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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 5 L 4/02
Rechtsgebiete: LSA-PersVG
Vorschriften:
LSA-PersVG § 9 II | |
LSA-PersVG § 9 IV |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 5 L 4/02
Datum: 09.04.2003
Tatbestand:
Der Beteiligte zu 1. wurde gem. Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 1. März 1997 beginnend am 1. September 1997 zum Verwaltungsfachangestellten ausgebildet. Ausbildungsstelle war das Regierungspräsidium Dessau, wo der Beteiligte zu 1. am 15. Dezember 1998 zum Mitglied der Jugend- und Lehrlingsvertretung gewählt wurde. Am 11. Juli 2000 bestand der Beteiligte zu 1. die Abschlussprüfung mit der Note "ausreichend" (5.38 Rangpunkte), womit zugleich das Ausbildungsverhältnis beendet war.
Mit Schreiben an den Beteiligten zu 1. vom 1. März 2000 teilte das Regierungspräsidium Dessau dem Beteiligten zu 1. mit, er solle nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Der Beteiligte zu 1. verlangte mit Schreiben vom 20. April 2000 unter Hinweis auf seine Stellung als Jugend- und Lehrlingsvertreter seine Weiterbeschäftigung gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA.
Am 6. Juni 2000 hat der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt. Er hat vorgetragen, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. sei unzumutbar. Es würden generell keine Absolventen des Prüfungsjahrgangs 2000 in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen. Für die Neubesetzung von Stellen ständen im Haushaltsplan keine Mittel bereit. Nach dem Haushaltsführungserlass 2000 sei im Gegenteil eine Einsparrate zu erbringen. Diese sei bei Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1. nicht erbracht gewesen. Aus der Einstellung von Beamten könne der Beteiligte zu 1., der eine andere Vorbildung aufweise, nichts für sich herleiten. Soweit im Mai 2000 zwölf Stellen für das Dezernat 13 ausgeschrieben worden seien, habe sich diese Ausschreibung an Mitarbeiter gerichtet, die bereits unbefristet beschäftigt gewesen seien. Frau W., deren befristetes Arbeitsverhältnis im Mai 2000 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden sei, habe auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums des Innern bereits im November 1999 eine entsprechende Zusage erhalten, so dass die betreffende Stelle für den Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung gestanden habe. Frau U., die im Übrigen eine andere Vorbildung als der Beteiligte zu 1. habe, sei in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Raumordnung pp. übernommen worden. Soweit befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden seien, könne hieraus nicht auf das Vorhandensein von Dauerarbeitsplätzen geschlossen werden. Im Übrigen sei bekannt gewesen, dass das Land über den eigenen Bedarf hinaus Verwaltungsfachangestellte ausgebildet habe. Ein Vertrauen in die Weiterbeschäftigung habe nicht entstehen können. Der Beteiligte zu 1. sei auch aufgrund seines Prüfungsergebnisses nicht für eine Einstellung in Betracht gekommen. Auf die Stellensituation in Behörden außerhalb des Regierungspräsidiums Dessau komme es nicht an. Der Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA sei auf die ausbildende Behörde bezogen.
Der Antragsteller hat beantragt,
dass mit dem Beteiligten zu 1. begründete Beschäftigungsverhältnis aufzulösen.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, er könne als Jugend- und Lehrlingsvertreter seine Weiterbeschäftigung gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA verlangen. Im Amt für Versorgung und Soziales Halle seien zwei Jugend- und Lehrlingsvertreter übernommen worden. Die Einsparrate beim Antragsteller müsse erreicht gewesen sein. Es habe im Jahre 2000 Verbeamtungen gegeben. Außerdem seien Frau W. und eine weitere Mitarbeiterin, die bislang befristet beschäftigt gewesen seien, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass er - der Beteiligte zu 1. - seine Ausbildung erfolgreich abschließen würde. Es sei deshalb nicht erkennbar, dass im gesamten Regierungspräsidium Dessau keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung bestanden habe. Dabei komme es nicht notwendig auf Planstellen, sondern darauf an, ob die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert sei. Wegen seiner Qualifikation verweise er auf die Ergebnisse der praktischen Ausbildung, die wesentlich besser seien als das Endergebnis der Prüfung. Er sei außerdem nicht der schlechteste Prüfungskandidat gewesen.
Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, der Einstellungsstopp des Jahres 2000 sei nicht allgemein befolgt worden. So habe es im Amt für Versorgung und Soziales Halle Einstellungen gegeben. Die Weiterbeschäftigten des Beteiligten zu 1. sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Dabei seien alle Stellen einzubeziehen, in denen er praktisch ausgebildet worden sei, also auch die Landeszentralkasse, das Staatliche Schulamt Dessau sowie das Gewerbeaufsichtsamt Dessau. In der Landeszentralkasse sei es im Zuge der Besetzung von 12 ausgeschriebenen Stellen zu Nachbesetzungen gekommen, wobei auch eine 13. Stelle besetzt worden sei. Diese Stelle habe der Beteiligte zu 1. besetzen können. Die Einsparrate habe der Antragsteller erst zum Dezember 2000 erbringen müssen.
Der Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dem Antragsteller sei die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. zumutbar. Ungeachtet des Einstellungsstopps für das Jahr 2000 seien im Amt für Versorgung und Soziales zwei Verwaltungsfachangestellte übernommen worden. Auch in anderen Fällen sei es zu Einstellungen oder Beförderungen gekommen. Der Antragsteller habe auch die Möglichkeiten der "Topfwirtschaft" nutzen müssen. Im Übrigen sei der Arbeitgeber des Beteiligten zu 1. das Land Sachsen-Anhalt, so dass eine landesweite Stellenprüfung vorzunehmen sei. Beim Abschneidend es Beteiligten zu 1. in der Abschlussprüfung sei seine Beanspruchung durch das Amt des Jugend- und Lehrlingsvertreters zu berücksichtigen. Es komme auch nicht auf das Prüfungsergebnis an, sondern darauf, ob schwerwiegende personelle Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenständen, z. B. ein wiederholtes Nichtbestehen der Prüfung. Dies sei beim Beteiligten zu 1. nicht der Fall. Dieser habe bei den Leistungen in der praktischen Ausbildung im Gegenteil in der Spitzengruppe gelegen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. August 2002 das mit dem Beteiligten zu 1. begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis aufgelöst. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Antragsteller sei die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zumutbar. Der Weiterbeschäftigung stehe der Haushaltsführungserlass vom 12. Januar 2000 (MBl. 172, 173) entgegen, der auf eine globale Einsparverpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zurückgehe. In Erfüllung dieser Verpflichtung seien im Regierungspräsidium Dessau im Haushaltsjahr 2000 dreizehn Stellen abzubauen gewesen. Neueinstellungen seien danach nicht in Betracht gekommen. Der Antragsteller habe auch keine Neueinstellungen vorgenommen. Über die Einstellung der Frau W. sei bereits im Jahre 1999 entschieden worden, bei der Stelle der Frau U. habe es sich nicht um eine Stelle für Verwaltungsfachangestellte gehandelt. Der Beteiligte zu 1. habe aus § 9 Abs. 2 PersVG LSA auch keinen Anspruch auf eine landesweite Prüfung der Einstellungsmöglichkeiten.
Gegen diesen ihm am 26. August 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. September 2002 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1. Zur Begründung trägt er vor, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei nicht hinreichend dargelegt. Der Frau W. sei noch im Mai 2000 eine unbefristete Beschäftigung angeboten worden, zu einem Zeitpunkt, als auch er selbst diese Stelle habe beanspruchen können. Eine Neueinstellung sei auch im Falle der Frau U. erfolgt. Der Antragsteller genüge seinen Darlegungspflichten auch nicht mit dem Hinweis auf die Stellenlage im Regierungspräsidium Dessau. Es sei eine landesweite Prüfung erforderlich.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
unter Änderung der Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dessau - 11. Kammer - vom 1. August 2002 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu beschließen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, für den Beteiligten zu 1. habe im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abschlussprüfung keine freie Stelle zur Verfügung gestanden. Über die Stelle der Frau Anja W. sei bereits im November 1999 verbindlich entschieden worden, wobei man allerdings noch keinen konkreten Dienstposten im Auge gehabt habe. Auch wenn aber die Frau W. übertragene Stelle als verfügbare Stelle anzusehen sei, habe der Beteiligte zu 1. diese Stelle aufgrund seines Prüfungsergebnisses nicht erhalten können. Es habe andere Prüflinge des Jahrgangs 2000 mit wesentlich besseren Prüfungsergebnissen gegeben. Die Prüfungsbeste habe zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag zu 75 v. H. erhalten und sei im Jahre 2001 unbefristet eingestellt worden. Die Stelle der Frau U. sei nicht im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, sondern beim Ministerium für Raumordnung pp. besetzt worden. Es habe sich außerdem um die Stelle eines Ingenieurs gehandelt, für die der Beteiligte zu 1. nicht infrage gekommen wäre. Soweit der Beteiligte zu 1. eine landesweite Prüfung der Weiterbeschäftigung begehre, sei dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geboten (BVerwGE 72, 154 f.).
Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er habe im November 1999 zugestimmt, dass der Frau W. die unbefristete Weiterbeschäftigung im Nachrang zu drei weiteren Mitarbeiterinnen zugesichert werden könne. Zur Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses der Frau U. habe er seine Zustimmung nicht erteilt.
Der Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag. Er trägt vor, die an Frau W. übertragene Stelle habe vorrangig dem Beteiligten zu 1. angeboten werden müssen. Ob der Beteiligte zu 1. für die Frau U. übertragene Fachkapitelstelle im Ministerium für Raumordnung pp. geeignet gewesen sei, könne er nicht beurteilen. Das Weiterbeschäftigungsverlangen sei allerdings grundsätzlich auch auf andere Dienststellen als das Regierungspräsidium Dessau zu beziehen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragstellers (Beiakten A, B) Bezug genommen.
Gründe:
II.
Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1. begründeten gesetzlichen Arbeitsverhältnisses zu Recht stattgegeben.
Der Beteiligte zu 1. genießt als früheres Mitglied der bei dem Regierungspräsidium Dessau gebildeten Jugend- und Lehrlingsvertretung den Schutz des § 9 Abs. 2 PersVG LSA. Verlangt der Jugend- und Lehrlingsvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Das Verlangen des Beteiligten zu 1. auf Weiterbeschäftigung gem. Schreiben vom 20. April 2000 ist innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 PersVG LSA eingegangen. Die formalen Voraussetzungen für die Begründung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses liegen damit vor.
Der Schutz des § 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht jedoch nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 PersVG LSA. Der Arbeitgeber kann die gerichtliche Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, "wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann", § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA. War das Arbeitsverhältnis gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA bereits begründet, kann er mit derselben Begründung dessen Auflösung verlangen, § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA. Die beiden Antragsarten gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG LSA unterscheiden sich nur in zeitlicher Hinsicht voneinander (BVerwG, Beschl. v. 9.10.1996 - 6 P 21.94 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 17). Wird über einen gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht mehr vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA rechtskräftig entschieden, so wandelt er sich in einen Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA um. Das Verfahren wird mit dem der neuen Verfahrenslage angepassten Sachantrag gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA fortgesetzt (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 48.93 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 11). Vorliegend ist im Hinblick auf das Ende des Ausbildungsverhältnisses am 11. Juli 2000 gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA zu verfahren. Der auf § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA gestützte ursprüngliche Feststellungsantrag ist als Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA zu behandeln.
Das Auflösungsbegehren ist auch in der Sache begründet. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden kann. Der Senat hat in vergleichbaren Verfahren in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschl. v. 6.3.2002 - 5 L 3/01 -) wie folgt entschieden:
"Die Tatsachen, aufgrund derer die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, können gesetzlicher, tariflicher oder persönlicher Art sein. Sie sind vom Arbeitgeber darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (BVerwG, B. v. 26.6.1996 - 6 P 16.95 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 12).
Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. erweist sich als unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern gehindert war, ihr einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für den Jugend- und Lehrlingsvertreter ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, der seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (BVerwG, B. v. 9.9.1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295). Dagegen besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Lehrlingsvertreters, nur um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 PersVG LSA gerecht zu werden. Dies würde auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Lehrlingsvertreters hinauslaufen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1987 - 6 P 25/85 -, PersR 88, 47 = E 87, 123).
Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Ein Einstellungsstopp, der allein auf eine verwaltungsinterne Entscheidung im Rahmen des Ermessens bei der Stellenbewirtschaftung zurückgeht, ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung aus § 9 Abs. 2, 3 PersVG LSA zu Fall zu bringen. Beruht der Einstellungsstopp dagegen auf einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, berührt dies die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn der Haushaltsgesetzgeber sich auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 10).
Der Haushaltsgesetzgeber des Landes hat im Haushaltsjahr 2000 zwar keine konkreten Obergrenzen für die Stellenbewirtschaftung in den einzelnen Ressorts festgelegt. Der Haushaltsplan sieht jedoch in ein auf mehrere Jahre angelegtes Stellenabbaukonzept vor, zu dessen Realisierung KW-Vermerke ausgebracht sind. Diese KW-Stellen sind bis zum Ablauf des Jahres 2003 in jährlichen Teilschritten abzubauen. Zu diesem Zweck sind in die Einzelpläne des Haushaltsplans festgelegte Personalabbauraten (Einsparraten) eingearbeitet. Für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern (Einzelplan 03) beläuft sich die Einsparrate im Haushaltsjahr 2000 allein auf 13,8 Mio DM (vgl. Runderlass d. MF zur Haushaltsführung ab Haushaltsjahr 2001 v. 12.1.2000 - 21-0431/1-2000 -, MBl. LSA 175). Die Einsparraten sind für den Haushaltsvollzug bindend. Der Finanzminister bestimmt dementsprechend im Runderlass vom 12. Januar 2000, dass die Einsparraten "zu erwirtschaften sind". Neueinstellungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einsparraten erbracht werden. Ausnahmen sind vom Finanzministerium nur bei einem "unabweisbar vordringlichen Personalbedarf" zuzulassen (Runderlass v. 12.1.2000, Abschn. II Ziff. 1). In der Praxis läuft dies auf einen Einstellungstopp hinaus, soweit nicht gesetzliche oder individualrechtliche Ansprüche zu befriedigen sind.
Der Antragsteller kann den auf die Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers zurückzuführenden Einstellungsstopp gemäß Runderlass vom 12. Januar 2000 dem Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1. entgegenhalten. Im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 PersVG LSA ist allerdings grundsätzlich zu fordern, dass Ausnahmen von einem in Vollzug haushaltsgesetzlicher Vorgaben erlassenen Einstellungsstopps so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber dem Jugend- und Lehrlingsvertreter von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und deren Wirkungsbereich eindeutig definiert ist, etwa durch verbindliche Pläne für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten (BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 10).
Die Ausnahme bei einem "unabweisbar vordringlichen Personalbedarf" lässt einen gewissen Wertungsrahmen zu. Die Ablehnung des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 1. ist deshalb jedoch nicht unzulässig. Die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (a. a. O.) genannten Ausnahmen sind nur beispielhaft genannt. Nach dem weiteren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 - ist die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Lehrlingsvertreters auch dann unzumutbar i. S. des § 9 Abs. 4 PersVG LSA, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung eine durch den Haushaltsgesetzgeber veranlasste Stellenbesetzungssperre besteht, von der nur im Falle eines "unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs" Ausnahmen zulässig sind. Die Verwaltung dürfe bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt seien. Auch eine Landesregierung, die einer rigorosen Sparauflage des Haushaltsgesetzgebers nachkommen wolle, komme nicht umhin, die für eine öffentliche Verwaltung unvermeidlichen Ausnahmen vorzusehen. Dem diene das Merkmal "unabweisbar vordringlicher Personalbedarf", der sich einer weiteren definitorischen Präzisierung entziehe. Unerwünschten Ausweitungen werde zudem dadurch vorgebeugt, dass die Entscheidung über Ausnahmen im Interesse einer landesweiten einheitlichen Verwaltungspraxis dem Ministerium der Finanzen vorbehalten sei und zudem eine volle gerichtliche Überprüfung stattfinde. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Er ist hiervon bereits im Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 - ausgegangen und sieht keinen Anlass, hiervon abzurücken."
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt fest. Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. ist danach an den Vorgaben für die Personalhaushalte gem. Haushaltsführungserlass vom 12. Januar 2000 zu messen. Diese erlaubten es nicht, den Beteiligten zu 1. nach Beendigung der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten unbefristet weiter zu beschäftigen.
Das Regierungspräsidium Dessau hatte - ausgehend vom Stellenabbaukonzept des Haushaltsgesetzgebers - im Haushaltsjahr 2000 eine Stellenabbaurate von 13 Stellen zu erbringen (vgl. Erlass Ministerium des Innern v. 28.12.1999, PA 16). Anhaltspunkte dafür, dass dieser vorgesehene Stellenabbau im Regierungspräsidium Dessau in der Praxis generell nicht befolgt wurde, sieht der Senat nicht.
Zwar waren anlässlich der Errichtung der Landeszentralkasse Dessau (Dezernat 13) im Jahre 2000 zwölf Stellen zur Besetzung ausgeschrieben. Die hausinterne Ausschreibung richtete sich aber ausschließlich an Mitarbeiter des Regierungspräsidiums, die bereits unbefristet beschäftigt waren. Neueinstellungen oder Umwandlungen von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse waren mit dieser Ausschreibung nicht verbunden. Die hausinternen Umsetzungen im Zuge dieser Ausschreibung konnten sich auch nicht auf die vorgeschriebene Einsparrate auswirken. Soweit Stellen außerhalb des Dezernats 13 durch erfolgreiche Bewerbungen in dieses Dezernat frei wurden, waren diese Stellen für die bislang im Dezernat 13 tätigen, jetzt dort ausgeschiedenen Mitarbeiter vorzuhalten. Zusätzliche freie Stellen, die man hätte einsparen können, entstanden bei diesem Vorgang nicht.
Auf eine Missachtung des Haushaltsführungserlasses 2000 im Regierungspräsidium Dessau lässt auch nicht die Übernahme der Frau W. aus einem befristeten in ein unbefristet Beschäftigungsverhältnis zum 1. Juni 2000 schließen. Der Frau W. war bereits am 29. November 1999, d. h. vor Inkrafttreten des Haushaltsführungserlasses 2000 schriftlich zugesagt worden, sie werde bei der nächsten Stellenvakanz im Dezernat 13 unbefristet eingestellt, wenn auch frühestens zum 1. August 2000 (Bl. 208 der PA). Damit lag im individuellen Rechtsverhältnis eine bindende Erklärung vor, die der Antragsteller zu vollziehen hatte. Der Haushaltsführungserlass 2000 stand dem nicht entgegen, denn Haushaltsrecht entbindet die Verwaltung nicht von ihrer Verpflichtung, individualrechtliche begründete Ansprüche zu erfüllen. Dementsprechend ist hier verfahren worden. Wenn die Einstellung der Frau W. auf den 1. Juni 2002 vorgezogen werden konnte, so lag dies allein darin begründet, dass die Stellenvakanz entgegen der bisherigen Einschätzung bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten war.
Mit der Zusage an Frau W. vom 29. November 1999 verletzte der Antragsteller auch keine schutzwürdigen Belange des Beteiligten zu 1. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen, ob der Beteiligte zu 1. den Antrag gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA stellen würde. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich bereits Monate vor Beginn der Frist des § 9 Abs. 2 PersVG LSA vorsorglich auf einen solchen Antrag einzustellen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Auch die weiter vom Antragsteller mitgeteilte Einstellung der Frau U. stand nicht im Widerspruch zum Haushaltsführungserlass 2000, denn diese Mitarbeiterin war in das Ministerium für Raumordnung pp gewechselt. Sie gehörte außerdem einer besonderen Fachrichtung (Ingenieur) an. Ebenso lassen sich aus der Stellenvergabe im Amt für Versorgung und Soziales Halle keine Rückschlüsse auf Stellensituation in der Beschäftigungsbehörde des Antragstellers, dem Regierungspräsidium Dessau herleiten. Der Antragsteller hat auch - ohne das Anlass bestände, dies zu bezweifeln - vorgetragen, dass im Regierungspräsidium Dessau keine Pool - oder Topfwirtschaft betrieben werde, bei der etwaige Überschüsse im Gesamtbudget für Arbeitsverträge mit angehenden Verwaltungsfachangestellten hätten verwendet werden können. Die gegenteilige Behauptung des Beteiligten ist durch nichts belegt, so dass ihr nicht nachzugehen ist. Was schließlich die beiden "Verbeamtungen" im mittleren Dienst zum 1. September 2000 anlangt, so weist der Antragsteller mit Recht darauf hin, dass diese Stellen für den Beteiligten zu 1. aufgrund der anderen Vorbildung nicht in Betracht kamen. Im Übrigen berührt es nicht die generelle Geltung des Haushaltsführungserlasses 2000 gegenüber dem Beteiligten zu 1., wenn sich der Antragsteller fälschlich für befugt gehalten haben sollte, Stellen für Beamte zu besetzen.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass bei Beendigung der Berufsausbildung des Beteiligten zu 1. im Juli 2000 die Einsparrate des Regierungspräsidiums Dessau bereits erbracht war, so dass der Beteiligte zu 1. ungeachtet der Restriktionen gem. Haushaltsführungserlass 2000 hätte eingestellt werden können. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Einsparrate frühestens im September 2000 hätte erreicht werden können, was aber selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher gewesen sei (Schrifts. v. 7.9.2000). Im Jahr 2000 habe man lediglich in acht Fällen mit einem Ausscheiden aus Altersgründen rechnen können (Schrifts. v. 19.2.2001). Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen waren nach dem Erlass des Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1999 (Bl. 16 d. PA) die für die Folgejahre 2001 bis 2003 vorgesehenen Einsparraten (insgesamt nochmals 13 Stellen) nach Möglichkeit vorzuziehen.
Eine besetzbare Stelle für den Beteiligten zu 1. stand bei dieser allgemeinen Stellensituation im Regierungspräsidium Dessau nicht zur Verfügung. Die Vergabepraxis hatte bindende Verpflichtungen, z. B. bereits erteilte Zusagen zu vollziehen. Zusätzlichen Spielraum für die Einstellung von Mitarbeitern gab es angesichts der haushaltsrechtlichen Restriktionen im hier maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht. Dementsprechend ist auch keiner der Absolventen des Prüfungsjahrgangs 2000 für Verwaltungsfachangestellte in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen worden.
Nach Mitteilung des Antragstellers soll allerdings mit der Prüfungsbesten des Prüfungsjahrgangs 2000 (Frau X. , 11 Punkte, vgl. Bl. 89, 349 PA) ein befristeter Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung abgeschlossen worden sein, wobei man sich Mittel nutzbar machte, die vom Finanzministerium außerhalb des Stellenplans bereit gestellt worden waren (Erlass d. Ministeriums des Innern v. 19.6.2000, Bl. 5 PA). Für den Anspruch des Beteiligten zu 1. auf Weiterbeschäftigung ist dieser Vorgang aber schon deshalb nicht aussagekräftig, weil dieser auf einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz in Vollzeitbeschäftigung gerichtet ist. Im Übrigen verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Leistungsgrundsatz im öffentlichen Dienst gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Es ist dem Arbeitgeber - selbst bei Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes - nicht zumutbar, den Jugend- und Ausbildungsvertreter einzustellen, wenn andere Bewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind. Dies ist dann der Fall, wenn dieser in der Abschlussprüfung mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schlechteste Bewerber, den der Arbeitsgeber sonst einstellen würde (BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 - 6 P 5.98 -, PersR00, 156). Der Beteiligte zu 1. hat in der Abschlussprüfung lediglich 5.38 Punkte (ausreichend) gegenüber 11 Punkten (gut) bei der eingestellten besten Absolventin erreicht (vgl. Bl. 26 PA). Dieser Notenabstand macht nahezu zwei volle Notenstufen aus und lässt den Beteiligten zu 1. objektiv als wesentlich schlechter geeignet erscheinen als die eingestellte Prüfungsabsolventin.
Der Antragsteller hätte den Beteiligten zu 1. nach allem nur einstellen können, wenn bei Abschluss seiner Ausbildung im Juli 2000 ein "unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf" an Verwaltungsfachangestellten im Regierungspräsidium Dessau gem. Haushaltsführungserlass 2000 bestanden hätte. Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch der Beteiligte zu 1. behauptet dies nicht. Der Antragsteller hat im Gegenteil glaubhaft dargelegt, dass das Land Verwaltungsfachangestellte über den eigenen Bedarf hinaus ausgebildet habe, was den Auszubildenden auch bekannt gewesen sei.
Es besteht schließlich kein Anlass, Einstellungsmöglichkeiten für den Beteiligten zu 1. in Behörden außerhalb des Regierungspräsidiums Dessau zu prüfen. Der Einstellungsanspruch aus § 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht nicht landesweit, sondern nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Lehrlingsvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (BVerwGE 72, 154, 160; ebenso Hess. VGH, PersR 96, 288, OVG Bautzen, PersR 98, 344, OVG NRW, PersR 00, 110, OVG Berlin, Beschl. v. 18.12.2001 - OVG 60 PV 6.01 -). Ausbildende Stelle nach dem Berufsausbildungsgesetz war nach dem Berufsvertrag des Beteiligten zu 1. vom 1. Juli 1997 das Regierungspräsidium Dessau. Weitergehende Einstellungsansprüche wären durch den Schutzzweck des § 9 Abs. 2 PersVG LSA nicht mehr gedeckt. Sie würden den Jugend- und Lehrlingsvertreter im Ergebnis besser stellen als die übrigen Auszubildenden.
Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflichten nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13; § 84 Rdnr. 29; § 85 Rdnr. 3).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.
Ende der Entscheidung
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