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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.04.2009
Aktenzeichen: 5 L 3/08
Rechtsgebiete: LSA-PersVG


Vorschriften:

LSA-PersVG § 57
LSA-PersVG § 71
1. Die Informationspflicht besteht nur im Rahmen der zur Durchführung der dem Personalrat zugewiesenen Aufgaben.

2. Die Aufgabe, die Durchführung der (auch) zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Beurteilungsrichtlinien zu überwachen, obliegt derjenigen Stufenvertretung, deren Behörde bei einem mehrstufigen Behördenaufbau in der Behördenhierarchie für die Angelegenheit zur Entscheidung instanziell zuständig ist.

3. Das Initiativrecht (§ 61 Abs. 4 PersVG LSA) und die Befugnis zum Abschluss von Dienstvereinbarungen (§ 70 PersVG LSA) weisen dem Personalrat keine zusätzlichen Aufgaben zu, sondern geben dem Personalrat nur Mittel zur Aufgabenwahrnehmung an die Hand.


Gründe:

I.

Der Antragsteller macht die Verletzung von Informationspflichten des Beteiligten hinsichtlich der Auswertung der Ergebnisse der Regelbeurteilung von Beamten und Angestellten für den nach der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien im Dezember 2004 vorgesehenen Regelbeurteilungszeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 geltend. Die in den bis dahin geltenden Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Vergabe der Gesamtbewertungen nach Quoten als Richtwert zur Gewährleistung einer einheitlichen Beurteilungspraxis wurden mit den unter dem 15. Dezember 2004 erlassenen Beurteilungsrichtlinien abgeschafft. Die für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 zu fertigenden Regelbeurteilungen sollten bis zum 31. März 2005 eröffnet sein.

Auf die Bitte des Antragstellers vom 18. Oktober 2005 um Information über das Ergebnis der Beurteilungen teilte der Beteiligte unter dem 23. November 2005 mit, dass die Beurteilungsverfahren lediglich im Geschäftsbereich der D-Universität abgeschlossen und beim Beteiligten selbst, der E-Universität A-Stadt, dem F. und dem G. begonnen worden seien. Zwei Einrichtungen hätten geltend gemacht, ihnen seien die Richtlinien nicht bekannt. Den nach Geschlecht und Schwerbehinderten differenzierenden Beurteilungsspiegel der D-Universität fügte der Beteiligte bei. Unter dem 14. Dezember 2005 bat der Antragsteller bezogen auf die einzelnen Dienststellen im Geschäftsbereich des Beteiligten um Mitteilung der Gesamtzahl der erstellten Beurteilungen, des Anteils der weiblichen bzw. männlichen Beschäftigten und der Anzahl der Schwerbehinderten sowie der Ergebnisse der Leistungsbeurteilungen in den jeweiligen Vergleichsgruppen und um eine Bewertung des Ergebnisses einer solchen Auswertung. Darauf teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 10. Januar 2006 mit, die vom Antragsteller angeforderte Auswertung der Ergebnisse der Beurteilungen liege dem Beteiligten nicht vor. Er beabsichtige auch nicht, die Daten zu erheben, weil sie im Ministerium nicht benötigt würden. Mit Schreiben vom 08. März 2006 machte der Antragsteller deutlich, dass er diese Haltung nicht teile. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Ministerium Richtlinien erlasse, aber kein Interesse daran habe, in Erfahrung zu bringen, wie und mit welchen Ergebnissen sie angewendet würden.

Nachdem sich die Beteiligten in weiterem Schriftwechsel über die Pflicht des Beteiligten zur Erhebung und Weiterleitung der Daten der ersten Regelbeurteilungsrunde an den Antragsteller nicht haben verständigen können und auch die letzte dem Beteiligten nachgeordnete Behörde Ende April 2007 mitgeteilt hatte, dass die Beurteilungsverfahren abgeschlossen seien, hat der Antragsteller am 30. August 2007 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, er habe auf die Unterrichtung über das Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen einen Anspruch, weil er diese Angaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötige. So könne er bei der Beteiligung wegen der Änderung von Beurteilungsrichtlinien sachgerecht eine Stellungnahme nur abgeben, wenn er über die Ergebnisse der mit der geltenden Beurteilungsrichtlinie gemachten Erfahrungen unterrichtet sei. Ob dem Beteiligten die Informationen vorliegen, sei nicht von Belang, weil er verpflichtet sei, die Einhaltung der Richtlinien zu kontrollieren.

Er hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beteiligte die Informationsrechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er diesen nicht über da Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten nach der MK-Richtlinie vom 15. Dezember 2004 im Geschäftsbereich des Beteiligten (aufgeschlüsselt nach Dienststellen, Geschlecht, Behinderungen, Nichtbehinderungen, Besoldungs- und Entgeltgruppen (Vergleichsgruppen)) unterrichtet hat,

2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller jeweils nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens im Geschäftsbereich über das Ergebnis (aufgeschlüsselt nach Dienststellen, Geschlecht, Behinderungen, Nichtbehinderungen, Besoldungs- und Entgeltgruppen (Vergleichsgruppen)) zu unterrichten.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat geltend gemacht, er habe den Antragsteller informiert, soweit ihm selbst Informationen zur Verfügung stünden. Auf die Beschaffung weiterer Informationen durch den Beteiligten habe er keinen Anspruch, weil er keinen von seinen Aufgaben losgelösten Informationsanspruch habe und eine Beteiligung bei der Erstellung von Beurteilungen nicht vorgesehen sei. Es sei nicht Sache des Antragstellers darüber zu wachen, dass der Beteiligte seine Aufsichtsbefugnisse ordnungsgemäß wahrnehme. Auch aus der Beteiligung bei dem Erlass von Beurteilungsrichtlinien könne der Antragsteller die geltend gemachten Informationsansprüche nicht stützen, zumal er anlässlich der Änderung der Beurteilungsrichtlinien im Jahre 2007 nicht geltend gemacht habe, auf die von ihm erbetenen Angaben zur Wahrnehmung seiner Befugnisse angewiesen zu sein.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Anträge mit Beschluss vom 18. April 2008 abgelehnt. Der Stufenvertretung stehe ein Informationsanspruch nur zu, soweit sie die Informationen zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich ei den Beurteilungsrichtlinien um Bestimmungen handele, die zugunsten der Beschäftigten geschaffen worden seien oder ob es sich lediglich um Hilfsmittel für Personalauswahlentscheidungen handele. Denn jedenfalls habe der Beteiligte mit den Beurteilungsrichtlinien vom 15. Dezember 2004 die vordem vorgesehenen Richtwerte abgeschafft. Das binde auch den Antragsteller. Es sei nicht Sache des Antragstellers, den Beteiligten dazu zu zwingen, Leitungsaufgaben in einer Weise wahrzunehmen, wie jener es als sachgerecht erachte. Wie die Beurteilungsrichtlinien durch die einzelnen dem Beteiligten nachgeordneten Behörden angewandt würden, sei Sache der örtlichen Dienststellenleiter und der örtlichen Personalvertretungen.

Mit der dagegen am 16. Mai 2008 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Anspruch auf die begehrten Informationen beruhe auf der im Gesetz vorgesehen Beteiligung bei dem Erlass von Beurteilungsrichtlinien und seiner Befugnis, eine Änderung der Richtlinien anzuregen. Der Antragsteller habe die Informationen anlässlich der vorgenommenen Änderung der Beurteilungsrichtlinien benötigt, um Erfahrungen aus der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien einbringen zu können und benötige sie, um das Initiativrecht auf sachgerechter Grundlage ausüben zu können. Der Aufgabenbezug ergebe sich zudem aus dem Diskriminierungsverbot.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. April 2008 - 11 A 23/07 - festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller jeweils nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens im Geschäftsbereich über das Ergebnis (aufgeschlüsselt nach Dienststellen, Geschlecht, Behinderungen, Nichtbehinderungen, Besoldungs- und Entgeltgruppen (Vergleichsgruppen)) zu unterrichten.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, wegen des weiteren Feststellungsantrages fehle es am Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Beteiligte im Falle des Unterliegens hinsichtlich des Antrages zu 1) einen entsprechenden Informationsanspruch künftig nicht in Frage stellen würde. Der Antragsteller benötige die Informationen nicht zu Wahrnehmung seiner Aufgaben. Dienstliche Beurteilungen seien keine zugunsten des Beschäftigten erlassenen Bestimmungen, sondern Mittel zur Bestenauslese und Steuerung der Personalverwendung. Die diskriminierungsfreie Anwendung der Richtlinien liege in der Verantwortung der örtlichen Dienststellen. Selbst wenn man von einer befugten Aufgabenwahrnehmung ausgehen wolle, bestehe der Informationsanspruch nur im rahmen der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Kenntnisse. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sich der Beteiligte zum Zwecke der Weitergabe an den Antragsteller weitere Erkenntnisse verschaffe. Aus dem Initiativrecht könne der Antragsteller nichts für sich herleiten, weil dieses begrenzt sei auf die Gegenstände, die der Mitbestimmung unterliegen, zu denen der erlass von Beurteilungsrichtlinien nicht gehöre. Zur Wahrnehmung des Beteiligungsrechts beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien sei der Antragsteller auf die begehrten Informationen ebenfalls nicht angewiesen, weil die Einführung von Quoren nicht beabsichtigt gewesen sei.

Zur Ergänzung der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht abgelehnt.

Einen Anspruch auf die von ihm begehrten Informationen über die Ergebnisse der auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien vom 15. Dezember 2004 durchgeführten Regelbeurteilungsverfahren für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antragsteller nicht aus § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA herleiten. Danach ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Der Anspruch des Personalrats auf Erteilung von Auskünften ist demnach abhängig von den Aufgaben, die ihm mit den Regelungen im Personalvertretungsgesetz zugewiesen sind.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, er benötige die nach Behörden, Geschlecht und Schwerbehinderung differenzierende Auswertung der Ergebnisse der Regelbeurteilungsverfahren, um die ihm nach den Regelungen im Personalvertretungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

a) Zwar gehört es zu den Aufgaben des Personalrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA).

aa) Bestimmungen i. S. d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA sind auch Verwaltungsvorschriften, obwohl diesen eine unmittelbare Außenwirkung grundsätzlich nicht zukommt. Wenn der Gesetzgeber nur die Durchführung von Gesetzen im materiellen Sinne (Gesetze, Verordnungen oder Satzungen) hätte erfassen wollen, so hätte er dies im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Da nach dem Wortlaut jedoch nicht nur die Durchführung der Gesetze oder Rechtsvorschriften, sondern darüber hinaus jeglicher Bestimmungen erfasst sind, lässt dies nur die Schlussfolgerung zu, dass jegliche Regelung und damit auch Verwaltungsvorschriften, denen lediglich die Funktion verwaltungsintern wirkender Dienstanweisungen zukommt, dem Geltungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA unterfallen.

Für dieses Verständnis spricht, dass die landesgesetzliche Aufgabenzuweisung eine Ausprägung des den Personalvertretungen mit § 103 BPersVG zugewiesenen Aufgabenbestandes darstellt. Danach haben die Personalvertretungen darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden. Diese rahmenrechtliche, den Landesgesetzgeber bindende Vorgabe unterscheidet zwischen Vorschriften und Bestimmungen und bringt damit entsprechend dem juristischen Sprachgebrauch zum Ausdruck, dass über die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften, der gesetzlichen Regelungen, auch die Durchführung der sonstigen Bestimmungen, also etwa von Verwaltungsanordnungen unter den Geltungsbereich der Regelung fallen (vgl. GKÖD Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, zu § 103 BPersVG Rdnr. 4; Grabendorff/Illbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Auflage, zu § 103 Rdnr. 2).

bb) Die Beurteilungsrichtlinien sind auch zugunsten der Beschäftigten geschaffen. Sie dienen zwar, wie der Beteiligte mit Recht hervorhebt, in erster Linie dem öffentlichen Interessen an einer optimalen zweckentsprechenden Verwendung des vorhandenen Personals und sind damit vorrangig ein Personalsteuerungselement. Zugleich indes bieten die vom Beteiligten ins Werk gesetzten Beurteilungsrichtlinien eine Gewähr dafür, dass die Beurteilungen von den Dienststellen im Geschäftsbereich des Beteiligten nach einem einheitlichen Verfahren und unter Zugrundelegung einheitlicher Maßstäben erstellt werden. Sie dienen damit zugleich auch dem Interesse der Mitarbeiter Rechnung zu tragen, in ihrem beruflichen Fortkommen nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung gefördert zu werden. Dienen die Verwaltungsvorschriften somit jedenfalls auch den für Beamte über die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 23 BG LSA, Art. 33 Abs. 2 GG und für Angestellte über Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen der Mitarbeiter, so kommt es nicht darauf an, ob die Beurteilungsrichtlinien aus der subjektiven Sicht der Dienststelle vorrangig anderen Zwecken, namentlich dem öffentlichen Interesse an einem funktionalen Personaleinsatz und einer zweckmäßigen Personalsteuerung und -entwicklung zu gute kommen sollen. Dienen die Richtlinien jedenfalls auch den Interessen der Beschäftigten, so handelt es sich um Bestimmungen, die - zumindest auch - zugunsten der Beschäftigten geschaffen sind.

cc) Der Beteiligte könnte auch nicht mit Erfolg einwenden, ihm selbst lägen die Informationen nicht vor, weil ihm entsprechende Berichte der nachgeordneten Dienststellen fehlten und er davon ab sehe, derlei Berichte anzufordern. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung, auf die sich der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 24. Juli 2008 beruft, ausdrücklich hervorgehoben, es komme nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die vom Betriebsrat verlangten Informationen erheben wolle. Soweit die Auskünfte für die Durchführung der Überwachungsaufgabe unverzichtbar seien, müsse der Arbeitgeber die betreffenden Informationen auch dann beschaffen, wenn er selbst meine, auf sie verzichten zu können (BAG, Beschl. v. 06.05.2003 - 1 ARB 13/02 -, zitiert nach juris <Rdnr. 67>). Letztlich mag dies dahinstehen.

dd) Denn die Wahrnehmung der nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA den Personalvertretungen obliegenden Aufgaben gehört - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zum Aufgabenkreis des Antragstellers. Der Antragsteller ist der bei der beteiligten obersten Dienstbehörde als Stufenvertretung gebildete Hauptpersonalrat (§ 52 Abs. 1 PersVG LSA). Gemäß § 71 Abs. 1 PersVG LSA ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Diese der Kompetenzabgrenzung zwischen örtlichen Personalvertretungen, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten dienende Regelung bezweckt, diejenige Stufenvertretung zu beteiligen, deren Behörde bei einem mehrstufigen Behördenaufbau in der Behördenhierarchie für die Angelegenheit zur Entscheidung instanziell befugt ist. Denn nur soweit eine Zuständigkeit der Stufenvertretung nach § 71 Abs. 1 PersVG LSA begründet ist, gelten für die Befugnisse die §§ 56 bis 70 PersVG LSA nach § 71 Abs. 4 PersVG LSA entsprechend. Die nach § 71 Abs. 1 PersVG LSA bestimmte Abgrenzung der Zuständigkeiten betrifft nicht lediglich die Kompetenzen für die Verfahren über die Mitbestimmung und Einigung nach Maßgabe der §§ 61 ff. PersVG. Das folgt aus der systematischen Stellung der Regelung im Gesetz. Denn der § 71 PersVG LSA befindet sich in einem eigenen 4. Abschnitt (Beteiligung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat) des 5. Kapitels (Beteiligung der Personalvertretung) und beansprucht deshalb nach seiner Stellung im Gesetz Geltung nicht nur für den 2. Abschnitt (Mitbestimmung und Einigung), sondern auch für den im 1. Abschnitt (Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat) befindlichen § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA.

Darüber zu wachen, dass die (auch) zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Beurteilungsrichtlinien durchgeführt werden (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA), ist Aufgabe der örtlichen Personalräte und nicht des bei der beteiligten obersten Landesbehörde gebildeten Antragstellers. Denn die Wächterfunktion nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA bezieht sich auf die Maßnahmen, die nach Maßgabe der durchzuführenden Bestimmungen von der jeweiligen Dienststelle ins Werk gesetzt werden. Bei der Durchführung der Beurteilungsrichtlinien handelt es sich dabei um die Beurteilungen, die für die Beamten und Angestellten zu fertigen sind. Zuständig für die Erstellung der Beurteilungen der Beamten und Angestellten im Geschäftsbereich des Beteiligten ist indes nicht die beteiligte oberste Landesbehörde selbst für sämtliche Bedienstete ihres Geschäftsbereichs. Vielmehr liegt die Zuständigkeit für die den Beurteilungsrichtlinien entsprechende Durchführung der Beurteilungsverfahren bei den dem Beteiligten nachgeordneten Behörden ihres Geschäftsbereichs, so dass - damit korrespondierend - die Aufgabe, über die ordnungsgemäße Durchführung der Beurteilungsrichtlinien zu wachen, nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA den jeweiligen örtlichen Personalräten, nicht aber dem Antragsteller als Hauptpersonalrat zukommt.

Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller eine Zuständigkeit aus der Pflicht der Dienststelle zu Beachtung des Gleichheitssatzes (§ 58 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA) oder der Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA) bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien herleiten will.

c) Der Antragsteller kann auch aus dem Initiativrecht nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA nicht herleiten, dass ihm Aufgaben im Bereich des Beurteilungswesens zugewiesen seien, zu deren Wahrnehmung er auf die von ihm als notwendig angesehenen Informationen über das Ergebnis der Regelbeurteilungen angewiesen sei. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG kann der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Der Erlass von Beurteilungsrichtlinien unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 01. März 2006 - 5 L 2/05 - verwiesen.

Abgesehen davon bezieht sich der Informationsanspruch in § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA nach seiner systematischen Stellung im Gesetz auf die in § 57 Abs. 1 PersVG LSA im Einzelnen genannten Aufgaben, nicht aber auf die Regelung in § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA. Mit der in § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA vorgesehenen Befugnis, eine Maßnahme bei der Dienststelle zu beantragen, wird dem Personalrat keine Aufgabe i. S. d. § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA zugewiesen. Vielmehr setzt § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA die Befugnis zur Aufgabenwahrnehmung voraus. Die Regelung weist keine zusätzlichen Aufgaben zu, sondern gibt dem Personalrat ein Mittel an die Hand, mit dem er die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann.

d) Aus demselben Grunde ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, ihm sei mit dem Recht zum Abschluss von Dienstvereinbarungen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA) eine Aufgabe i. S. d. § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA zugewiesen, zu deren Durchführung er auf Informationen über das Ergebnis der Regelbeurteilungen nach Maßgabe der von ihm als relevant angesehenen Kriterien angewiesen sei. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA sind Dienstvereinbarungen zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Auch mit dieser Regelung indes werden der Personalvertretung ebenfalls keine Aufgaben i. S. d. § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA zugewiesen. Auch die Dienstvereinbarungen ist wie das Initiativrecht nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA nur ein Mittel, um eine vorhandene Aufgabe wahrzunehmen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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