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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 5 M 8/06
Rechtsgebiete: PersVG LSA, ZPO


Vorschriften:

PersVG LSA § 78 Abs. 1 Ziff. 3
ZPO § 940
Wird ein gerichtliches Eilverfahren parallel zum Hauptsacheverfahren betrieben, so bedarf es insoweit eines gemäß § 940 ZPO glaubhaft zu machenden Verfügungsgrundes; dieser liegt nicht in der bloßen Erwartung eines früheren Anhörungstermines.

Im Übrigen dürfen Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sein.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 M 8/06

Datum: 27.10.2006

Gründe:

I.

In dem hier zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - parallel dazu in dem Hauptsacheverfahren 5 L 9/06 - begehrt der Antragsteller die Rückgängigmachung von Versetzungen, hilfsweise die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts sowie seines Informationsrechtes im Zusammenhang mit der Auflösung des bisherigen Landesforstbetriebes zum 31. Dezember 2005.

Der Antragsteller hat dazu im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufzugeben, die im Dezember 2005 erfolgten Versetzungen der im vormaligen Landesforstbetrieb tätigen 1.141 Arbeiter, Angestellten und Beamten, die von der Beteiligten als befristete Abordnungen bezeichnet worden sind, an den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice (LPF), Landesforstbetrieb (LFB), Landesamt für Umweltschutz (LAU), Landesverwaltungsamt (LVwA), und an den Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) aufzuheben,

der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller eingehend und umfassend über die im Antrag zu Ziff. 1 aufgeführten Versetzungen zu informieren,

hilfsweise festzustellen, dass die im Dezember 2005 erfolgten Versetzungen der im vormaligen Landesforstbetrieb tätigen 1.141 Arbeiter, Angestellten und Beamten an den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice (LPF), den Landesforstbetrieb (LFB), das Landesamt für Umweltschutz (LAU), das Landesverwaltungsamt (LVwA) und an die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) rechtswidrig gewesen sind,

hilfsweise festzustellen, dass die nicht erfolgte eingehende und umfassende Unterrichtung des Antragsstellers über die im Antrag zu Ziff. 1 aufgeführten Versetzungen rechtswidrig gewesen ist.

Die Beteiligte hat beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Anträge abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt:

Bei den Haupt- und Hilfsanträgen handele sich um Globalanträge, welchen es an dem erforderlichen Bestimmtheitsgrundsatz mangele. Im Übrigen könne der geltend gemachte Anspruch, Versetzungen aufzuheben bzw. rückgängig zu machen, nicht Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens i. S. von § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA darstellen. Es bestehe schließlich auch kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verfügten Versetzungen; die durch die Landesregierung beschlossene Auflösung des Landesforstbetriebes stelle eine Organisationsentscheidung der Landesregierung dar, welche gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA keiner Mitbestimmung unterliege.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. April 2006 zum Aktenzeichen: 11 B 3/06 MD nach den Schlussanträgen des Beschwerdeführers zu erkennen. Hilfsweise begehrt er

Der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufzugeben, die im Dezember 2005 erfolgten Versetzungen die im vormaligen Landesforstbetrieb tätigen in der Anlage Bf 1 verzeichneten Arbeiter, Angestellten und Beamten, die von der Beteiligten als befristete Abordnungen bezeichnet worden sind, an den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice (LPF), Landesforstbetrieb (LFB), Landesamt für Umweltschutz (LAU), Landesverwaltungsamt (LVwA), und an die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) aufzuheben,

der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller eingehend und umfassend über die im Antrag zu Ziff. 1. aufgeführten Versetzung zu informieren,

hilfsweise festzustellen, dass die im Dezember 2005 erfolgten Versetzungen der im vormaligen Landesforstbetrieb tätigen in der Anlage Bf 1 verzeichneten Arbeiter, Angestellten und Beamten an den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice (LPF), den Landesforstbetrieb (LFB), das Landesamt für Umweltschutz (LAU), das Landesverwaltungsamt (LVwA) und an die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) rechtswidrig gewesen sind,

hilfsweise festzustellen, dass die nicht erfolgte eingehende und umfassende Unterrichtung des Antragstellers über die im Antrag zu Ziffer 2. aufgeführten Versetzungen rechtswidrig gewesen ist. Der Beteiligte tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen.

Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist weitestgehend identisch mit dem anhängigen Hauptsacheverfahren 5 L 9/06, in welchem das Verwaltungsgericht parallel mit Beschluss vom 4. April 2006 entschieden hat. Das dortige Beschwerdeverfahren ist derzeit noch bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig. Im Hinblick auf die weitgehende Identität von Hauptsache- und Eilverfahren ist dem Antragsteller zu dem hier gegenständlichen Eilverfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 18. September 2006 folgendes aufgegeben worden:

"Bitte prüfen Sie auch ob es im Hinblick auf das - weitgehend identische - Hauptsacheverfahren 5 L 9/06 der Führung eines gesonderten gerichtlichen Eilverfahrens noch bedarf; soweit es die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge betrifft, ist ohnehin fraglich, ob diese den Gegenstand eines gerichtlichen Eilverfahrens darstellen können.

Im Übrigen ist derzeit auch nicht beabsichtigt, das Eilverfahren vor dem Hauptsacheverfahren zu terminieren."

Der Antragsteller ist der gerichtlichen Aufforderung zu einer Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2006 nicht nachgekommen.

Zur Ergänzung der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde war schon deswegen zurückzuweisen, weil der gemäß § 940 ZPO glaubhaft zu machende Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Dies ergibt sich aus folgendem:

Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist - sowohl hinsichtlich des Streitgegenstandes als insbesondere auch hinsichtlich der gestellten bzw. angekündigten Anträge - weitestgehend mit dem Hauptsacheverfahren 5 L 9/06 identisch, so dass bereits deswegen fraglich ist, weshalb es eines - vorgezogenen - einstweiligen Verfügungsverfahrens bedarf. Es ist weder vom Antragsteller glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass es hier zur Vermeidung von Rechtsnachteilen der - isolierten - Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens bedürfte. Dem steht schon entgegen, dass Eil- und Hauptsachverfahren zeitgleich aufgrund einer einheitlichen mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht entschieden worden sind. Offensichtlich geht es dem Antragsteller mit dem parallel betriebenen Eilverfahren vorrangig darum, möglichst schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Diesem Begehren wird aber - wie dem Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 18. September 2006 mitgeteilt ist - auch durch die zu erwartende baldige Terminierung im Hauptsacheverfahren entsprochen.

Im Übrigen fehlt es dem Begehren des Antragstellers auch an dem erforderlichen Verfügungsanspruch:

Das Begehren gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. - Aufhebung von Versetzungen vormals im Landesforstbetrieb tätiger Bediensteter - kann bereits deswegen nicht den Gegenstand eines Beschlusses im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens darstellen, weil es im Falle einer derartigen gerichtlichen Entscheidung zu einer - unzulässigen - Vorwegnahme der Hauptsache käme. Im Übrigen spricht vieles für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein auf die Rückgängigmachung von Versetzungen gerichteter Antrag nicht den Gegenstand des § 78 Abs. 1 Ziffer 3 PersVG LSA darstellen kann, mithin außerhalb des Personalvertretungsrechts liegt.

Vorstehendes gilt auch, soweit dem Beteiligten mit dem Antrag zu Ziffer 2. im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, den Antragsteller "eingehend und umfassend über die ... aufgeführten Versetzungen zu informieren"; auch insoweit würde eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung die Entscheidung der Hauptsache unzulässigerweise vorwegnehmen.

Soweit es die hilfsweise zu Ziffer 3. und 4. begehrten Feststellungen betrifft, die Rechtswidrigkeit von verfügten Personalentscheidungen sowie der bisherigen Unterrichtungspraxis seitens des Beteiligten festzustellen, so ist zu bemerken, dass ein derartiger Feststellungsanspruch schon grundsätzlich nicht - nicht nur im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens - den Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines vorläufigen Rechtschutzverfahrens darstellen kann. Auch insofern käme es zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache.

Auf die vorstehenden Bedenken ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 18. September 2006 hingewiesen worden; er hat sich indes - trotz der ihm gesetzten Frist bis zum 20. Oktober 2006 - nicht weiter geäußert. Der Senat ist daher der Auffassung, dass die hier streitgegenständlichen Fragen durchaus im Rahmen des - noch zu terminierenden - Hauptsacheverfahrens 5 L 9/06 geklärt werden können, ohne dass der Antragsteller damit Rechtsnachteile erleidet. Einer gesonderten Beschwerdeentscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es ersichtlich nicht.

Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu erlassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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