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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 8 K 7/02
Rechtsgebiete: LwAnpG, SachenRBerG


Vorschriften:

LwAnpG § 64
LwAnpG § 63 II
SachenRBerG § 70 III S 1
§ 70 Abs. 3 SachenRBerG ist - abweichend vom formellen Grundstücksbegriff - nur auf den übergroßen Teil eines Grundstücks anwendbar, auf den sich das Nutzungsrecht für den Bau des Eigenheims erstreckt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 8 K 7/02

Datum: 26.02.2003

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Bodenordnungsplan EH C... des Beklagten.

Sie sind zu je 1/2 Miteigentümerinnen des im Grundbuch von C... Bl. 154 unter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundstücks, bestehend aus den Flurstücken 311/106, 339/106, 340/106, 361/106, 362/106, 364/106, 367/106 und 368/106 der Flur 4.

Auf dem im Bestandsverzeichnis als Gebäude- und Gebäudenebenflächen gekennzeichneten 499 m² großen Flurstück 311/106 errichtete der Beigeladene zu 2) auf der Grundlage eines ihm von der LPG Pflanzenproduktion C... mit Wirkung zum 01. August 1984 verliehenen Nutzungsrechts vor dem Beitritt ein Eigenheim, als dessen Eigentümer er mit der Anlegung des Gebäudegrundbuchblatt 204 am 06. Februar 1985 eingetragen wurde. Auf dem dahinter liegenden Flurstück 364/106, das dem Beigeladenen zu 2) von der LPG als zum Eigenheimgrundstück gehörendes Gartenland zur Verfügung gestellt wurde, errichtete dieser eine Garage.

Auf dem im Bestandsverzeichnis als Gebäude- und Gebäudenebenflächen gekennzeichneten 504 m² großen Flurstück 339/106 errichteten die Beigeladenen zu 3) auf der Grundlage eines ihnen von der LPG Pflanzenproduktion C... mit Wirkung zum 15. März 1985 verliehenen Nutzungsrechts vor dem Beitritt ein Eigenheim, als dessen Eigentümer sie im Gebäudegrundbuchblatt 206 am 21. August 1986 eingetragen wurde.

Auf dem im Bestandsverzeichnis als Gebäude- und Gebäudenebenflächen gekennzeichneten 504 m² großen Flurstück 340/106 errichteten die Beigeladenen zu 4) auf der Grundlage eines ihnen von der LPG Pflanzenproduktion C... ebenfalls mit Wirkung zum 15. März 1985 verliehenen Nutzungsrechts vor dem Beitritt ein sog. Eigenheim, als dessen Eigentümer sie im Gebäudegrundbuchblatt 207 am 21. August 1986 eingetragen wurde. Das dahinter liegende Flurstück 368/106 ist unbebaut.

Auf Antrag Klägerinnen, der Beigeladenen zu 2) bis 4) sowie der Frau F..., der Eheleute K..., der Eheleute D..., der Eheleute S..., der Eheleute A... ordnete der Beklagte mit Beschluss vom 18. Oktober 1994 das Bodenordnungsverfahren für die o. g. Flurstücke der Klägerinnen sowie für die nunmehr im Eigentum der Eheleute D... stehenden Flurstücke 312/106 und 363/106, für die im Eigentum der Eheleute F... stehenden Flurstücke 309/106 und 366/106, die im Eigentum der Eheleute K... stehenden Flurstücke 310/106 und 365/106, die im Eigentum der Eheleute A... stehenden Flurstücke 341/106 und 369/106, die im Eigentum der Eheleute S... stehenden Flurstücke 342/106 und 370/106 sowie für das der Beigeladenen zu 1) gehörende Flurstück 23 der Flur 7 an. Mit Änderungsbeschluss vom 04. November 1997 bezog der Beklagte das Flurstück ebenfalls der Beigeladenen zu 1) gehörende Flurstück 301/13 der Flur 10 ein. Dieses Flurstück wurde in die neuen Flurstücke 301/14 bis 301/17 aufgeteilt; das Flurstück 301/16 wurde den Eheleuten M... übertragen. Mit Beschluss vom 01. Dezember 1998 wurde das Verfahren hinsichtlich des Flurstücks 361/106 der Flur 4 abgetrennt und unter dem Verfahren WG C..., Verfahrensnummer 2.259 fortgeführt. Die Teilnehmer A..., F..., K..., D... und S... erklärten ihre Anträge für gegenstandslos, nachdem sie den Grund und Boden von den Klägerinnen erworben hatten.

Anlässlich der Anhörung vom 16. April 1996 erklärten die Klägerinnen und die Beigeladenen zu 4), sie hätten sich darauf verständigt, dass das Flurstück 368/106 gegen Zahlung von 6.640,-- DM den Beigeladenen zu 4) übertragen werden solle. Mit dem am 07. September 1999 bekanntgegebenen Bodenordnungsplan, teilte der Beklagte den Klägerinnen die Flurstücke 362/106 und 367/106 zu. Ferner teilte er ihnen als Abfindung für die Flurstücke 311/106, 339/106, 340/106 und 364/106 mit einer Gesamtfläche von 1.855 m² in anderer Lage die Flurstücke 301/14 und 301/15 mit einer Gesamtfläche von 927 m² zu. Zur Abgeltung der Übertragung des Flurstücks 368/106 auf die Beigeladenen zu 4) sah der Plan eine Abfindung in Geld i. H. v. 6.640,-- DM vor.

Mit ihrem im Anhörungstermin erhobenen Widerspruch machten die Klägerinnen geltend, die Regelungen zum Wertausgleich im Sachenrechtsbereinigungsgesetz seien mit der Eigentumsgarantie unvereinbar. Die von den Beigeladenen zu 3) zwischen den Flurstücken 367/106 und 362/106 errichtete Einfriedung mache eine sinnvolle Nutzung des ihnen zugeteilten Flurstücks 367/106 unmöglich. Ferner sei von den Beigeladenen zu 2) bis 4) für die vergangenen Jahre ein Nutzungsentgelt nachzuzahlen. Schließlich seien die Kosten für die in Absprache mit den Beteiligten veranlassten Teilungsvermessungen von den Beigeladenen zu 2) und 4) anteilig zu tragen. Mit weiterem Schreiben vom 30. März 2000 machten die Klägerinnen geltend, eine Abfindung für das Flurstück 364/106 nach dem hälftigen Bodenwert sei unzulässig, weil hierfür ein dingliches Nutzungsrecht nicht eingetragen worden sei. In einem Ortstermin am 18. April 2001 stellte der Beklagte in Anwesenheit der Klägerin zu 2) und der Beigeladenen zu 3) fest, dass sich zwischen den Flurstücken 367/106 und 362/106 keine Einfriedung befindet. Unzulänglichkeiten hinsichtlich des Zugangs zu dem Flurstück 367/106 beruhten auf der Lage einer auf dem Flurstück 362/106 aufstehenden Baracke, die abgerissen werde. Darauf machten die Klägerinnen geltend, die Beigeladenen zu 3) müssten die unzulässige Grenzbebauung auf dem Flurstück 339/106 entfernen.

Das Regierungspräsidium Halle wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2002, der den Klägerinnen am 28. Juni 2002 zugestellt wurde, zurück: Zahlungsansprüche wegen rückständiger Nutzungsentgelte und der Erstattung von Vermessungskosten seien außerhalb des Bodenordnungsverfahrens zivilrechtlich geltend zu machen. Die Abfindung nach Maßgabe der Regelungen im Sachenrechtsbereinigungsgesetz verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Abgesehen davon beruhe die Bewertung des Flurstücks 364/106 nach dem hälftigen Bodenwert nicht auf dem Halbteilungsprinzip des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, sondern auf der Bewertung der Fläche als Hinterland ohne eigenen Zugang.

Dagegen haben die Klägerinnen am 23. Juli 2002 Klage erhoben. Sie meinen, die Bewertung des Flurstücks 364/106 als Hinterland sei unzulässig, weil der fehlende Zugang erst durch die Regelung im Bodenordnungsplan entstehe. Die jeweils einheitliche Nutzung der Vorderlieger- mit den Hinterliegergrundstücken müsse bei der Wertermittlung entsprechend den Regelungen für übergroße Grundstücke in der Weise berücksichtigt werden, dass bei den Grundstücken jeweils in ihrer Gesamtheit für die ersten 500 m² der hälftige und für die darüber hinausweisende Fläche der ungeteilte Bodenwert anzusetzen sei. Im Übrigen sei die Abfindung in Land nur in gleicher Größe zulässig.

Sie beantragen,

den am 17. März 1999 aufgestellten Bodenordnungsplan des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 17. Juni 2002 aufzuheben,

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, den Klägerinnen zu gestatten, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das als Hinterland zu bewertende Flurstück 364/106 habe bereits vor Durchführung des Bodenordnungsverfahrens über eine eigene Zuwegung nicht verfügt. Auch im Übrigen sei die Abfindung nicht zu beanstanden. Die einheitliche Nutzung der Vorder- und Hinterliegergrundstücke mache aus den Grundstücken kein einheitliches Grundstück im Rechtssinne.

Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerinnen gegen die Höhe der ihnen mit dem Bodenordnungsplan zuerkannten Abfindung für die eingebrachten Grundstücke wenden, ist unbegründet. Der angefochtene Bodenordnungsplan ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Bodenordnungsplan sind die §§ 64 Satz 1, 59 Abs. 1 LwAnpG. Gemäß § 64 Satz 1 LwAnpG ist das Eigentum an Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers nach den Vorschriften des 8. Abschnitts neu zu ordnen. Die Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens fasst die Flurneuordnungsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 LwAnpG in einem Plan zusammen.

Die den Klägerinnen zuerkannte Abfindung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG finden für die Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren die Regelungen im Flurbereinigungsgesetz entsprechende Anwendung. Daneben finden ergänzend die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Anwendung (vgl. OVG LSA, AgrarR 1997, 57; ferner: Urt. v. 08.04.1997 - C 8 S 2/96 - UA S. 11 sowie zuletzt vom 05.12.2002 - 8 K 8/02 - UA S. 10 ff.).

1) Hinsichtlich des Flurstücks 368/106 haben sich die Klägerinnen mit der Erklärung, sie hätten sich insoweit mit den Beigeladenen zu 4) auf die Abgeltung durch Zahlung von insg. 6.640,-- DM geeinigt, mit einer Abfindung in Geld einverstanden erklärt (vgl. § 58 Abs. 2 LwAnpG). Die Abfindung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Denn die entsprechend der Absprache zwischen den Klägerinnen mit den Beigeladenen zu 4) festgesetzte Höhe führt zu einer Abgeltung i. H. v. 20,-- DM/m² und liegt damit um 100 % über dem in dem Verkehrswertgutachten des Dipl.-Ing. Sch... vom 28. September 1998 (S. 11) ermittelten tatsächlichen Wert.

2) Das Flurstück 367/106 ist den Klägerinnen selbst zugeteilt worden. Der Einwand, damit werde ihnen ein "gefangenes" Grundstück zugeordnet, trifft nicht zu, weil das Grundstück über das ebenfalls den Klägerinnen zugeteilte Flurstück 362/106 erreichbar ist, zumal die auf dem Grundstück ursprünglich errichtete Baracke abgerissen worden ist.

3) Auch im Übrigen ist die Höhe der Abfindung nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend ist der Beklagte bei der Bemessung des Wertes der von den Klägerinnen eingebrachten Flurstücke 311/106, 339/106 und 340/106 gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG vom hälftigen Grundstückswert ausgegangen. Zu Unrecht meinen die Klägerinnen, es müssten die Vorder- mit den Hinterliegerflurstücken zusammengefasst und sodann nach Maßgabe der Regelung für übergroße Grundstücke gemäß §§ 70 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG bewertet werden. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG ist der ungeteilte Bodenwert für den Teil des Grundstücks in Ansatz zu bringen, der die Regelgröße von 500 m² i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG übersteigt.

Zwar greift der Einwand des Beklagten, durch die einheitliche wirtschaftliche Nutzung des Vorder- mit dem Hinterliegerflurstück entstehe noch kein einheitliches Grundstück im Rechtssinne, nicht durch. Denn unter einem Grundstück im Rechtssinne ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch als Grundstück, sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes, geführt wird. Angewendet auf den vorliegenden Fall hieße das, dass die Klägerinnen nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG abgefunden werden müssten, weil sämtliche Flurstücke im Grundbuch einheitlich unter einer Nummer eingetragen sind und deshalb ein Grundstück im Rechtssinne bilden.

Gleichwohl ist bei der Wertbemessung für die mit Eigenheimen bebauten Flurstücke 311/106, 339/106 und 340/106 entgegen der Auffassung der Klägerinnen vom hälftigen Bodenwert auszugehen. Denn nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 70 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG bezieht sich die Regelung nur auf den übergroßen Teil des Grundstücks, auf den sich das Nutzungsrecht für den Bau des Eigenheims bezieht. Das folgt auch aus den §§ 21, 22 Abs. 1 SachenRBerG. Nach § 21 Satz 1 SachenRBerG beziehen sich die Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf das Grundstück im Rechtssinne insgesamt u. a. nur, wenn die Nutzungsbefugnis mit den Grenzen des Grundstücks übereinstimmt. Weicht sie - wie hier - davon ab, so beziehen sich die Ansprüche gemäß §§ 21 Satz 2, 22 Abs. 1 SachenRBerG auf die Fläche, auf die sich nach der Liegenschaftsdokumentation das Nutzungsrecht erstreckt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), die in den Nutzungsverträgen mit den Gemeinden bezeichnet ist, soweit die Fläche für den Bau des Hauses überlassen worden ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG oder die durch die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder die Gemeinde dem Nutzer für den Bau des Eigenheims oder im Zusammenhang mit dem Bau zugewiesen worden ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG). Dem Beigeladenen zu 2) ist demzufolge mit der Nutzungsurkunde nur eine Teilfläche von 500 m² aus dem Flurstück 311/106 zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims zur Verfügung gestellt worden. Entsprechendes gilt für die Beigeladenen zu 3) und 4), deren auf den Eigenheimbau bezogene Nutzungsberechtigung sich ebenfalls auf 500 m² große Teilflächen beschränkte. Dass die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG maßgebliche Grundstücksfläche entsprechend der Größe des Grundstücksteils zu begrenzen ist, auf das sich das verliehene Nutzungsrecht bezieht, folgt zudem aus § 85 Abs. 1 SachenRBerG i. V. m. §§ 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BoSoG.

b) Die Bemessung des Wertes des Flurstücks 364/106 nach dem hälftigen Bodenwert ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerinnen, § 68 Abs. 1 SachenRBerG sei nicht anwendbar, weil das Grundstück nicht mit einem Eigenheim, sondern mit einer Garage bebaut sei, verkennt, dass die Wertbemessung in dem Verkehrswertgutachten des Dipl.-Ing. S... vom 28.09.1998 (S. 8 und 11) nicht auf der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, sondern darauf beruht, dass dieses Gartengrundstück nach Größe, Zuschnitt und Lage als Hinterland im Verhältnis zu dem mit einem Eigenheim bebauten Flurstück 311/106, einen geringeren wirtschaftlichen Wert hat. Dass und warum dieses Wertgutachten methodisch fehlerhaft sein soll, ist weder ersichtlich, noch dargelegt. Der Einwand der Klägerinnen, die Bewertung als Hinterland sei unzulässig, weil das Flurstück die Eigenschaft als Hinterland erst durch die Zuteilungen im Bodenordnungsplan erhalte, geht fehl. Ob es sich bei einer Fläche um Hinterland handelt, beurteilt sich danach, ob das Grundstück nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eigenständig baulich nutzbar ist. Das ist bei dem Flurstück 364/106 nicht der Fall, weil es über eine eigene Zuwegung nicht verfügt und weil sich eine eigenständige Bebauung des Hinterlandes mit Baulichkeiten, die nicht nur dienende Funktion gegenüber den der Straße zugewandten Grundstücken haben, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

c) Dass der Wert der den Klägerinnen als Abfindung für die eingebrachten Flurstücke 311/106, 364/106, 339/1906 und 340/106 zugeteilten Flurstücke 301/14 und 301/15 nicht dem Wert der eingebrachten Flurstücke entspricht, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der vom Beklagten für diese Flächen angenommene Wert von 20,-- DM/m² von vornherein zu hoch bemessen ist, machen die Klägerinnen nicht geltend. Zu Unrecht wenden die Klägerinnen ein, bei der Bewertung dieser voll erschlossenen Bauplätze dürfe der der Zuwegung abgewandte Grundstücksteil jeweils nur mit dem hälftigen Bodenwert berücksichtigt werden, weil es sich dabei um Hinterland handele. So wie es sich bei den von den Klägerinnen eingebrachten jeweils mit Eigenheimen bebauten Flurstücken 311/106, 339/106 und 340/106 mit je zirka 500 m² Größe verbietet, die unmittelbar hinter den aufstehenden Gebäuden liegenden Flächen dieser Flurstücke als Hinterland anzusehen und deshalb mit einem niedrigeren Wert zu bewerten, ist es nicht statthaft, bei den nur 464 m² bzw. 463 m² großen unbebauten Abfindungsgrundstücken einen Abzug vorzusehen. Eine Wertminderung anzunehmen, ist erst gestattet, wenn ein Grundstück oder ein Grundstücksteil nicht entsprechend dem zulässigen Maß der Bebauung bebaut werden kann. Warum es nicht möglich sein soll, die den Klägerinnen zugeteilten Baugrundstücke entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan baulich vollständig zu nutzen, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung der Pauschgebühr beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Denn sie haben weder einen Antrag gestellt haben und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, noch sonst das Verfahren entscheidend gefördert. Einer Entscheidung über den Antrag, die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bedarf es nicht, weil die Klägerinnen nicht obsiegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.



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