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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: A 2 S 464/98
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, GG, LSA-Verf, LSA-GKG, LSA-KAG, WHG, LSA-WG, LSA-NatSchG


Vorschriften:

VwGO § 88
VwGO § 108
VwGO § 113 V
VwGO § 128 I
VwGO § 173
ZPO § 537
GG Art. 20 III
GG Art. 28 I 2
GG Art. 28 II 1
LSA-Verf § 2 III
LSA-Verf § 87 I
LSA-GKG § 8a I 1
LSA-GKG § 8a II
LSA-GKG § 8a III
LSA-GKG § 19
LSA-GKG § 19a (F 1996)
LSA-KAG § 5 II
WHG § 3
WHG § 7a I 1
WHG § 18b
LSA-WG § 13
LSA-WG § 54
LSA-WG § 151 I
LSA-WG § 157
LSA-WG § 157 I
LSA-WG § 157 IV
LSA-WG § 170 IV
LSA-WG § 171
LSA-NatSchG § 11
1. Dass der Kläger in erster Instanz statt des richtigen Verpflichtungsantrags nur einen Beschei-dungsantrag gestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO), hindert ihn im Berufungsverfahren nicht, die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren.

2. Klein-Gemeinden sind nur in der Regel verpflichtet, sich zum Zweck der Abwasserentsorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen. Sie sind nicht gehindert, aus einem bestehenden Verband auszutreten, wenn sie die Aufgabe eigenständig wirtschaftlich gleichermaßen vertretbar durchzuführen.

3. Die Aufsichtsbehörde hat die Wirksamkeit des Austritts festzustellen, wenn die übrigen Voraus-setzungen erfüllt sind und kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.

4. Ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, entzieht sich einer generellen Definition. Auszugehen ist aber von folgenden Grundsätzen:

- Zweckverbände sind auf Dauer angelegt; das einzelne Mitglied unterliegt einer Pflicht zur Verbandstreue.

- Das Einzelinteresse am Ausscheiden ist abzuwägen mit den Interessen des Verbands und der übrigen Mitglieder.

- Danach kann der Austritt zulässig sein, wenn die Änderungen der Lage in der Sphäre des Mitglieds liegen, dessen Existenz oder Aufgabenstellung gefährdet wird und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs ausgeschöpft sind.

5. Bei einem Abwasserzweckverband ist der Austritt möglich, wenn die Gemeinde ein wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativ-Konzept vorlegt.

6. Die austrittswillige Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, der Zweckverband habe Fördermittel erhalten. Sie muss die Kosten gegen sich gelten lassen, welche durch die gegenwärtige Sach- und/oder Rechtslage entstehen.

7. Die zuständige Landes-Umweltbehörde kann von den Rahmenbestimmungen des Bundes für das Einleiten von Abwasser abweichen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: A 2 S 464/98

Datum: 12.12.2002

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Feststellung ihres Austritts aus dem beigeladenen Zweckverband.

In der Zeit vom 07.05. bis zum 09.10.1992 beschlossen die Gemeindevertretungen der Gemeinden C., Zobbenitz, K., M., V..f und B. mit ihren Ortsteilen E. und L. die Gründung des Zweckverbandes Calvörde mit Sitz in Calvörde und vereinbarten eine Verbandssatzung, die von den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden unterschrieben und von der Rechtsaufsichtsbehörde am 03.11.1992 genehmigt wurde; ein ausdrücklicher Satzungsbeschluss des Gemeinderates der Klägerin über die Verbandssatzung des Beigeladenen erfolgte nicht. In der Folgezeit übernahm der Beigeladene die Abwasserentsorgung für das gesamte Verbandsgebiet.

Am 12.09.1996 beschloss der Gemeinderat der Klägerin den Austritt aus dem Bereich Abwasserentsorgung im beigeladenen Zweckverband durch Erklärung gemäß § 19a Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG LSA 96 - vom 09.10.1992 (LSA-GVBl., S. 730), geändert durch Gesetz vom 04.07.1996 (LSA-GVBl., S. 218), und nach § 18 der Verbandssatzung des Beigeladenen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abwassergebühren, die der Zweckverband verlange, würden in unvertretbarer Geschwindigkeit und Höhe steigen. In Anbetracht dieser wirtschaftlich für die Bürger unerträglichen Situation werde beschlossen, die Abwasserbeseitigung selbst durchzuführen, weil dies ausweislich eines Gutachtens der G-GmbH (...) weit günstiger sei. Dieser Austritt gemäß § 19a GKG-LSA 96 wurde mit Schreiben vom 16.09.1996 gegenüber dem Beigeladenen erklärt.

Mit Bescheid vom 04.03.1997 lehnte der Beklagte den Austritt der Klägerin aus dem beigeladenen Zweckverband gemäß § 19a GKG-LSA 96 mit der Begründung ab, die Klägerin sei zwar berechtigt, nach § 19a Abs. 2 GKG-LSA 96 den Austritt zu erklären, weil sie die Verbandssatzung des Beigeladenen nicht durch das zuständige Organ habe beschließen lassen und zudem ihren Austritt rechtzeitig erklärt habe. Jedoch sei der Austritt gemäß § 19a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA 96 zu verweigern, da ein wichtiger Grund dem Austrittsbegehren der Klägerin entgegen stehe; insbesondere sei das von der Klägerin vorgelegte Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung ökologisch nicht vertretbar, weil die Klägerin in der Trinkwasserschutzzone III A für das Wasserwerk Colbitz liege. Im Bereich der Gemeinde sei ein oberflächennaher, unbedeckter und somit ungeschützter Grundwasserleiter ausgebildet. Nach DVGW-Regelwerk W 101 stelle die Abwassereinleitung in den Untergrund bereits in der Schutzzone III B eine Gefährdung dar. Weiterhin sei die Einleitung von kommunalem Abwasser in das Grundwasser aufgrund seiner verbleibenden Restbelastungen durch Phosphor- und Stickstoffverbindungen, auch nach einer Behandlung, nicht zulässig. Es komme hinzu, dass die örtlichen Grundwasserflurabstände bei ca. 0,80 m lägen, so dass eine ausreichende Sickerstrecke zur Verrieselung nicht gegeben sei. Das Alternativkonzept sei auch wirtschaftlich nicht vertretbar, weil sich eine zumutbare Gebührenbelastung für die Einwohner der Klägerin nur bei anteiliger Fördermittelbereitstellung ergebe, von der nicht ausgegangen werde könne, weil auf die Gewährung von Fördermitteln kein Rechtsanspruch bestehe. Schließlich führe der Austritt der Klägerin zu einer wesentlichen Schlechterstellung des Beigeladenen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.1997 Widerspruch mit der Begründung, das von ihr vorgelegte Alternativkonzept sei ökologisch vertretbar. Die Argumentation zur Trinkwasserzone III A sei nicht überzeugend, weil auch die Kläranlage in Calvörde ein enormes Gefährdungspotential aufweise. Der zu erwartende Nährstoffeintrag im Rahmen des von ihr vorgelegten Konzepts habe keine negativen Auswirkungen, weil er auf dem Fließweg zur Ohre um mindestens 90 % abgebaut werde. Der Schutzzweck der Trinkwasserschutzzone werde durch ihr Konzept daher nicht tangiert. Die Gebührenberechnung des Beigeladenen sei zudem nicht korrekt, weil die Schmutzwassergebühr durch die jährliche Umlagenzahlung der Mitgliedsgemeinden geschönt werde, also nicht den tatsächlichen kostendeckenden Gebühren entspreche. Entscheidend wirke sich schließlich aus, dass die derzeitige Gebührenkalkulation im Zweckverband nicht ansatzweise akzeptabel sei.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1997 zurück und wies nochmals darauf hin, dass das von der Klägerin vorgelegte Konzept ökologisch und ökonomisch nicht vertretbar sei, weil sie ohne Fördermittel keine Möglichkeit zur Eigenständigkeit habe. Das Alternativkonzept müsse als finanziell nicht umsetzbar und für den Bürger unzumutbar angesehen werden.

Daraufhin hat die Klägerin am 19.12.1997 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (Az: A 9 K 45/98) erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie könne die Abwasserentsorgung aufgrund eines vertretbaren ökologischen und ökonomischen Konzepts sinnvoll und günstiger selbst durchführen. Ein wichtiger Grund, die Feststellung des Austritts verweigern zu können, bestehe daher nicht. Entgegen der Auffassung des Landesverfassungsgerichts könne sie als Kleinstgemeinde allein die Aufgabe der Abwasserentsorgung zu vertretbaren Bedingungen erfüllen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sie nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag auf Austritt unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1997 zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihr Alternativkonzept eine technisch und wirtschaftlich vertretbare Lösung darstelle. Bei der von der Klägerin erstrebten Eigenlösung kämen auf die Bürger durchschnittlich 11,00 DM/m³ Abwasser zuzüglich einer jährlichen Grundgebühr von 50,00 DM pro Person von 1999 bis 2003 zu, während der Solidarpreis des Verbandes von 7,92 DM/m³ ausweislich der Gebührenkalkulation von 1999 bis 2003 konstant bleibe.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber im Wesentlichen die Ausführungen des Beklagten zu eigen gemacht.

Mit Urteil vom 29.09.1998 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Feststellung ihres Austritts aus dem Beigeladenen gemäß § 8a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 26.02.1998 (LSA-GVBl., S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2001 (LSA-GVBl., S. 434 [440]); denn der Beklagte habe diese Feststellung zu Recht aus wichtigem Grund verweigert. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA liege nämlich nicht nur dann vor, wenn die austrittswillige Gemeinde kein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares sowie finanzierbares Alternativkonzept vorlegen könne, sondern auch, wenn der Austritt der austrittswilligen Gemeinde zu einem rechtlich nicht zugelassenen, mithin rechtswidrigen Zustand führe. Dies sei hier der Fall; denn die Klägerin habe nachdrücklich erklärt, dass sie ausschließlich allein die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen beabsichtige. Dies sei ihr aber gemäß § 157 Abs. 5 WG LSA i. V. m. §§ 157 Abs. 1 Satz 1; 151 Abs. 1 WG LSA verwehrt. Sie müsse sich vielmehr mit anderen Gemeinden zusammenschließen, weil die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich werde. Der Austritt der Klägerin aus dem Beigeladenen zu dem Zwecke, die Abwasserentsorgung allein durchzuführen, führe mithin zu einem rechtswidrigen Zustand, so dass sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Verweigerung der Feststellung des Austritts bejahen lasse.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.04.2000 - A 2 S 464/98 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht Magdeburg sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es einer Kleinstgemeinde von vornherein verwehrt sei, die Abwasserentsorgung in eigener Regie durchzuführen. Diese Auslegung finde in den §§ 151; 157 WG LSA keine Stütze. § 157 Abs. 1 WG LSA spreche lediglich davon, dass sich die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Trinkwasser/Abwasserversorgungspflicht zusammenschließen "sollen..., wenn die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird". Eine Pflicht zum Zusammenschluss ergebe sich nach diesem Wortlaut nicht zwangsläufig. Vielmehr könne eine Gemeinde, wenn sie - wie hier - ein ökologisch und ökonomisch vertretbares Konzept vorlege, die Abwasserbeseitigung auch selbst durchführen. Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid vom 4. März 1997 des Beklagten in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 24. November 1997 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihrem Austritt aus dem Beigeladenen zuzustimmen,

insoweit hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, sie nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, weist aber darauf hin, dass er auch zugunsten der Klägerin wesentliche Baumaßnahmen realisiert habe und er insgesamt wirtschaftlich arbeite. Inzwischen seien alle übrigen Mitgliedsgemeinden am zentralen Klärwerk angeschlossen, so dass es nicht wirtschaftlich sei, eine weitere Kläranlage und entsprechende Ableitung in den Vorfluter in Zobbenitz zu errichten. Zudem beständen erhebliche Bedenken aus gewässerökologischer Sicht, da nur eine technische Kläranlage mit Phosphor- und Nitrat-Eliminierung möglich und somit für eine Gemeinde mit max. 350 Einwohnern unwirtschaftlich sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.09.2000 Beweis erhoben über die Fragen, welche Kosten der Klägerin mit etwa 350 Einwohnern für den Bau einer Kläranlage als Teichkläranlage (1a) oder als Drehtropfkörperkompaktanlage (1b) nebst Pumpwerk und Abwasserkanälen ohne die Inanspruchnahme von Fördermitteln voraussichtlich entstehen, und welche Gebühren die Klägerin bei einer solchen eigenständigen Abwasserbeseitigung in den ersten zehn Jahren nach Aufnahme des Betriebs erheben müsste, um einen kostendeckenden Betrieb der Anlage (§ 5 Abs. 2 KAG-LSA) zu erreichen (2), durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... H. vom 15.08.2001 sowie dessen Nachtragsgutachten (2. Gutachten) vom 13.06.2002 verwiesen. Der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich ihres Hauptantrags zulässig (A.), aber unbegründet (B.); auch der Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg (C.).

A. Der Senat ist in dem von der Klägerin anhängig gemachten Berufungsverfahren zur Entscheidung auch über den Hauptantrag berufen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 [BGBl I 3987]), obwohl die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Neubescheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Austritt aus dem beigeladenen Zweckverband beantragt hatte (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 128 Satz 1 VwGO wird der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts durch den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts bestimmt (§ 173 VwGO i. V. m. § 537 ZPO), d. h. das Berufungsgericht überprüft die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut und grundsätzlich in demselben Umfang wie das Verwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 07.02.1997 - BVerwG 9 C 11.96 -, DVBl. 1997, 907 [908]). Es darf über diesen Umfang auch dann nicht hinausgehen, wenn nach der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung von einem weitergehenden Streitgegen- stand auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - BVerwG 2 C 14.84 -, Buchholz 310 [VwGO] § 137 Nr. 126; Bader, VwGO, § 128 RdNr. 2; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2001, § 128 RdNr. 6; Blanke, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 128 RdNr. 2 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bietet § 128 Satz 1 VwGO die Grundlage für den Senat, im Berufungsverfahren auch über den Hauptantrag der Klägerin zu entscheiden. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nämlich die Frage, ob die Klägerin aus dem beigeladenen Zweckverband austreten durfte oder der Feststellung des Austritts durch den Beklagten ein wichtiger Grund im Sinne des § 8a Abs. 3 S. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 26.02.1998 (LSA-GVBl., S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2001 (LSA-GVBl., S. 434 [440]), entgegen steht. Diese Fassung findet hier Anwendung, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Ob die Klägerin die Feststellung des Beklagten gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA im Wege der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erreichen versucht oder nunmehr in erster Linie im Wege der Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), hängt allein von der Frage ab, ob die Feststellung auf der Grundlage des § 8a Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung darstellt; die Bestimmung des richtigen Klageantrags hat indes keinen Einfluss auf den Streitgegenstand, wenn sich - wie hier - das erstrebte Rechtsschutzziel - die Feststellung des Austritts aus dem beigeladenen Zweckverband - im Kern nicht verändert hat.

Ausgehend von ihrem Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin zu Recht einen Verpflichtungsantrag gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt; denn bei der Entscheidung des Beklagten auf der Grundlage des § 8a Abs. 3 S. 1 und 2 GKG-LSA handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 8a Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA, wonach das Regierungspräsidium den Austritt feststellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwicklung des Austritts gesetzlich geregelt ist; die Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Feststellung des Austritts abzusehen, obwohl sämtliche Austrittsvoraussetzungen vorliegen, lässt § 8a Abs. 2 Satz 1 GKG-LSA mithin nicht zu. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Regelung des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA, der die Verweigerung der Feststellung des Austritts nur aus wichtigem Grund zulässt, und damit an dem Grundsatz festhält, dass die Feststellung des Austritts gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA zu erfolgen hat, wenn nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliegt, diese Feststellung zu verweigern.

B. Die so statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung ihres Austritts aus dem beigeladenen Zweckverband; der Bescheid des Beklagten vom 04.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11. 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Dahingestellt bleiben kann, ob die Bildung des Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 09.10.1992 (LSA-GVBl., S. 730 ff.) - GKG-LSA 92 - fehlerhaft war; denn gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA gelten wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Statuts oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 8a GKG-LSA ist mit der Landesverfassung vereinbar; denn die angefochtenen Änderungen des GKG-LSA nach Artikel 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 06.10.1997 verletzen weder das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LVerf-LSA noch verstoßen sie gegen das Rechtsstaatsgebot aus Art. 2 Abs. 1 LVerf-LSA (vgl. ausführlich LVerfG, Urt. v. 12.12.1997 - LVG 12/97 -, LVerfGE 7, 305 [315 ff.]).

Darüber hinaus verstößt § 8a Abs. 1 GKG-LSA auch nicht gegen das Demokratiegebot aus Art. 20 Abs. 3; 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 19 Abs. 4; 31 GG; insbesondere wird durch die landesrechtlich zulässige "Rückwirkung" für die hier maßgeblichen Fallkonstellationen nicht gegen das Demokratiegebot des Grundgesetzes oder gegen die Vorgabe für die Kommunalverfassung verstoßen, dass eine Volksvertretung existieren muss. Dies zwingt mindestens zu einer durch den Wortlaut gedeckten Anwendung des § 8a GKG-LSA in dem Umfang, in welchem ein Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht ganz offenkundig nicht vorliegen kann.

§ 8a GKG-LSA revidiert nicht den für die Kommunalverfassung geltenden Grundsatz, dass eine Volksvertretung vorhanden sein muss, wo nicht das Volk unmittelbar zur Entscheidung berufen ist, und lässt ausdrücklich einen Austritt aus dem Zweckverband zu, wenn der Beitritt nicht durch den Willen der Volksvertretung gedeckt war (§ 8a Abs. 2 GKG-LSA). Die "Heilungsregelung" greift deshalb vor allem bei Konstellationen, in welchen zwar die Volksvertretung zugestimmt hatte, gleichwohl aber formelle Mängel den rechtswirksamen Beitritt gehindert haben, und den - hier besonders interessierenden - Fall, in welchem der Bürgermeister den Beitritt erklärt hatte, obwohl dies evtl. nicht durch einen entsprechenden Beschluss der Volksvertretung gedeckt war. Nach herrschender Ansicht hindert der Verstoß gegen die interne Mitwirkungspflicht der Volksvertretung nicht die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nach außen (BGH, Urt. v. 20.04.1966 - V ZR 50/65 -, MDR 1966, 669 [für Baden-Württemberg]; Urt. v. 16.11.1978 - III ZR 81/77 -, NJW 1980, 117 [für Rheinland-Pfalz]; Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 155/96 -, BauR 1998, 576 [für Sachsen-Anhalt]; Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96 -, BGHZ 137, 89 ff [für Freistaat Sachsen]; Urt. v. 17.4.1997 - III ZR 98/96 -, NJ 1997, 588 [für Brandenburg]; Urt. v. 15.4.1998 - VIII ZR 129/97 -, NVwZ 1998, 1219 [für Brandenburg]; vgl. deshalb auch bereits OVG LSA, GrundUrt. v. 24.02.2000 - A 2 S 208/98 -). Die Unterscheidung zwischen Außenvertretungsmacht und Binnengeschäftsführungsbefugnis, die dem Vertretungsrecht für Personen zu Grunde liegt (§§ 164 ff BGB), ist erkennbar auch für das Recht der juristischen Personen (§ 26 Abs. 2 BGB) bestimmend, dem das Körperschaftsrecht nachgebildet ist. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit Rücksicht auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG der bloß interne Mangel von "Geschäftsführungsbefugnis" die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auch nach außen zur Folge haben muss; entscheidend ist vielmehr die "Vertretungsmacht". Beiden Konstellationen ist gemeinsam, dass über den Zweckverband Investitionen getätigt und Fördermittel erlangt sind, so dass im öffentlichen Interesse ein Verband geschaffen werden darf, der faktisch bestanden hat und dessen Verhältnis zum einzelnen Mitglied einer "Abwicklung" bedarf.

Die Frage einer "zwangsweisen" Zuweisung zu einem höheren oder gleichwertigen Kommunalverband als denkbarer Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG stellt sich in diesen Fällen nicht, in welchen die Mitgliedschaft in dem Zweckverband auf einen nur aus formellen Gründen nicht wirksam "umgesetzten" Beschluss der Gemeindevertretung oder - wie hier - mindestens auf eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters zurückgeht und deshalb in der Sache als freiwilliger Beitritt angesehen werden muss (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 11.10.2000 - A 2 S 461/99 -).

Eine vom Verwaltungsgericht Halle beschlossene Vorlage des § 8a Abs. 1 GKG-LSA (vgl. Beschl. v. 13.08.1998 - 3 A 323/95 -) zur Klärung der Frage, ob diese Vorschrift mit Art. 20 Abs. 3; 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1; 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (Beschl. v. 23.07.2002 - 2 BvL 14/98 -).

Begegnen die angefochtenen Änderungen des GKG-LSA nach Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 06.10.1997 mithin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, gilt der Beigeladene gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA ab dem 01.12.1992 als gebildet; denn die Verbandssatzung des Beigeladenen ist im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Calvörde vom November 1992 (Nr. 15) öffentlich bekannt gemacht worden. Damit ist auch die Klägerin gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA Mitglied des Beigeladenen geworden.

II. Die Klägerin ist trotz ihrer Austrittserklärung durch Beschluss des Gemeinderates vom 12.09.1996 auch nach wie vor Mitglied des Beigeladenen; denn die Feststellung des Austritts gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA konnte von dem Beklagten aus wichtigem Grund verweigert werden (§ 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA).

1. Die Annahme eines "wichtigen Grundes" im Sinne von § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA ist keiner Verallgemeinerung zugänglich, sondern hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (OVG LSA, Beschl. v. 18.11.1999 - A 2 S 227/99 -). Grundsätzlich gilt aber, dass an die Möglichkeit des Austritts einer Mitgliedsgemeinde aus einem Zweckverband hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -; VGH BW, Urt. v. 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215, m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 06.07.1995 - 3 S 156/94 -, LKV 1997, 420; Dehn, GkZ Schleswig-Holstein, § 18 Anm. 8.1; Schön, GKG Hessen, § 20 Anm. 5); denn ein Zweckverband ist für die von ihm zu erfüllende Aufgabe auf Dauer angelegt, so dass für jedes Mitglied grundsätzlich die Pflicht zur Verbandstreue besteht (Schön, a.a.O.). Bei der Abwägung des Einzelinteresses am Ausscheiden mit dem entgegen stehenden öffentlichen Interesse am weiteren Verbleib des Mitgliedes im Verband dürfen die wesentlichen Unterschiede zwischen vertraglichen und körperschaftlichen Bindungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.03.1989, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist zum Einen, dass ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Verbandsmitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht, und zum Anderen, dass sich der Verband veränderten Bedingungen selbst anpassen kann (VGH BW, Urt. v. 20.03.1989, a.a.O.). Eine Lösung vom Verband ist deshalb in den oben zitierten Entscheidungen - in der Regel - nur dann als zulässig erachtet worden, wenn die Änderungen in der Sphäre des einzelnen Mitglieds liegen, wenn dadurch seine Existenz oder seine Aufgabenstellung gefährdet würden und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs, insbesondere über die Verbandsversammlung, ausgeschöpft sind. In jedem Fall erscheint ein Austritt aus dem Zweckverband nur dann gerechtfertigt, wenn das Einzelinteresse unter Beachtung des Interesses an einer Dauererledigung der vom Zweckverband übernommenen Aufgabe mehr Gewicht hat als die Pflicht zur Verbandstreue (vgl. Schön, a.a.O., m. w. N.). Dies kommt dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse, die seinerzeit zum Eintritt in den Verband führten, so wesentlich geändert haben, dass ein Festhalten an der Mitgliedschaft auch unter Berücksichtigung der Interessen des Zweckverbands unzumutbar wäre (Dehn, a.a.O.; Schön, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Regierungspräsidium gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA den Austritt einer Gemeinde aus dem Zweckverband jedenfalls dann festzustellen, wenn die austrittswillige Gemeinde ein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen kann und es durch den Austritt nicht zu einer Überdimensionierung der Anlagen für die nicht austrittswilligen Kommunen kommt, weil die Überkapazitäten zwangsläufig zu höheren Gebühren für die Angeschlossenen führen würden und unter Umständen den Bestand des Restverbandes insgesamt gefährden (vgl. insoweit LVerfGE 7, 304 [329 f.]). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, steht der Feststellung des Austritts ein wichtiger Grund im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA entgegen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus einen wichtigen Grund im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA auch immer dann für gegeben erachtet, wenn der Austritt der austrittswilligen Gemeinde zu einem rechtlich nicht zugelassenen, mithin rechtswidrigen Zustand führen würde, ist diese Auffassung vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Indes ist dem Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der grundlegenden Erwägungen des Landesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12.12.1997 nicht uneingeschränkt zuzustimmen, soweit es den rechtlich nicht zugelassenen Zustand allein darin begründet sieht, dass die Klägerin als Kleinstgemeinde von nur mehreren hundert Einwohnern ausschließlich allein die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen beabsichtigt.

Das Landesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich festgestellt, dass Gemeinden, die von ihrer Größe her nicht in der Lage sind, die Aufgabe der Abwasserentsorgung eigenständig zu erledigen, nach § 157 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - WG LSA (a. F.) - vom 31.08.1993 (LSA-GVBl., S. 477), geändert durch Gesetz vom 13.04.1994 (LSA-GVBl., S. 508), verpflichtet sind, sich mit anderen Kommunen zu einem Zweckverband zusammen zu schließen (LVerfGE 7, 304 [328]). Indes stellt das Landesverfassungsgericht an anderer Stelle ausdrücklich klar, dass diese Verpflichtung nicht uneingeschränkt gilt, sondern sich eine Gemeinde auch aus einem Zweckverband lösen kann, ihr insbesondere die Möglichkeit des Austritts gemäß § 19a GKG-LSA 92 zusteht, wenn sie ein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativkonzept vorlegen kann (LVerfGE 7, 304 [329 f.]).

Eine generalisierende Betrachtungsweise ist nicht geboten; denn gemäß § 157 Abs. 1; 4 des nunmehr geltenden Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - WG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.04.1998 (LSA-GVBl., S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2001 (LSA-GVBl., S. 132), sollen sich die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht (§ 151 Abs. 1 Satz 1 WG LSA) zu einem Zweckverband zusammenschließen, wenn die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird. Das Gesetz selbst lässt mithin schon von seinem Wortlaut her Ausnahmen zu, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Würde - mit dem Verwaltungsgericht - allein der Austritt zu einem rechtswidrigen Zustand führen, verlöre § 8a Abs. 2; 3 GKG-LSA zudem seine rechtliche Bedeutung, weil es den Gemeinden wegen der Regelungen in §§ 157; 151 WG LSA grundsätzlich verwehrt wäre, ihren Austritt aus dem Zweckverband zu erklären. Einer solchen Auslegung steht § 157 Abs. 1 Satz 4 WG LSA entgegen, der ausdrücklich auf das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und damit auch auf § 8a Abs. 2; 3 GKG-LSA verweist.

3. Der Feststellung des Austritts der Klägerin aus dem Beigeladenen steht ein wichtiger Grund im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA entgegen, weil die Klägerin für ihr Gebiet kein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen kann.

3.1. Der Senat geht mit den Gutachten des Sachverständigen H. vom 15.08. 2001 und 13.06.2002 davon aus, dass der Klägerin mit etwa 356 Einwohnern für den Bau einer Kläranlage als Drehtropfkörperkompaktanlage nebst Pumpwerk und Abwasserkanälen ohne die Inanspruchnahme von Fördermitteln Kosten in Höhe von ca. 2,7 Mio. DM (= 1,38 Mio. Euro) zuzüglich jährlicher Betriebskosten in Höhe von 54.000,00 DM (= 27.551,00 Euro) entstehen. Auch beim Bau einer Abwasserteichanlage kommen auf die Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Kosten für die Abwasserableitung, für die weitergehende Abwasserbehandlung und angenommene Ausgleichsmaßnahmen insgesamt 2,69 Mio. DM (= 1,37 Mio. Euro) zuzüglich jährlicher Betriebskosten von ca. 50.400,00 DM (= 25.715,00 Euro) zu, so dass sich auch diese Abwasservariante nicht wesentlich kostengünstiger darstellt.

Der Senat macht sich die Feststellungen des Sachverständigen zu eigen; denn die Ergebnisse des Gutachtens sind verständlich und basieren auf einer nachvollziehbaren Methodik. Das Gutachten wurde auf der Grundlage umfangreicher Recherchen erarbeitet, untersucht zwei Varianten zur Abwassersammlung sowie -ableitung und wählt eine wirtschaftliche Variante aus, deren Ergebnisse in den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Die Kostenkalkulation bei der Abwasserbehandlung unterscheidet sich nach der Variante "Teichanlage" und der Variante "Drehtropfkörperkompaktanlage", wobei bei der Variante "Teichanlage" zwei Untervarianten untersucht wurden, nämlich ein Verfahren, bei dem die Nitrifikation mit in den Teich eingehängten Festbetten stattfindet und ein Verfahren, bei dem die Nitrifikation in einer separaten Anlagenstufe erfolgt. Für die Ermittlung der voraussichtlichen Invest- und Betriebskosten der einzelnen technischen Varianten wurde eine Vorzugsvariante ausgewählt, deren Daten in die Gebührenkalkulation einflossen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung der Varianten der Schwerpunkt mehr auf der Einschätzung des Kostenrahmens, als auf einer genauen Kostenangabe lag und die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Vorzugsvariante z. T. nach Ermessen und Erfahrung des Sachverständigen beurteilt wurde; denn für genauere Kosten sind Planungen und Ausschreibungen zu erarbeiten, die im derzeitigen Stand der Überlegungen der Klägerin über eine eigenständige Abwasserbeseitigung noch nicht vorliegen.

3.1.1. Soweit die Klägerin einwendet, der Sachverständige habe zu Unrecht den vom Staatlichen Amt für Umweltschutz Magdeburg (STAU) im Rahmen der Überprüfung von Rahmenbedingungen für einen Zentralen Kläranlagenstandort in Zobbenitz am 23.04.2001 aufgestellten "Aktuellen Überwachungswertvorschlag" übernommen, der die Grenzwerte der Einleitkonzentrationen in die Wanneweh verschärft, stellt dieser Einwand das Gutachten vom 15.08.2001 nicht in Frage.

Grundsätzlich ist die Festlegung von Überwachungswerten für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Gewässer wasserrechtlich notwendig; denn nach § 13 WG LSA darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn dabei die nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 [BGBl I 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.2001 (BGBl I 2331), erlassenen Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, die die Mindestbedingungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festschreiben. Gemäß § 18b WHG ist § 7a WHG auch beim Bau und Betrieb von Abwasseranlagen zu beachten. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmt, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten ist, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, sind bundesrechtlich geregelt in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) - AbwV - vom 09.02.1999 (BGBl I 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.07.2001 (BGBl I 1572), und in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Rahmen-AbwasserVwV - vom 31.07.1996 (GMBl., S. 729), die die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG in einer auch für die Gerichte verbindlichen Weise konkretisieren (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - BVerwG 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338). Allerdings sind diese länderübergreifenden Vorgaben nicht abschließend, sondern stellen lediglich Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässern auf, d. h. es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, schärfere Anforderungen zu verlangen (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - BVerwG 8 C 30.96 -, BVerwGE 107, 345; VGH BW, Urt. v. 27.09.2002 - 8 S 2642/01 - [juris]; Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, 1. Halbband, Stand: März 2002, § 7a RdNr. 15 f.; § 1 Abs. 3 AbwV). Die Beurteilung der Wassergüte und Gewässerökologie bestimmter Gewässer ist nämlich aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage und Einbindung in den Naturhaushalt nicht generalisierbar und durch länderübergreifende Vorgaben zu erfassen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass bei der Beurteilung von Einleitkonzentrationen die vorhandene Gewässerqualität (chemisch-physikalische Untersuchungsbefunde) und deren Auswirkungen für den Naturschutz (Saprobiologie/makrozoobenthische Besiedlung) von entscheidender Bedeutung sind, da von der Wasserbeschaffenheit und deren Erhaltung im Interesse des Naturschutzes die Einleitkonzentration von Abwässern abhängt (vgl. Gutachten des STAU vom 23.04.2001).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das STAU befugt, eigenständig im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 170 Abs. 4 S. 2-4 WG LSA die Überwachungswerte der Einleitkonzentrationen bezogen auf das Einleiten von Abwasser in die Wanneweh festzulegen.

Gemäß § 170 Abs. 4 Satz 2 WG LSA sind die Staatlichen Ämter für Umweltschutz nämlich die technischen Fachbehörden für die oberen und unteren Wasserbehörden, die sie in allen wasserwirtschaftlichen Belangen beim Vollzug des Wasserrechts beraten und unterstützen (§ 170 Abs. 4 Satz 3 WG LSA). Da es Aufgabe der Wasserbehörden ist, das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Wassergesetz des Landes, insbesondere § 13 Abs. 1 Satz 4 WG LSA, sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren (§ 171 Satz 1 WG LSA), ist es nicht zu beanstanden, wenn die obere Wasserbehörde (hier der Beklagte) im Hinblick auf die von der Klägerin erstrebte Durchführung einer eigenständigen Abwasserbeseitigung das STAU mit der Überprüfung von Rahmenbedingungen für einen Zentralen Kläranlagenstandort in Zobbenitz beauftragt (§§ 170 Abs. 4 Satz 3; 171 WG LSA).

Im Rahmen dieses Überprüfungsauftrags hat das STAU seine ihm gemäß § 170 Abs. 4 Satz 4 WG LSA übertragene Aufgabe als gewässerkundlicher Landesdienst wahrgenommen. Gemäß § 54 Abs. 1 WG LSA obliegt nämlich dem gewässerkundlichen Landesdienst die Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen - wie hier der Bau einer Kläranlage - erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere Aufgabe des STAU, in dem vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Umfang an Messstellen im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 WG LSA) sowie die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA).

Der Senat folgt den Feststellungen des STAU in seinem Gutachten vom 23.04.2001, dass die Wanneweh trotz vielfältiger anderer Probleme im Wesentlichen über eine gute Wasserbeschaffenheit mit einer naturraumtypischen, schützenswerten und teilweise sehr empfindlichen Besiedlung verfügt und, dass zur Erhaltung dieses ökologisch wertvollen, verbindenden Landschaftselements der aktuelle Überwachungsvorschlag mit den Kriterien (CSB: 50; BSB 5: 12; NH4-N: 1,0 und P-ges.: 0,5) zu beachten ist. Dies gilt um so mehr, als die von der Klägerin geplante Kläranlage innerhalb eines Trinkwasserschutzgebiets errichtet werden und außerdem das gereinigte Abwasser in Gewässer dieses Gebiets fließen soll. Bei dem Trinkwasserschutzgebiet handelt es sich unstreitig um ein Schutzgebiet von überörtlicher Bedeutung, da es weiträumig Gebiete versorgt, u. a. die Stadt Magdeburg.

Fehler bei der Festlegung dieser Einleitwerte sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden; das schlichte Bestreiten wissenschaftlicher Erkenntnisse oder die durch Tatsachen nicht bewiesene Unterstellung, das STAU habe die verschärften Einleitbedingungen nur deswegen aufgestellt, um der Klägerin die eigenständige Abwasserbeseitigung zu erschweren, reicht jedenfalls nicht aus, um die Stellungnahme des STAU vom 23.04.2001 ernstlich in Frage zu stellen. Schließlich ist dem Sachverständigen H. in seinem 2. Gutachten vom 13.06.2002 darin zu folgen, dass eine Abwassereinleitung auch von hochgereinigtem Abwasser in ein Trinkwasserschutzgebiet immer ein gewisses Risiko darstellt, so dass auch aus diesem Grund verschärfte Einleitbedingungen gerechtfertigt sind, um dem Vorhaben überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit (die hier ausweislich aller Stellungnahmen der Fachämter angesichts der Auswirkungen der geplanten Kläranlage auf den Naturhaushalt äußerst zweifelhaft ist) zu vermitteln.

Der von der Klägerin geforderte Vergleich mit den für den Beigeladenen geltenden technischen und wasserwirtschaftlichen Vorgaben scheidet schon deswegen aus, weil der Beigeladene eine völlig andere Entwässerungsstruktur aufweist und zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt alle notwendigen Anlagen zur Abwasserbeseitigung gebaut hat. Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, in welcher Art und Weise der Beigeladene die Abwasserbeseitigung betreibt oder ob dieser gemäß § 13 Abs. 2 WG LSA zu verpflichten ist, möglicherweise modernere Anlagen zur Phosphatentfernung (Fällungsfiltration) nachträglich einzubauen. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein, ob die Klägerin unter den heute geltenden technischen und rechtlichen Bedingungen in der Lage ist, die Abwasserbeseitigung selbst durchzuführen, ohne ihre Einwohner mit überhöhten Gebühren zu belasten. Hierzu diente die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Institut H., welches die Klägerin mit ihrer Forderung, die Gebühren des Beigeladenen ebenfalls mit den verschärften Einleitwerten kalkulieren zu lassen, nicht entkräften kann; denn selbst wenn auch der Beigeladene höhere Gebühren fordern müsste, verändern sich die kalkulierten Gebühren der Klägerin, die sie für den Fall einer eigenständigen Abwasserbeseitigung erheben müsste, der Höhe nach nicht.

Zutreffend hat der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens die aktuellen verschärften Einleitwerte zu Grunde gelegt; dies vor allem deswegen, weil der Senat im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, also auch etwaige Sachverhaltsveränderungen zu berücksichtigen hat. Im Übrigen verkennt die Klägerin mit ihrer Argumentation, durch die Berücksichtigung der neuen Einleitwerte sei eine Vergleichbarkeit mit den Gutachten der G-GmbH nicht möglich, erneut, dass es in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht um die Herstellung einer Vergleichbarkeit mit bereits vorliegenden Gutachten, sondern allein um die objektive Feststellung geht, ob die Klägerin in der Lage ist, ein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares sowie finanzierbares Konzept vorzulegen.

3.1.2. Soweit die Klägerin eine Neuberechnung der Abwassermenge auf der Basis eines Sicherheitsaufschlags von 30 % fordert, ist diesem Einwand nicht zu folgen, weil die Dimensionierung der Kanäle nach den Aussagen des Sachverständigen H. nach den Richtlinien für die hydraulische Berechnung von Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanälen (Arbeitsblatt A 118, Regelwerk) erfolgt, die für die Erstellung eines Gutachtens allgemeinverbindliche Vorgaben beinhalten und deren Anwendung aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist. Nach diesen Richtlinien ist für ein Trennsystem, das hier geplant ist, ein Fremdwasseranfall von 100 % anzusetzen, während der von der Klägerin angeführte 30-%-ige Fremdwasserzuschlag möglicherweise aus der Planung von Mischwasserkanalisationen stammt (vgl. S. 4 des 2. Gutachtens vom 13.06.2002). Im Übrigen ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass ein Fremdwasseranfall von 100 % im Rahmen der Planung einer Abwasseranlage im ländlichen Raum keine erheblichen Kostenfolgen hat, weil die hydraulische Leistung der Mindestnennweite ein Mehrfaches der Schmutzwassermenge übersteigt. Insoweit zeigt auch die Klägerin ausgehend von einem Sicherheitszuschlag von 30 % nicht auf, um wie viel sich die Kosten ab Pumpwerk im Hinblick auf die Druckleitung reduzieren.

3.1.3. Soweit die Klägerin einen Abzug der im Rahmen des Gutachtens H. berücksichtigten Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 250.000,00 DM begehrt, führt dieser Einwand schon deswegen nicht zum Erfolg, weil diese Kosten auf den Umstand zurückgehen, dass die Kläranlage der Klägerin innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes errichtet werden soll und daher Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz notwendig werden (§ 11 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA - vom 11.02.1992 [LSA-GVBl., S. 108], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540 (552)]).

3.1.4. Schließlich vermag die Plausibilitätsprüfung der Investkosten der Abwasserleitung mit den in Variante 2 angesetzten Kostenannahmen des Instituts H., die die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der sie beratenden Gesellschaft G-GmbH vornimmt, nicht zu überzeugen, weil sie weder plausibel noch prüffähig ist. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, woraus die Klägerin die angesetzten 2050 m Freispiegelkanal DN 200 herleitet; denn der Variante 2 des Gutachtens H., die im Gegensatz zum Rechenbeispiel der Klägerin von einer Kombination von Freispiegel- und Druckentwässerung ausgeht, liegen lediglich 933 m Freispiegelleitung DN 200 (S. 17 d. Gutachtens) und 1195 m Druckleitung DN 60 (S. 20 d. Gutachtens) zu Grunde. Auch bei der Variante 3 des Gutachtens H., die nur die Freispiegelkanalisation berücksichtigt, wird nicht mit der Zahl 2050 m Freispiegelkanal gerechnet, sondern mit einer Gesamtleitungslänge von 2230 m (S. 25 des Gutachtens). Schließlich lässt sich die Berechnung der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung des überarbeiteten Konzepts für die Schmutzwasserentsorgung (kaufmännische und technische Lösung) der Gemeinde Zobbenitz vom 19.12.2000 rechnerisch nachvollziehen, da es hinsichtlich Präzision und Umfang nicht den Anforderungen an eine sichere Refinanzierungsgrundlage genügt. Die Finanzierung der Klägerin lässt sich nämlich weder anhand technischer Dokumentationen noch anhand einer Entwurfsplanung mit einer nachvollziehbaren Betriebskostenschätzung nachrechnen. So fehlt gänzlich eine nachvollziehbare Grundlagenermittlung für die in dem Konzept berücksichtigten Investitionskosten. Die G-GmbH verweist in dem Konzept vom 19.12.2000 zwar auf die verwendeten Quellen und Berechnungsgrundlagen ihrer Kalkulation, setzt diese aber zu den von ihr errechneten Kosten nicht in Beziehung, so dass es dem Senat nicht möglich ist, die Berechnung nachzuvollziehen.

Anspruchsvolle Nachweise und Unterlagen für die Refinanzierung weist aber das eingeholte Gutachten des Instituts H. auf; denn der Sachverständige kalkuliert anhand von gefertigten Skizzen und Quellenangaben die Investitions- und Betriebskosten für zwei Varianten zur Abwassersammlung sowie -ableitung, die ohne besondere Schwierigkeiten rechnerisch nachvollzogen werden können. Soweit die Klägerin auf einen Rechenfehler in dem Gutachten H. hinweist, ist dieser Einwand zwar berechtigt, hat aber auf die Kalkulation der Pumpwerksinvestitionskosten keinen Einfluss, weil der Sachverständige mit der falschen Zahl 29,7 l/s (richtig wäre 1,2 l/s) nicht gerechnet hat.

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Kosten nicht immer so niedrig angesetzt hat, wie es die Klägerin fordert. Es mag zwar sein, dass durch den Einsatz von Ultra-Ripp-Kanal statt Steinzeugrohr sowie eine Vakuumentwässerung niedrigere Investitionskosten zu veranschlagen sind. Allerdings stimmt der Senat mit dem Sachverständigen überein, dass im Rahmen eines Gutachtens die realistisch zu erwartende Kostenbelastung zu ermitteln ist, weil geschätzte, kalkulierte, berechnete oder angebotene Kosten immer das Risiko einer Überschreitung mit sich bringen. Insoweit bildet die Kalkulation der Klägerin, die nach Auffassung des Sachverständigen "hart an der unteren Grenze der Realität liegt", keine gesicherte Kostengrundlage, weil sie genau dieses Risiko nicht berücksichtigt.

Auch die von der Klägerin geübte Kritik an den ermittelten Investkosten der Abwasserbehandlung durch den Sachverständigen H. führt nicht zum Erfolg, weil die Ansicht der Klägerin auf der vom Senat nicht geteilten Annahme (s. o.) basiert, die vom STAU festgestellten verschärften Einleitbedingungen seien nicht zu berücksichtigen.

Zusammenfassend sind damit sämtliche Einwände der Klägerin nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in den Gutachten vom 15.08.2001 und 13.06. 2002 in Frage zu stellen.

3.2 Ausgehend von den ermittelten Investkosten der Abwasserableitung, den Investkosten der Abwasserbehandlung und den Betriebskosten in den Gutachten des Sachverständigen H. vom 15.08.2001 und 13.06.2002 ist festzustellen, dass die Klägerin bei einer eigenständigen Abwasserbeseitigung Schmutzwassergebühren in einer durchschnittlichen Höhe von 28,88 DM/m³ erheben müsste, um einen kostendeckenden Betrieb der Anlage (§ 5 Abs. 2 KAG-LSA) zu erreichen. Das Gericht macht sich die Feststellungen des Gutachters im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu eigen; denn es sind keine Gründe ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden, die die Grundlagen der Gebührenkalkulation ernstlich in Frage stellen.

Soweit die Klägerin im Rahmen der Gebührenkalkulation eine Gleichstellung ihrer Kalkulationsgrundlagen mit den für den Beigeladenen geltenden technischen, wasserwirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Berücksichtigung von Fördermitten in einer Größenordnung von 50 % fordert, ist dem nicht zu folgen; denn wie der Senat bereits mehrfach betont hat, geht es in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht um die Herstellung einer Vergleichbarkeit mit der Gebührenkalkulation des Beigeladenen, sondern allein um die objektive Feststellung, ob die Klägerin unter den heute geltenden technischen und rechtlichen Bedingungen in der Lage ist, ein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares sowie finanzierbares Konzept vorzulegen. Im Übrigen hat die Klägerin auf die Bewilligung von Fördermitteln keinen Rechtsanspruch, so dass diese auch aus diesem Grund im Rahmen der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für die in Abzug gebrachten Einnahmen aus Grundgebühren und Anschlussbeiträgen; denn diese Einnahmen sind im Hinblick auf den Planungsstand der Klägerin rein fiktiv und damit nicht verlässlich, um sie im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigen zu können.

Lediglich der Einwand der Klägerin gegen das erste Gutachten, den örtlichen Verhältnissen entspreche ein Trinkwasserverbrauch von 71,2 l/Ed, ist begründet. Der Sachverständige hat die Schmutzwassergebühr in seinem zweiten Gutachten vom 13.06.2002 neu kalkuliert und die ursprünglich errechnete Schmutzwassergebühr von 34,95 DM/m³ auf 28,88 DM/m³ bei einer verkauften Wassermenge von 9.184,8 m³/a reduziert. Aber selbst bei einer Schmutzwassergebühr von durchschnittlich 28,88 DM/m³ ist eine derartige Gebührenbelastung wirtschaftlich nicht vertretbar, weil sie die Einwohner der Klägerin unzumutbar belastet; denn bei einem Verbleib der Klägerin im beigeladenen Zweckverband kämen auf die angeschlossenen Grundstückseigentümer lediglich 7,92 DM/m³ zu.

Kann die Klägerin mithin kein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares sowie finanzierbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen, steht ihrem Austrittsbegehren ein wichtiger Grund im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA entgegen, so dass keine Verpflichtung des Beklagten im Sinne des Hauptantrags auszusprechen ist, den Austritt der Klägerin aus dem beigeladenen Zweckverband festzustellen.

C. Der Hilfsantrag der Klägerin hat schon deswegen keinen Erfolg, weil es sich aus den oben (A. I.) genannten Gründen bei der Entscheidung des Beklagten auf der Grundlage des § 8a Abs. 3 S. 1 und 2 GKG-LSA um eine gebundene Entscheidung handelt, die mit einem Verpflichtungsantrag gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erstreiten ist; im Übrigen würde auch ein Antrag auf Neubescheidung der Klägerin aus den unter B. genannten Gründen scheitern.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1; 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er weder erfolgreich Anträge gestellt noch sonst das Verfahren eigenständig gefördert hat.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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