahren geschehen, dem bei der Stadtverwaltung A-Stadt ausgebildeten Personal die Möglichkeit gegeben werden, für einen befristeten Zeitraum in der Verwaltung tätig zu werden. Darüber hinaus wird aufgrund des beschlossenen Einstellungsstopps keine Weiterbeschäftigung erfolgen. So kann auch im Haushaltsjahr 2006 den Auszubildenden, welche ihre Ausbildung im Juli 2006 erfolgreich beenden werden, befristet für einen Zeitraum von 1 Jahr eine Vorbehaltsstelle zur Besetzung angeboten werden".

Danach ist davon auszugehen, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben eine Neueinstellung externen Personals im Jahr 2006 regelmäßig nicht zuließen. Insbesondere ist ausdrücklich geregelt worden, dass hinsichtlich der Auszubildenden des Prüfungsjahrgangs 2006 keine unbefristete Weiterbeschäftigung erfolgen durfte. Demzufolge kann der Antragsteller dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1. mit Recht die vom Rat beschlossenen Vorgaben entgegen halten, denn die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Einstellung von Spezialisten sind in seiner Person ersichtlich nicht gegeben.

Im Gegensatz zu der von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Rechtsauffassung handelte es sich im Fall seiner Weiterbeschäftigung nicht um eine Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge. Im Übrigen ist der Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 PersVG LSA dadurch entsprochen worden, dass mögliche Ausnahmen von dem in Vollzug der Vorgaben des Rates erlassenen Einstellungsstopp so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Jugend- bzw. Auszubildendenvertretern von vornherein, d. h. an Hand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Dagegen spricht aber auch, dass der Antragsteller allen Auszubildenden die Möglichkeit einer - auf ein Jahr befristeten - Weiterbeschäftigung angeboten hat, offensichtlich um ihnen Gelegenheit zu geben, sich in dieser Zeit anderweitig zu orientieren. Wenn ein Jugend- und Auszubildendenvertreter dieses Angebot nicht nutzt, ist dies seine freie Entscheidung, bedeutet aber keine - gezielte - Benachteiligung einer ganzen Bedienstetengruppe.

Schließlich steht auch der Umstand, dass im Fall eines "unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs" ein - wenn auch nur sehr enger - Spielraum für Neueinstellungen besteht, dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1. entgegen. Es ist anerkannt, dass die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auch dann unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 PersVG LSA ist, wenn in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von einer Stellenbesetzungssperre zulässig sind; bestimmte, bedarfsbezogene Ausnahmen stehen dem nicht entgegen, wenn diese - wie hier - auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind (so bereits BVerwG, B. v. 13.9.2004 - 6 PB 9.01; Bieler u. a., a. a. O., § 9, RdNr. 41 m. w. N.).

Der Beteiligte zu 1. kann auch aus dem Vorhandensein freier Planstellen nichts herleiten. Selbst wenn es in dem hier relevanten Zeitpunkt Juli 2006 in dem Stellenplan der Antragstellerin freie, d. h. unbesetzte Planstellen in der hier relevanten Wertigkeit gegeben haben sollte, so ist hieraus kein Anspruch darauf herzuleiten, dass diese Stellen auch - mit neu eingestellten Personal, d. h. einem ehemaligen Auszubildenden - besetzt werden. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass ein durch den "Haushaltsgesetzgeber", d. h. im kommunalen Bereich durch den Rat verfügter genereller Besetzungsstopp dem Nichtvorhandensein freier Stellen gleichsteht. Unerheblich ist im Übrigen auch, dass es in der Stadtverwaltung der Antragstellerin in den Jahren 2003 bis 2005 Neueinstellungen gab. Unabhängig davon, dass es sich insoweit um spezifische Funktionsstellen handelte, deren Besetzung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderte (etwa die Leitung des Rechtsamts, Tätigkeit in der Bibliothek, im Bauamt sowie bei der Feuerwehr), können hieraus Weiterbeschäftigungsansprüche des Beteiligten zu 1. nicht erwachsen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorbezeichneten Neueinstellungen in der Zeit vor der Verabschiedung des - allein maßgeblichen - Haushaltskonsolidierungskonzeptes für die Zeit ab dem Jahr 2006 erfolgt sind.

Danach muss es dabei bleiben, dass sich eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. für den Antragsteller als - rechtlich - unzumutbar darstellt. Dem Begehren des Antragstellers war danach zu entsprechen und das gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis nunmehr gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Zi. 2 PersVG LSA aufzulösen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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