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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 8 K 14/02
Rechtsgebiete: LwAnpG, FlurbG


Vorschriften:

LwAnpG § 58 I 1
LwAnpG § 62 II
FlurbG § 16 2
FlurbG § 18 I
FlurbG § 134 II
1. Die fehlende Beteiligung der mit dem Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens entstehenden Teilnehmergemeinschaft hat auf die Gültigkeit des Bodenordnungsplans jedenfalls dann keinen Einfluss, wenn die Herstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen von der Gemeinde übernommen worden ist, sodass es an Aufgaben fehlt, zu deren Erfüllung die Teilnehmergemeinschaft heranzuziehen wäre.

2. Einwendungen gegen die Wertermittlung der neuen Grundstücke können mit der Anfechtung des Bodenordnungsplans nicht geltend gemacht werden, wenn die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestandskräftig geworden ist und die Gewährung von Nachsicht nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene im zeitlichen Zusammenhang mit der Wertermittlung vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen worden ist.

3. Das Flurbereinigungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen auch dann, wenn die Behörde verspätet vorgebrachte Einwendungen zugelassen hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 8 K 14/02

Datum: 04.11.2003

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bodenordnungsplan D-Stadt des Beklagten. Er ist Eigentümer der im Grundbuch von D-Stadt Bl. 120 eingetragenen Flurstücke 18 (Acker), 24/5 (Grünland), 173/24 (Grünland), 267/15 (Gebäudefläche/Grünland), 268/15 (Grünland), 273/19 (Acker), 274/19 (Acker) der Flur 1, der Flurstücke 131/25 (Forst) und 226/4 (Acker/Forst) der Flur 3, des Flurstücks 67/45 (Acker/Forst) der Flur 4, und der Flurstücke 4 (Acker), 11 (Acker) und 118/21 (Gebäudefläche) der Flur 6 in der Gemarkung D-Stadt sowie der im Grundbuch von D-Stadt Bl. 125 eingetragenen Gebäudefläche Flurstück 103/15 der Flur 6. Die vor der Enteignung des Klägers einheitlich bewirtschafteten Ackerflächen der Flurstücke 273/19 und 274/19 und die einheitlich bewirtschafteten Grünlandflächen der Flurstücke 267/15 und 268/15 wurden nach der Enteignung des Klägers durch den Bau der Landstraße 16 - L 16 - diagonal in den siebziger Jahren durchschnitten. Ferner wurde das ebenfalls als Ackerfläche genutzte Flurstück 18 der Flur 1 durch einen neu geschaffenen Graben diagonal gequert.

Auf Antrag des Klägers und weiterer Teilnehmer ordnete der Beklagte mit Beschluss vom 03. Juli 1991 die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens für die Feldlage von D-Stadt und damit u. a. für die Grundstücke des Klägers in der Flur 1, 3 und 4 an. An dem gegen die Einbeziehung des Flurstücks 173/24 der Flur 1 erhobenen Widerspruch des Klägers hielt der Kläger nach den Erläuterungen in dem Schreiben der vom Beklagten beauftragten Norddeutschen Bauernsiedlung GmbH vom 13. Juli 1992 nicht mehr fest. Mit Änderungsbeschluss vom 07. März 1994 bezog der Beklagte die Ortslage von D-Stadt und damit auch die in der Flur 6 belegenen Grundstücke des Klägers in das Verfahrensgebiet ein. Mit dem 2. Änderungsbeschluss bezog der Beklagte weitere Grundstücke der benachbarten Gemarkungen Arneburg und Lindtorf ein. Mit dem 3. Änderungsbeschluss vom 08. März 1999 wurde ein für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens nicht mehr benötigtes, in Arneburg belegenes Grundstück aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen.

Mit dem am 01. November 1999 aufgestellten Bodenordnungsplan teilte der Beklagte dem Kläger für die von ihm eingebrachten Flächen die neuen Flurstücke 15, 26, 27, 136, 145, 155, 158, 284, 290, 291, 319 und 343 der Flur 8 mit einer Gesamtgröße von 59, 4389 ha zu einem Wert von 1189,57 Werteinheiten zu. Ferner erhielt er für die Einbringung des Flurstücks 103/15 der Flur 6 das Grundstück in alter Lage zurück.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das ihm zugeteilte Flurstück 145 (Wickhof) sei in der Nutzbarkeit durch das hineinragende, dreieckig geschnittene Flurstück 144, das den Nachbarn Paasche zugeteilt worden sei, beeinträchtigt. Das neue Flurstück 284 grenze unmittelbar an die Waldflächen der Flurstücke 285 und 286 an. Bei der Wahl des Zuschnitts dieser Grundstücke habe der Beklagte zu Lasten des Flurstücks 284 an der nordwestlichen bzw. der südwestlichen Grenze eine Überfahrt vorgesehen, anstatt die ursprünglich auf den Flurstücken 285 und 286 vorhandenen Überfahrten wieder herzustellen. Ferner weise das neu zugeteilte Flurstück 343 (Weideplan) an der Südgrenze keinen geraden Verlauf auf. Mit der Zuteilung des Flurstücks 155 (Waschpolstücke) sei er nicht einverstanden, weil die Bäume entlang der L 16 an der Ecke zum Beelitzer Weg durch Beschattung, Belaubung, Wasserentzug und Verwurzelung die Bewirtschaftung erschwerten und den Ertrag minderten. Mit der Zuteilung der Flurstücke 136, 155 und 158 sei er auch deshalb nicht einverstanden, weil eine einheitliche Bewirtschaftung der Flächen wegen der dazwischen verlaufenden Straßen (L16 und Beelitzer Weg) bzw. - bei dem Flurstück 158 wegen eines - auf dem Grundstück verlaufenden Grabens nicht möglich sei. Der Beklagte habe nicht bedacht, dass die eingebrachten Flächen nach dem Zustand zu bewerten seien, die vor der Zerteilung in den siebziger Jahren bestand. Schließlich seien die Kosten für die Grenzsteine erheblich höher, als dies anlässlich einer im März 1994 durchgeführten Versammlung in Aussicht gestellt worden sei.

Das Regierungspräsidium Halle wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2002, der dem Kläger 15. Oktober 2002 zugestellt wurde, zurück: Der Kläger sei mit den ihm zugeteilten Flächen wertgleich abgefunden worden. Die Anzahl der eingebrachten Grundstücke sei mit der Neuzuteilung verringert worden. Dabei sei der Großteil der Grundstücke in annähernd gleicher Lage zugeteilt worden. Der Zuschnitt der Grundstücke sei teilweise abgeändert, jedoch nicht verschlechtert worden. Bei der Zuteilung des hofnahen Grünlandes mit dem Flurstück 145 sei dem Interesse des Klägers Rechnung getragen worden, das Grünland vom Hof aus erreichen zu können. Das in das Flurstück im südlichen Bereich hereinragende Flurstück 144 der Nachbarin Paasche berücksichtige deren Interesse an einer hofnahen Pferdekoppel. Zudem habe der Kläger in eine anderweitige Zuteilung des nun von ihm für sich beanspruchten Flurstücks 144 eingewilligt, zumal das seiner Nachbarin zugeteilte Grünland wegen der teilweisen Durchnässung und der Verseuchung mit Leberegeln nicht seinen qualitativen Ansprüchen genügte. Der Zuschnitt des in sein Grundstück hineinragenden Flurstücks 144 sei durch den vorhandenen Bewuchs, einen flachen Graben und einen in der Örtlichkeit vorhandenen Zaun vorgegeben. Für den Kläger sei ein nennenswerter Mehraufwand bei der Bewirtschaftung der Fläche nicht zu befürchten, weil es sich um Grünland handele. Die vom Kläger bevorzugte Zusammenlegung der Flächen bei einer gleichzeitigen Verrohrung des Grabens sei zu aufwändig. Die vom Kläger gerügte Lage der Zuwegungen zu den an sein Flurstück 284 angrenzenden Waldgrundstücken 285 und 286 sei sachgerecht, weil so keine neuen Grabenüberfahrten geschaffen und die vorhandenen Grabenüberfahrten nicht beseitigt werden müssten. Die vom Kläger gewünschte Begradigung der den Abschluss des Bodenordnungsgebietes bildenden Südgrenze des Flurstücks 343 sei nicht möglich, weil wegen der südlich verlaufenden Bahnstrecke weitere Fläche von mindestens 45 ha hätte einbezogen werden müssen. Davon sei wegen des erheblichen Bearbeitungsmehraufwands im Interesse an einem baldigen Abschluss des Verfahrens abgesehen worden. Die von dem Straßenbegleitgrün, einem Baum und einigen Büschen an der L 16 im Bereich der Einmündung der Beelitzer Straße ausgehenden möglichen Beeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung seien zu vernachlässigen. Die neu zugeteilten Flächen östlich des Beelitzer Weges seien zwar nicht optimal rechtwinklig zugeschnitten. Ein anderer Zuschnitt sei jedoch angesichts der topographischen Verhältnisse nicht möglich. Zudem sei die Bewirtschaftungsfähigkeit durch die drei neu zugeteilten Flurstücke gegenüber den in diesem Gebiet eingebrachten 5 kleineren Flächen erheblich verbessert worden. Die Bodenneuordnung diene entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, die Verhältnisse wieder herzustellen, die vor der Enteignung des Klägers bestanden haben. Zwar habe der Kläger mehr verwinkelte Grundstücke erhalten als andere Teilnehmer. Das habe er jedoch hinzunehmen, weil er wertgleich abgefunden worden sei und die Bodenordnung auch für ihn zu einer Verbesserung geführt habe. Wegen der Kosten für die Grenzsteine seien bei der Informationsveranstaltung nur die Nettokosten angegeben worden.

Mit der am 15. November 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Bodenneuordnungsplan sei fehlerhaft erstellt worden, weil eine Teilnehmerversammlung nicht stattgefunden habe. Auch der stattdessen eingesetzte Arbeitsausschuss habe nicht getagt. Der Plan sei auch inhaltlich fehlerhaft, weil bei der Wertermittlung für die von ihm eingebrachten alten Flurstücke 18, 267/15, 268/15, 274/19 und 273/19 zu Unrecht nicht die Werte einbezogen worden seien, die ihm nach der Enteignung durch den Straßen- und Grabenbau entzogen worden seien. Der Beklagte habe vielmehr von zwei großen, vor der Enteignung vorhandenen, im Wesentlichen rechtwinklig geschnittenen Grundstücken ausgehen müssen. Auch die Wertermittlung für die neuen Flächen sei nicht zutreffend, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass der Wert der Flächen infolge des dreieckigen Zuschnitts der Flächen und des damit einhergehenden Bewirtschaftungsmehraufwandes gemindert sei. Das Flurstück 136 könne nicht mehr mit Rüben bestellt werden. Denn eine Abfuhr der Rüben an der schmalen Zuwegung sei nicht möglich, weil Rüben dort nicht in Halden gelagert werden könnten. Zudem sei der Beklagte bei der Wertermittlung fälschlich davon ausgegangen, dass bei der Bildung des neuen Flurstück 136 auch eine Teilfläche des alten Flurstücks 18 einbezogen worden sei. Überdies habe der Beklagte bei der Zuteilung des Flurstücke 136 außer acht gelassen, dass der Altbestand mit den Flurstücken 268/15 und 274/19 drainiert gewesen sei, während der bei der Neuzuteilung des Flurstücks 136 aus dem alten Flurstück 280/7 hinzugenommene Teil über keine Drainage verfüge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieser Teil des neuen Flurstücks 136 bei der Bemessung des Wertes der Abfindungsfläche zu Unrecht als drainiert bewertet worden sei. Zudem drohe der an die L 16 angrenzende Teil des alten Flurstücks 280/7, der nunmehr mit dem neuen Flurstück 136 dem Kläger zugeteilt worden sei, wegen der im Zuge der Bodenneuordnung veranlassten Beseitigung eines Straßengrabens entlang der L 16 zu vernässen. Das gelte auch für den übrigen Teil des Flurstücks, weil der Beklagte mit der Schaffung dieses Grundstücks die vormals vorhandenen Entwässerungsgräben verfüllt habe. Da die alten Gräben außerdem mit minderwertigem Boden verfüllt worden seien, sei die Bodengüte in diesen Bereichen minderwertig. Ein Rübenanbau komme nicht in Betracht, weil der Abtransport wegen des schmalen Zufahrtsweges und des Baumbestandes nicht möglich sei. Auf den Flurstücken 155 und 158 komme ein Rübenanbau nicht in Betracht, weil eine Verladung wegen Baumpflanzungen am Beelitzer Weg unmöglich sei. Überdies verfüge das neue Flurstück 155 nicht mehr über eine funktionsfähige Drainage, weil die auf dem alten Flurstück 273/19 vorhandene Drainage offenbar durch den Ausbau der L 16 zerstört worden sei. Die Abfindung mit den Flurstücken 136, 155 und 158 mit 615,17 Werteinheiten entspreche nicht dem Wert der in diesem Gebiet eingebrachten alten Flurstücke 18, 267/15, 268/15, 273/19 und 274/19 mit insgesamt 656,18 Werteinheiten. Durch die Bepflanzung des Beelitzer Weges mit Obstbäumen in einem Abstand von 10 m werde der Ertrag aus der Bewirtschaftung der Flurstücke 155 und 158 wegen künftig zu erwartender Verwurzelung und zunehmender Beschattung um etwa 10 v. H. zurückgehen. Bei der Zuteilung des Flurstücks 284 habe der Beklagte zudem nicht berücksichtigt, dass die südliche Grundstücksgrenze wegen des dort angelegten neuen Weges einen Versprung aufweise, der die Bewirtschaftung ebenfalls erschwere. Schließlich weise auch das an die Hofstelle angrenzende Grünland auf dem Flurstück 145 wegen des hineinragenden Flurstücks 144 der Nachbarin Frau Paasche einen ungünstigen Zuschnitt auf. Es sei wegen einer auf dem Flurstück 145 aufstehenden Mauer nicht zu bewirtschaften, es sei denn, dem Kläger würde auch das Flurstück 144 zugeteilt. Auch weise der entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 144 verlaufende Graben über den Eckpunkt hinaus einen geraden Verlauf durch das Flurstück 145 auf und zerschneide dieses.

Er beantragt,

den Bodenordnungsplan des Beklagten zum Bodenordnungsverfahren D-Stadt, Verfahrensnummer: SDL 4/0392/01 vom 10. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 11. Oktober 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, eine Teilnehmergemeinschaft sei zu keinem Zeitpunkt entstanden, weil Trägerin des Bodenordnungsverfahrens die Gemeinde sei. Allerdings sei auf Wunsch der Teilnehmer ein Arbeitsausschuss gegründet worden, der sich am 18. Februar 1992 konstituiert und in der Folgezeit mindestens 15 Mal getagt habe. Der Plan sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei für die wertgleiche Abfindung maßgeblich der Vergleich zwischen Einlage- und Abfindungsgrundstücken im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung im Jahre 1998. Dabei seien die vom Kläger eingebrachten Grabenflächen nicht mit einem verminderten Wert, sondern entsprechend dem ursprünglichen Zustand als Ackerland mit Wertzahlen von 21 bis 28 bewertet worden. Bei der Neuzuteilung der Abfindungsgrundstücke 136, 155 und 158 sei ein Abzug wegen des Zuschnitts nicht vorzunehmen, weil sich ein ungünstiger Grundstückszuschnitt bei größeren Grundstücken ab einer Fläche von 3 bis 4 ha kaum negativ und ab 7 ha gar nicht mehr bemerkbar mache. Abgesehen davon sei bei den vom Kläger eingebrachten fünf kleineren Grundstücken ein Abzug auch nicht vorgenommen worden. Die Neuzuteilungen im Bereich der L 16/ Beelitzer Straße seien wesentlich besser geschnitten als die in diesem Bereich eingebrachten 5 Flurstücke. Die Behauptung, die Abfindungsflächen seien nicht nutzbar, sei unzutreffend. Denn der Pächter der vom Kläger eingebrachte Flächen, der Beigeladene zu 2), habe sogar die wesentlich ungünstiger geschnittenen alten Grundstücke mit gutem Erfolg bewirtschaftet. Der Zuckerrübenanbau sei auch auf dem Flurstück 155 möglich. Selbst bei gutem Ertrag hätte eine Feldmiete geernteter Rüben eine Länge von nur etwa 10 bis 12 Metern, so dass bei einer Seitenlänge von etwa 50 Metern auch Berücksichtigung des Buschwerkes genügend Platz zur Verladung auch mit großen Maschinen bleibe. Mit der Zuteilung des Flurstücks 144 an die Nachbarin des Klägers habe sich der Kläger bei einer Ortsbesichtigung einverstanden erklärt. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte bei der Neuzuteilung davon ausgegangen sei, dass bestimmte Flächen entgegen den tatsächlichen Verhältnissen mit einer Drainageanlage versehen seien. Dafür bestehe Anlass nicht, weil der Wert einer wirksamen Drainage bereits im Zustand des Bodens zum Ausdruck komme. Die Behauptung, die vorhandene Drainage auf dem Flurstück 155 sei beschädigt worden, treffe nicht zu, weil in diesem Bereich im Zuge der Bodenneuordnung keine Arbeiten durchgeführt worden seien. Insbesondere sei die L 16 nicht im Zuge der Bodenneuordnung ausgebaut worden. Auch sei der Graben entlang der L 16 nicht beseitigt worden.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt, dass ein Abtransport der Rüben mittels der heute hierfür eingesetzten Maschinen nicht möglich sei, wenn nicht an der westlichen Begrenzung zum Beelitzer Weg drei der neu gepflanzten Bäume entfernt würden.Der Senat hält es für zweckmäßig, den Bodenordnungsplan in diesem Umfang gemäß § 144 Satz 1 FlurbG abzuändern.

II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bodenordnungsplan ist sonst rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Bodenordnungsplan sind die §§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 59 Abs. 1 LwAnpG.

1) Der Plan ist formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass die Versammlung der Teilnehmergemeinschaft zu keinem Zeitpunkt getagt habe, einen Verfahrensfehler nicht. Zwar wendet der Beklagte zu Unrecht ein, dass in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftanpassungsgesetz die Gründung einer Teilnehmergemeinschaft nicht vorgesehen sei. Denn für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in Bodenordnungsverfahren finden gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Das gilt auch für die Entstehung und Befugnisse der Teilnehmergemeinschaft (OVG Brandenburg, Agrar- und Umweltrecht 2003, 94 <95>). Entsteht somit in Bodenordnungsverfahren wegen der Verweisung in § 63 LwAnpG von Gesetzes wegen mit dem Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens die Teilnehmergemeinschaft (vgl. § 16 Satz 2 FlurbG), so führt der Umstand, dass das Bodenordnungsverfahren mit einem Bodenordnungsplan abgeschlossen wurde, ohne dass die Teilnehmergemeinschaft in einer Versammlung über Einzelheiten des Bodenordnungsverfahrens verhandelt hatte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bodenordnungsplans. Es ist nicht Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, als Sachwalter der Interessen einzelner Mitglieder deren private Belange gegenüber der Flurbereinigungsbehörde durchzusetzen, sondern die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dazu gehört, gemeinschaftliche Anlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die erforderliche Bodenverbesserung auszuführen, soweit nicht der Bodenordnungsplan anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die Übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegende Aufgaben, einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Da die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen hier von der Gemeinde übernommen wird, die Träger des Bodenordnungsverfahrens ist, fehlt es an Aufgaben, zu deren Erfüllung die Teilnehmergemeinschaft heranzuziehen wäre. Fehlt es an Aufgaben, bedarf es der Einberufung der Versammlung nicht. Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob der Beklagte anstelle der Versammlung einen Arbeitsausschuss hat wählen lassen dürfen und ob der Ausschuss tatsächlich getagt hat.

2) Der Bodenordnungsplan ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäß § 53 Abs. 1 LwAnpG sind auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlichen Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Die Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens fasst die Flurneuordnungsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 LwAnpG in einem Plan zusammen. Dabei muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden (§ 58 Abs. 1 LwAnpG). Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG). Der Bodenordnungsplan genügt diesen Anforderungen.

a) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe den Wert der eingebrachten und den Wert der zugeteilten Grundstücke nicht zutreffend bemessen. Das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der eingebrachten Grundstücke nach den Regelungen in den §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, 27 ff. FlurbG ist, nachdem den Teilnehmern die Wertermittlungsergebnisse im Anhörungstermin am 15. September 1998 erläutert worden sind, mit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1998 gemäß § 32 Satz 3 FlurbG abgeschlossen worden. Da der Kläger dagegen Widerspruch nicht erhoben hat, ist das Wertermittlungsergebnis bestandskräftig. Der Kläger kann nicht geltend machen, seine im Anhörungstermin am 17. November 2000 mit dem Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse müssten trotz Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FlurbG zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen wäre, den Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1998 innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist vorzubringen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die verschuldet nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse können auch nicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zugelassen werden. Das der Behörde mit der Regelung eingeräumte Ermessen für die nachträgliche Zulassung von Einwänden ist mit dem Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BverwGE 21, 93 <95>). Hier kommt die Nachsichtgewährung nicht mehr in Betracht, weil der Kläger seine Einwände erst nach mehr als zwei Jahren seit Ablauf der Widerspruchsfrist gegen das Wertermittlungsergebnisses erhebt (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage 1997, § 134 Rdnr. 7; BVerwG, a. a. O.).

Ungeachtet dessen ist der Einwand des Klägers, der Beklagte habe den Wert der vom Kläger eingebrachten Grundstücks nicht zutreffend erfasst, auch in der Sache nicht begründet. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe es bei der Bemessung des Wertes der Ackerflächen im Bereich des Beelitzer Weges versäumt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger vor seiner Enteignung zu DDR-Zeiten Eigentümer von 2 im Wesentlichen rechteckig geschnittenen großflächigen Grundstücken gewesen sei, bleibt ohne Erfolg. Denn bei der Ermittlung des Einlagewertes nach § 27 FlurbG, die mit der Auslegung und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse gemäß § 32 Satz 3 FlurbG abgeschlossen wird, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Wertermittlung abzustellen (BVerwG, Buchholz 424.01 § 27 FlurbG, Nr. 1). Ob die Grundstücke des Klägers in der Vergangenheit einen anderen Wert hatten, ist deshalb nicht von Belang.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist er mit den ihm zugeteilten Grundstücken wertgleich i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abgefunden worden. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG muss jeder Teilnehmer für die von ihm abgetretenen Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Diese Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage den alten Grundstücken entsprechen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG). Diesen Anforderungen wird im Falle des Klägers durch den Plan Rechnung getragen. Der Kläger hat als Teilnehmer mit der Ordnungsnummer 344 in der Feldlage einen Abfindungsanspruch auf der Grundlage von 1.189,57 Werteinheiten und ist mit den neu zugeteilten Flächen zu 1189,57 Werteinheiten und somit wertgleich abgefunden worden.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Wert der Abfindungsgrundstücke sei nicht zutreffend bemessen worden. Denn der Kläger kann die Wertermittlung der neuen Grundstücke nicht angreifen, weil der Wert der Grundstücke mit den Ergebnissen der Wertermittlung vom 24. September 1998 bestandskräftig festgestellt und Gründe, die verspätet erhobenen Einwände zuzulassen, nicht vorliegen (aa). Ungeachtet dessen sind die vom Kläger erhobenen Einwände auch in der Sache nicht begründet (bb).

aa) Gegen die Ermittlung des Wertes der neuen Grundstücke kann der Kläger Einwände nicht erheben, weil die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1998, zu denen nach der Niederschrift über die Auslegung der Wertermittlungsergebnisse und den Anhörungstermin am 15. September 1998 auch die Wertkarten - neuer Bestand - mit den neuen Flurstücken und den Angaben der Wertzahlen gehören, mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist ((), die Zulassung der verspätet erhobenen Einwendungen nicht in Betracht kommt (() und die Bescheidung einzelner gegen die Wertermittlung erhobenen Einwände in der Sache durch die Behörde anlässlich des gegen den Bodenordnungsplan erhobenen Widerspruchs das Gericht nicht bindet (().

() Der Kläger könnte nicht mit Erfolg einwenden, die Feststellung der Wertermittlung fremder Grundstücke wirke nicht gegen den Kläger. Denn im Bodenordnungsverfahren haben die Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Abfindung in bestimmter Lage nicht. Ist somit jede Fläche im Verfahrensgebiet für jeden eine mögliche Abfindungsfläche, so betrifft de Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nicht nur die Grundstücke des jeweiligen Teilnehmers, sondern alle Grundstücke im Verfahrensgebiet (Seehusen/Schwede, a.a.O., § 32 Rdnr. 10).

() Es besteht auch kein Anlass, die erst im Anhörungstermin am 17. November 2000 mit dem Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse trotz Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FlurbG zuzulassen.

(1) Der Kläger ist nicht ohne eigenes Verschulden i. S. d. § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 24. September 1998 gehindert gewesen. Der Kläger kann nicht einwenden, er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen können, dass ihm mit dem Bodenordnungsplan nunmehr die Flächen zugewiesen werden, deren Wertermittlungsergebnisse er nunmehr angreife. Zwar kann einem Teilnehmer in einem Bodenordnungsverfahren eigenes Verschulden nicht bereits zugerechnet werden, wenn er von einer Nachprüfung der festgestellten Werte für sämtliche Grundstücke im Verfahrensgebiet absieht und sich auf die Wertermittlungsergebnisse der von ihm eingebrachten Grundstücke beschränkt. Indes kommt die Nachsichtgewährung hier nicht in Betracht, weil der Kläger nach Lage der Dinge mit der Zuteilung der Flächen, deren Wertgleichheit er nach Ablauf der Frist in Zweifel ziehen will, rechnen musste (vgl. Seehusen/Schwede, a. a. O., Rdnr. 11). Denn noch während der Widerspruchsfrist sind die Teilnehmer mit Beschluss vom 15. September 1998 mit Wirkung zum 01. Oktober 1998 auf der Grundlage des § 61 a Abs. 1 LwAnpG vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen worden. Die neue Feldeinteilung ist den Teilnehmern am 28., 29. und 30. September 1998 erläutert worden. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt und somit noch innerhalb der Widerspruchsfrist hätte der Kläger prüfen können und müssen, ob der Wert der ihm zugedachten neuen Flächen ordnungsgemäß bemessen worden ist. Wenn er die Frist für die Erhebung des Widerspruchs gleichwohl verstreichen lässt, ohne Einwendungen gegen die Wertermittlung geltend zu machen, so ist die Gewährung von Nachsicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ausgeschlossen.

(2) Die verschuldet nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwände gegen die Wertermittlungsergebnisse können auch nicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zugelassen werden. Das der Behörde mit der Regelung eingeräumte Ermessen für die nachträgliche Zulassung von Einwänden ist mit dem Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BverwGE 21, 93 <95>). Deshalb kommt die Nachsichtgewährung nicht mehr in Betracht, wenn der Teilnehmer - wie hier - seine Einwände erst nach mehr als zwei Jahren seit Ablauf der Widerspruchsfrist gegen das Wertermittlungsergebnisses erhebt (Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage 1997, § 134 Rdnr. 7; BVerwG, a. a. O.).

() Der Kläger könnte auch nicht geltend machen, das Flurbereinigungsgericht dürfe nicht mehr nachprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung vorliegen, wenn die Widerspruchsbehörde einzelne, gegen die Wertermittlung zielende Einwendungen, die der Kläger mit dem Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan geltend gemacht hat, in der Sache bescheidet. Denn das Flurbereinigungsgericht hat im Klageverfahren auch dann in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen, wenn die Behörde mit dem vorangegangenen Widerspruchsbescheid der Sache nach die verspätete Einwendung zugelassen hatte (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1978, RzF 134 II 63 <64>). Eine nachträgliche Zulassung verspäteter Erklärungen durch die Behörde bindet das Gericht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1978, RzF 134 II 63 <64>; BVerwG, Beschl. v. 29.06.1971, RzF 134 II 43 <44>; BayVGH, Urt. v. 21.01.1982, RzF 71 <72>; BayVGH, Urt. v. 22.01.1970, RzF 134 II 29; BayVGH, Urt. v. 07.02.1969, RzF 134 II 21; BVerwG, Urt. v. 07.05.1965, BVerwGE 21, 93 <97>; a. A. wohl noch: BVerwG, Urt. v. 08.11.1973, BayVBl. 1975, 49 <51>).

bb) Ungeachtet dessen sind die vom Kläger gegen die Wertgleichheit der Abfindungsgrundstücke erhobenen Einwände unbegründet.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Beklagte habe bei der Bemessung des Wertes der neuen Grundstücke im Bereich des Beelitzer Weges und der L16 nicht bedacht, dass der Wert der Flächen wegen des dreieckigen Zuschnitts der Flächen und dem damit verbundenen Bewirtschaftungsmehraufwand für Diesel, Saatgut, Fungizide etc. gemindert sei. Denn der Beklagte macht dazu plausibel geltend, ein messbarer Mehraufwand trete nur bei kleinen Grundstücken auf. Die negativen Auswirkungen spitzwinkeliger Grundstücksformen relativierten sich ab einer Größe von 3-4 ha und seien bei großen Flächen ab 7 bis 9 ha nicht mehr von Bedeutung. Da dem Kläger mit den Flurstücken 136, 155 und 158 Grundstücke mit einer Größe von 6,8 bis 12,7 ha zugewiesen sind, dürften negative Auswirkungen nicht zu erwarten sein.

Entsprechendes gilt für das 16,4915 ha große Flurstück 284. Auch hier dürften sich die geringfügigen Versprünge an der südlichen Grundstücksgrenze zum Wegeflurstück 287, der südlichen Begrenzung des Flurstücks 286 und der nördlichen Begrenzung des Flurstücks 285 auf die Ertragsfähigkeit nicht auswirken.

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, die dem Kläger in dem Bereich entlang der L 16 und des Beelitzer Weges zugeteilten Flächen entsprächen nicht dem Wert der von ihm in diesem Gebiet eingebrachten Flächen. Denn nach § 44 Abs. 1 FlurbG kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Ein Vergleich einzelner eingebrachter Flächen mit einzelnen Abfindungsflächen hingegen ist nicht statthaft.

Die Behauptung, die Flurstücke 136 und 158 könnten nicht mit Rüben bestellt werden, weil diese Früchte nicht abtransportiert werden könnten, hat der Kläger nicht näher substanziiert. Er hat schon nicht darlegt, warum eine Beladung großer Maschinen mittels eines Greifarms nicht möglich sein soll, wenn der Abstand zwischen den Bäumen nach seinen Angaben immerhin zehn Meter betragen soll. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Zuwegung zu dem Flurstück 136 sei zu schmal, als dass sie für den Abtransport genutzt werden könne.

Abgesehen davon ist der Einwand unerheblich. Denn gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist bei der Bemessung der Landabfindung das Ergebnis der Wertermittlung zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des landwirtschaftlichen Nutzwertes nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist demnach wie bei der Wertermittlung nach § 28 Abs. 1 FlurbG der Nutzen zu ermitteln, den das Grundstück bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren kann. Dass die Rüben überhaupt nicht vom Acker geholt werden können, macht der Kläger nicht geltend. Er stellt darauf ab, dass der Einsatz bestimmter großer Transportfahrzeuge nicht möglich sei. Das ist jedoch keine Frage des gemeinübliche Nutzwertes des Grundstücks, sondern betrifft die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse, nach denen der Pächter dieser Flächen, der Beigeladene zu 2), die Bewirtschaftung der Flächen vornehmen will. Solche Belange betreffen jedoch nicht die wertgleiche Abfindung i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, sondern die betriebsbezogenen Belange i. S. d. § 44 Abs. 2 FlurbG, mit denen sich der Kläger anders als bei § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht zwingend durchsetzen kann. Die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer sind zwar nach dieser Regelung abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Dieses Abwägungsgebot verschafft dem Kläger jedoch keinen Anspruch darauf, sich in der Bodenneuordnung mit allen seinen Belangen durchzusetzen (vgl. Seehusen/Schwede, a. a. O., § 44 Rdnr. 11 f.).

Zu Recht hat der Beklagte davon abgesehen, für die Flächen, die über eine wirksame Drainage verfügen, einen Zuschlag vorzusehen, weil der Wert einer wirksamen Drainage im Zustand des Bodens zum Ausdruck kommt und sich bei dessen Bewertung auswirkt (Seehusen/Schwede, a. a. O, § 28 Rdnr. 33). Deshalb geht der Einwand des Kläger, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass einzelne Teilflächen der ihm neu zugeteilten Flurstücke anders als die eingebrachten Flurstücke nicht mit einer Drainage versehen worden seien, ins Leere.

Unzutreffend sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten die Behauptungen des Klägers, ein Straßengraben entlang der L 16 auf der Seite zum Flurstück 136 sei im Zuge des Bodenordnungsverfahrens verfüllt und die Funktionsfähigkeit der Drainage auf dem Flurstück 155 durch den Ausbau der L 16 im Zuge der Bodenordnung zerstört worden, so dass nunmehr eine Vernässung zu befürchten sei. Nach dem Vortrag des Beklagten ist weder die L 16 ausgebaut noch ein entlang der L 16 vorhandener Graben verfüllt worden. Soweit der Kläger geltend machen will, der Graben auf dem Flurstück 136 sei bereits in den siebziger Jahren mit minderwertigem Boden verfüllt worden, sind negative Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit jedenfalls heute nicht mehr zu besorgen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass Strukturmängel dieser Art sich nach einer Dauer von zirka 5 Jahren nicht mehr auswirken. Zudem habe die Auswertung von Luftbildern verdeutlicht, dass die vom Kläger behauptete Streifenbildung auf der Ackerfläche nicht auftrete.

Der weitere Einwand des Klägers, Teilflächen des neuen Flurstückes 136 seien zuvor mittels Gräben entwässert worden und drohten nunmehr zu vernässen, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beklagte hat hierzu plausibel ausgeführt, dass dieses Gebiet einer bescheunigten künstlichen Entwässerung nicht bedürfe, weil es höher liege als die umliegenden Flächen, so dass eine Vernässung nicht zu befürchten sei. Der Kläger, der in den Besitz der Flächen bereits im Jahr 1998 eingewiesen worden ist, hat auch nicht geltend gemacht, dass es in der Vergangenheit bereits zu Vernässungen gekommen sei.

Der Einwand, die Ertragsfähigkeit des Flurstücks 158 werde durch die Bepflanzung entlang des Beelitzer Weges mit Obstbäumen durch die künftig zu erwartende Beschattung und Verwurzelung gemindert, ist ebenfalls unbegründet. Die Bepflanzung befindet sich nach den vom Kläger vorgelegten Fotografien zum Ackerland in einem Abstand von etwa 1,50 bis 2 Metern. Deshalb ist angesichts des nach den Fotografien jungen Baumbewuchses in absehbarer Zeit nicht mit einer Verwurzelung zu rechnen. Auch eine sich auf die Ertragsfähigkeit der Flurstücke auswirkende Beschattung ist angesichts von Alter und Höhe des Bewuchses und des Abstandes, in dem die Bäume zueinander stehen, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Abgesehen davon verläuft der Beelitzer Weg in nord-südlicher Richtung, so dass eine etwaige Beschattung einzelner Teilflächen der angrenzenden Ackerflächen nur den halben Tag andauern würden, während für den Rest des Tages die Straße beschattet würde.

Schließlich ist auch die Zuteilung der an den Hof des Klägers in nördlicher Richtung angrenzende Grünfläche des Flurstücks 145 (Wickhof) nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger einwendet, die Bewirtschaftung sei wegen des Zuschnitts des Grundstücks, in das das Flurstück 144 der Nachbarin Paasche keilförmig hineinrage, erschwert, hat der Beklagte plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass er auch den Belangen der Teilnehmerin Paasche, die wegen der auf ihrem Hof gehaltenen Pferde auf hofnahe Grünflächen Wert legt, Rechnung tragen musste. Abgesehen davon habe die Fläche auch zuvor in deren Eigentum gestanden. Schließlich habe der Kläger sich auch damit einverstanden erklärt, dass die Fläche der Nachbarin zugeteilt werde. Der Einwand des Klägers, er könne das Grundstück sinnvoll nicht nutzen, weil hinter seinem Gehöft auf dem neuen Flurstück eine Mauer stehe, so dass er auf das der Nachbarin zugeteilte Flurstück 144 angewiesen sei, überzeugt nicht, weil ihm der Zutritt vom Gehöft aus bereits in der Vergangenheit durch diese Mauer versperrt war. Insoweit ist durch die Bodenneuordnung jedenfalls keine für den Kläger schlechtere Situation eingetreten. Er kann dieses Grundstück nach wie vor über den östlich an das Flurstück angrenzenden Weg erreichen. Der Umstand, dass der entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 144 verlaufende Graben über den Eckpunkt hinaus einen geraden Verlauf durch das Flurstück 145 aufweise und dieses zerschneide, stellt ebenfalls keine Belastung dar, die nicht schon vor der Bodenneuordnung bestand. Vielmehr führt auch hier die Bodenordnung zu einer Verbesserung des Grundstückszuschnitts, weil der Kläger mit dem vom Weg aus gesehen jenseits des Grabens liegenden Grünland eine größere zusammenhängende Nutzfläche erhält.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung der Gebühr beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Denn sie haben weder einen Antrag gestellt haben und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch sonst das Verfahren entscheidend gefördert.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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