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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 407/01
Rechtsgebiete: BGB, BRAO


Vorschriften:

BGB § 626
BRAO § 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 407/01

Verkündet am 10. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richterinnen Frau ... und Frau ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 - 12 Ca 5146/00 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitgeberkündigung vom 15. August 2000, zugegangen am selben Tag, mit Ablauf des 30. September 2000 sein Ende gefunden hat. Außerdem geht es dem Kläger weiterhin um seine tatsächliche Beschäftigung während des Rechtsstreits sowie den Ausgleich einer Vergütungsdifferenz für die Monate August und September 2000 über den (in Euro auszudrückenden) Betrag von monatlich 436,49 DM brutto, mithin 872,98 DM brutto nebst einem Zinsanspruch.

Von der erneuten Wiedergabe des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Lediglich folgendes ist zu ergänzen:

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 vorgetragen:

"Bei Arbeitsantritt am Montag, den 03.07.2000 hat der Kläger dann dem Vorstandsmitglied ... mitgeteilt, daß alle Dinge, die das Arbeitsverhältnis betreffen, mit dem Anwalt abzustimmen und zu klären seien. Weitere Erklärungen würde er ohne seinen Anwalt nicht abgeben. Hintergrund ist der, daß der Kläger vermeiden wollte, beispielsweise durch eine unsachgemäße Äußerung, das Arbeitsverhältnis zu gefährden. Der Kläger ging dann weiter seiner Arbeit nach. Richtig ist, daß der Kläger immer wieder auf den Unterzeichner verwies. Der Kläger hat sein Recht wahrgenommen, sich eines Anwaltes zu bedienen."

Seitens der Beklagten ist im ersten Rechtszug (mit Schriftsatz vom 20. September 2000) vorgetragen, der Personalrat sei über die Person des Klägers, die vollständigen Kündigungsgründe, die Art der Kündigung sowie deren Frist in Kenntnis gesetzt und angehört worden. Sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch die Personalleiterin seien zu diesem Anhörungstermin beim Personalrat anwesend gewesen und hätten den Personalrat in vollem Umfang informiert.

Diesem Schriftsatz beigefügt war ein Protokoll über die Personalratssitzung vom 11. August 2000, wo es u. a. heißt, daß die Anhörung zur Kündigung von Herrn ... stattgefunden habe und die Gründe aus der Anlage zu diesem Protokoll ersichtlich seien.

Einem von dem Personalrat mit Datum vom 10. August 2000 als empfangen bekannten Schreiben der Personalabteilung der Beklagten vom selben Tage betreffend die Kündigung des Klägers ist angelegt ein "Gespräch Frau ... -FKA". Dort wird die Situation in der Firmenkundenabteilung (FKA) dargestellt und gleich eingangs u. a. mitgeteilt, die Kommunikation sei nicht zufriedenstellend.

Ausweislich der Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts vom 13. April 2002 hat die Beklagte auf Frage des Gerichts unstreitig gestellt, daß der Kläger während der Besprechung am 26. Juni 2000 geäußert hat, daß er sich für in der Lage halte, die Abteilung Firmenkunden weiterzuführen und dies auch künftig tun wolle.

Anlage der vorgenannten Niederschrift ist ein ausweislich dieser Niederschrift ein durch die Beklagte im Termin vorgelegtes Protokoll über eine Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 11. Juli 2000. Danach hat der Verwaltungsrat der Beklagten "gemäß Art. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sächsisches Sparkassengesetz sowie nach § 8 Anzeigenverordnung (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des KWG)" die Abberufung des Klägers als Verhinderungsvertreter der Beklagten beschlossen.

Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Chemnitz hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kündigung hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet, weil der Kläger seine vertraglichen Pflichten jedenfalls dadurch schuldhaft verletzt habe, daß er am 03. sowie am 10. Juli 2000 gegenüber einzelnen bzw. allen Vorstandsmitgliedern der Beklagten erklärt habe, daß alle Dinge, die das Arbeitsverhältnis betreffen, mit seinem Rechtsanwalt besprochen werden sollten, er selbst keine weiteren Erklärungen mehr abgeben werde. Darin hat das Arbeitsgericht eine Verweigerung der unmittelbaren Kommunikation und damit auch ein Verweigern der weiteren Zusammenarbeit erkannt.

Des weiteren hat das Arbeitsgericht die finanzielle Forderung für nicht nachvollziehbar erachtet.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. April 2001 zugestellte Urteil am 04. Mai 2001 Berufung eingelegt und diese am 05. Juni 2001, dem Dienstag nach Pfingstmontag, ausgeführt.

Der Kläger trägt vor, weder am 03. noch am 10. Juli 2000 erklärt zu haben, daß alle Dinge, die das Arbeitsverhältnis betreffen, mit seinem Rechtsanwalt besprochen werden sollten und daß er selbst keine weiteren Erklärungen abgeben werde.

Der entgegenstehende Sachverhalt ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 13. Februar 2001. Denn dort werde unstreitig gestellt, daß er, der Kläger, während der Besprechung am 26. Juni 2000 geäußert hat, daß er sich für in der Lage halte, die Abteilung Firmenkunden weiterzuführen und dies auch künftig tun wolle. Damit sei klar zu erkennen gewesen, daß er weiterhin seinen vertraglichen Pflichten nachkommen werde. Seine Aufgabe sei die Leitung der Abteilung Firmenkunden gewesen. Dazu habe er sich auch entschlossen und zu keinem Zeitpunkt verweigert, diese Tätigkeit weiterhin auszuführen. Diese Tätigkeit sei Inhalt seines Arbeitsverhältnisses gewesen und geblieben.

Er, der Kläger, habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, daß inhaltliche Fragen der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nur über seinen Anwalt oder mit seinem Anwalt zu klären seien.

Es sei unzutreffend und zu bestreiten, daß er abrupt die Kommunikation mit dem Vorstand abgebrochen habe. Dies sei weder am 03. Juli noch am 10. Juli 2000 geschehen.

Richtig sei, daß er erklärt habe, daß alle Dinge, die das Arbeitsverhältnis betreffen, mit seinem Rechtsanwalt besprochen werden sollten. Hierbei sei es ihm aber nicht um die inhaltliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses und die dabei anfallenden Probleme gegangen. Dies ergebe sich schon aus dem Gesamtzusammenhang. Er habe bereits in seinem Schriftsatz vom 26. September 2000 vorgetragen, daß der Vorstandsvorsitzende der Beklagten erklärt habe, daß er ihn, den Kläger, nicht für fähig halte, die Abteilung weiter zu führen und er ihm nahelegen würde, selbst zu kündigen. Dann werde er auch ein gutes Zeugnis erhalten. Ihm, dem Kläger, sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, daß die Beklagte ihn loshaben wolle.

Es sei von der Beklagten klar genug in den Raum gestellt worden, daß es noch andere Mittel und Wege gebe, sich zu trennen. Dazu hätte er, der Kläger, sich äußern sollen. Mit dem Hinweis, daß die rechtlichen Angelegenheiten über den Anwalt geregelt werden sollen, sei nur die mögliche und in den Raum gestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Gespräches sowohl am 26. Juni 2000 als auch am 03. Juli und 10. Juli 2000.

Bei Arbeitsantritt am 03. Juli 2000 habe das Vorstandsmitglied ... der Beklagten ihn auch nicht angesprochen und danach gefragt, wie nunmehr seine inhaltliche Arbeit weitergehen solle. Er habe sich auch an diesem Tag nicht geweigert, Gespräche über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu führen. Er habe nur hinsichtlich der Frage, die eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses betraf, darauf verwiesen, daß man sich hier mit seinem Anwalt abstimmen solle und dies mit diesem zu klären sei. Nach diesem Hinweis habe er mit ... das laufende Tagesgeschäft besprochen und damit auch nicht die unmittelbare Kommunikation unter Hinweis auf seinen Rechtsanwalt verweigert.

Beweis zum Vorstehenden: Vernehmung der Frau ... als Partei.

Auch am 10. Juli 2000 habe er sich nicht geweigert, Dinge, die die inhaltliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses betrafen, mit dem Vorstand der Beklagten zu besprechen. Nachdem er am 03. Juli 2000 seine Arbeit wieder aufgenommen und fortgesetzt und entsprechende Anweisungen seiner Vorgesetzten während dieser Zeit natürlich befolgt habe, sei er am 10. Juli 2000 zu einem kurzfristigen Gespräch mit dem gesamten Vorstand gebeten worden. In diesem sei auch ausdrücklich über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen worden. Unter Bezugnahme auf diesen Punkt habe er dann erklärt, daß dies mit seinem Anwalt abzuklären sei. Auch hier sei es bei dem Hinweis nur um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegangen. Er habe sich auch deshalb so geäußert, weil er in dem Gespräch den Eindruck bekommen habe, daß man ihn, obwohl er zugesagt hatte, weiterhin als Abteilungsleiter tätig sein zu wollen, loswerden wolle. Ansonsten wäre das Gespräch vom 10. Juli 2000 nicht notwendig gewesen. Er habe sich ja bereits am 26. Juni 2000 für die Fortführung seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter ausgesprochen. Während des Gesprächs sei er auch nicht nach seinen Vorstellungen bezüglich seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter gefragt worden.

Beweis zum Vorstehenden: Vernehmung des Vorstandsmitgliedes Heller als Partei.

Zu Unrecht, so der Kläger weiter, habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Ereignisse vom 03. Juli 2000 sowie vom 10. Juli 2000 zum Kündigungsgrund erhoben. Darauf habe sich die Beklagte selbst gar nicht bezogen. Auch sei der Personalrat zu diesen Vorgängen nicht angehört worden.

Was die finanzielle Forderung angeht, versteht der Kläger die insoweit tragenden Gründe für die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht nicht. Streitgegenständlich sei die Vergütungsdifferenz für die von ihm genannten zwei Monate.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 - 12 Ca 5146/00 -,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 15. August 2000 zum 30. September 2000 aufgelöst worden ist,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter der Firmenkundenabteilung gemäß seinem Arbeitsvertrag vom 14. Februar 1997 bis zum rechtskräftigen Abschluß der Kündigungssache weiterzubeschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den (in Euro auszudrückenden) Betrag von 872,38 (gemeint ,98) DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 29. Dezember 2000 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auch auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug. Dort ist auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2000 u. a. ausgeführt, daß der Kläger durch Aushändigung der Visitenkarte seines Anwalts am 03. Juli 2000 an den Vorstand der Beklagten und seiner Verweigerung im Gespräch am 10. Juli 2000 mit dem Gesamtvorstand die Vertrauensbasis zwischen den Parteien endgültig zerstört habe. Nachdem er über ein Vierteljahr die Umsetzung der neuen Struktur stets mit Vertröstungen und Hinhaltungen überbrückt habe, hätte er sich letztendlich außerstande gesehen, die Probleme zu lösen. Wie sein Verhalten hinsichtlich des Hereinreichens der Visitenkarte seines Rechtsanwalts auch zeige, habe er auch nicht mehr mit der Billigung seines Verhaltens durch die Beklagte gerechnet.

Die Beklagte weist noch einmal auf das Gespräch vom 26. Juni 2000 mit dem Vorstand hin. Dort seien die (bereits im ersten Rechtszug dargestellten) Alternativen für die zukünftige Arbeit aufgezeigt worden:

Der Kläger kommt seinen vertraglich geschuldeten Führungsaufgaben als Abteilungsleiter der Firmenkundenabteilung ordnungsgemäß nach; alternativ könne er seine Führungsposition abgeben und als Firmenkundeberater tätig werden; soweit er beides ablehnte, käme auch eine Trennung in Frage.

Nach Abwesenheit des Klägers sei das Gespräch vom 03. Juli 2000 - und das ist auch nicht strittig - der erste Kontakt mit diesem nach dem Gespräch vom 26. Juni 2000 gewesen.

In der Berufungsverhandlung hat der Kläger selbst ausgeführt, aufgrund eigener Erfahrungen im Rahmen einer Kündigungswelle bei der Deutschen Bank AG, die ihn selbst getroffen hatte, vorsichtig im Umgang mit Rechtsfragen rund um sein Arbeitsverhältnis geworden zu sein. Seitens einer mittlerweile als Richter tätigen Person sei ihm geraten worden, sich in einer sein Arbeitsverhältnis betreffenden Situation anwaltlicher Vertretung zu bedienen.

Wegen des Vorbringens beider Parteien im übrigen und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. In der Berufungsverhandlung wurden der Kläger und sämtliche Vorstände der Beklagten angehört.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sie aus im wesentlichen zutreffenden Gründen und Erwägungen heraus abgewiesen. Diesen Gründen folgt das Berufungsgericht, soweit sich aus den nachstehenden ergänzenden Bemerkungen Gegenteiliges nicht ergibt (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).

A.

Die streitgegenständliche Kündigung ist rechtswirksam. Deshalb kann der Kläger auch keine tatsächliche Beschäftigung während der Kündigungssache verlangen. Sein diesbezüglicher Antrag fällt mit Abweisung der Kündigungsschutzklage nicht zur Entscheidung an.

I.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Frage geprüft, ob die Aushändigung der Visitenkarte des Rechtsanwalts bzw. der Verweis auf diesen hinreichender Kündigungsgrund sei. Denn gerade diesen Umstand hat die Beklagte durchaus (mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2000, Seite 14 f.) zum Kündigungsgrund erhoben. Gerade dieses Verhalten des Klägers war danach ausschlaggebend für den Ausspruch der Kündigung.

Es ist zwar richtig, daß der Kläger den Eindruck haben konnte, daß die Beklagte beabsichtigte, sich von ihm zu trennen. Allerdings war dies nur eine der ihm im Gespräch vom 26. Juni 2000 aufgezeigten Möglichkeiten. Oder anders: Vor den Ereignissen vom 03. Juli 2000 und/oder vom 10. Juli 2000 stand die Absicht einer Trennung nur als eine von drei Alternativen im Raum. Die Beklagte hatte sich noch nicht festgelegt. Das hat auch ihr Vorstandsvorsitzender in der Berufungsverhandlung noch einmal bestätigt. Nicht jede der aufgezeigten Alternativen ließ den Verweis auf einen Rechtsanwalt zu, in Sonderheit nicht die angesonnene Umsetzung der neuen Struktur. Es ging der Beklagten erkennbar darum, daß der Kläger insoweit (Alternative 1) seinen Führungsaufgaben nachkomme. Der Hinweis auf einen Rechtsanwalt war für die Beklagte jedenfalls insoweit durchaus kündigungsrelevant.

War aber das Verhalten des Klägers am 03. Juli 2000 und/oder am 10. Juli 2000 wenigstens mitursächlich für den Ausspruch der Kündigung, ist dieses Verhalten jedenfalls deshalb auch möglicher Kündigungsgrund. In Sonderheit hat sich die Beklagte eben auch darauf bezogen. Demgemäß mußte das Arbeitsgericht prüfen, ob das Verhalten des Klägers die Kündigung (zumindest auch) trägt oder unbeachtlich ist.

II.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch zu der Auffassung gelangt, daß das Verhalten des Klägers die Kündigung rechtfertigt.

1.

Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei ist nicht von dem Standpunkt des jeweiligen Arbeitgebers auszugehen. Vielmehr gilt ein sog. objektiver Maßstab. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts(vertrags)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig auch Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muß dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa BAG vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 -, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50).

2.

Der Kläger hat sowohl im Ersten wie im Zweiten Rechtszug selbst vorgetragen, dem Vorstandsmitglied ... am 03. Juli 2000 mitgeteilt zu haben, daß alle (Unterstreichung durch die Kammer) Dinge, die das Arbeitsverhältnis betreffen, mit dem Anwalt abzustimmen und zu klären seien.

Dieser Hinweis ist jedenfalls ausdrücklich nicht auf Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bezogen gewesen. Bei der Beklagten konnte und mußte sich der Eindruck aufdrängen, als wolle der Kläger mit ihr in keinem einzigen sein Arbeitsverhältnis betreffenden Punkt mehr kommunizieren. Durch die fehlende Beschränkung darauf, welche "Dinge" denn gemeint seien, konnte und mußte die Beklagte davon ausgehen, daß sich der Hinweis des Klägers (u. a. auch) auf die Durchführung des Arbeitsverhältnisses bezog.

Nachdem sich die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses in der Praxis in aller Regel nur durch die (wiederholte) Ausübung arbeitgeberseitiger Weisungsrechte realisieren läßt und der Zugang entsprechender Weisungen unabdingbare Voraussetzung dafür ist, daß sie ihre Wirksamkeit entfalten können, konnte und mußte die Beklagte in dem Verhalten des Klägers gewissermaßen die Ankündigung einer "Zugangsvereitelung" erkennen. Damit war ein Punkt erreicht, der eine vernünftige Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Beklagten gar nicht mehr zuließ.

Dem Kläger ist zuzugeben, daß Erklärungen u. U. auslegungsfähig oder interpretationsbedürftig sind oder werden können. Hier ist es nun aber so, daß er selbst zweimal eingeräumt hat, die Beklagte "in allen" Dingen betreffend sein Arbeitsverhältnis auf einen Rechtsanwalt verwiesen zu haben. Demgemäß geht das Risiko, insoweit mißverstanden worden zu sein, mit dem Kläger heim:

Nach Anhörung sämtlicher Parteien in der Berufungsverhandlung, insbesondere auch des Klägers selbst, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, daß eine einschränkende Interpretation der Erklärung des Klägers (mithin zu dessen Gunsten) ausgeschlossen ist. Es ist zwar richtig, daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer im Ersten Rechtszug mit Blick auf die ihm im Gespräch vom 26. Juni 2000 angebotenen Alternativen erklärt hatte, seine bisherige Funktion weiter ausüben zu wollen.

Die ihm angesonnene Umsetzung des neuen Konzepts hingegen war weder am 03. noch am 10. Juli 2000 erfolgt. Es ging der Beklagten - auch für den Kläger ersichtlich - nicht darum, ihn gewissermaßen als "Titular"-Abteilungsleiter zu beschäftigen. Vielmehr wollte die Beklagte die Umsetzung angewiesener Arbeit erreichen und sich gerade nicht notwendig (wie die aufgezeigten Alternativen auch zeigen) trennen. Am 03. Juli 2000 aber war der Kläger in der inhaltlichen Führung seiner Arbeitsaufgabe nicht fortgeschritten. In einer derartigen Situation hinsichtlich "aller" Dinge, die das Arbeitsverhältnis betreffen, auf einen Rechtsanwalt zu verweisen, steht einer - allerdings kündigungsrelevanten -Arbeitsverweigerung gleich. Es ging der Beklagten, auch wiederum für den Kläger deutlich sichtbar, nicht allein darum, daß er arbeitete. Vielmehr war es ihr um die Erledigung einer vom Kläger bis dahin dilatorisch behandelten Arbeitsaufgabe gegangen.

3.

Das Verhalten des Klägers ist auch nicht gerechtfertigt.

Richtig ist, daß jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO). Richtig ist auch, daß hierzu mit Sicherheit auch die vertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses (etwa dessen Änderung) oder in Sonderheit dessen Beendigung zählt. Allerdings beinhaltet das Recht, sich beraten zu lassen, nicht, einen Vertragspartner auf die Kommunikation über einen Rechtsanwalt zu verweisen. Anders als Gerichten und Behörden ist es der Partei eines zivil rechtlichen Vertrages unbenommen, mit dem anderen Teil auch dann Kontakt zu suchen und/oder aufzunehmen, wenn dieser (wie hier der Sache nach) die erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nach außen kundgetan hat. In Sonderheit kann ein Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber für die weitere Kommunikation mit ihm nicht auf einen Dritten, auch nicht auf einen Rechtsanwalt, verweisen. Derartiges ist nicht Inhalt des Rechts, sich beraten zu lassen.

Allerdings enthält § 3 Abs. 3 BRAO auch das Recht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gilt es nur "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften", in "Rechtsangelegenheiten" und vor "Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden" (§ 3 Abs. 3 BRAO). Zwar ist die beklagte Kreissparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts und Einrichtung des Landkreises ... aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen vom 07. Dezember 1993 (GVBl. Seite 1149) Behörde im Rechtssinne. Die Durchführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger jedoch stellt kein Verwaltungsverfahren dar, im Rahmen dessen nach Maßgabe des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Kläger das Recht hätte, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht als Behörde, sondern als dessen Arbeitgeber aufgetreten. An einer gesetzlichen Vorschrift des Inhalts, wonach sich ein Arbeitnehmer im Rahmen der Durchführung seines Arbeitsverhältnisses durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen dürfte, fehlt. Letztlich muß dieser Frage nicht näher nachgegangen werden. Denn nach dem Verständnis der Erklärung des Klägers hatte sich dieser keineswegs nur auf "Rechtsangelegenheiten" bezogen, sondern sämtliche das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten. Dazu zählt der Verkehr zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch nicht.

4.

Das Verhalten des Klägers ist auch nicht frei von Verschulden gewesen.

Der Kläger ist in einer hohen bankkaufmännischen Position tätig. Dies setzt eine hohe kaufmännische und auch rechtliche Gewandtheit sowie Kommunikations- und Verhandlungsfähigkeit voraus. Demgemäß wirft es ihm die Beklagte nunmehr der Sache nach zu Recht vor, sich bei seinen Hinweisen auf den eingeschalteten Rechtsanwalt nicht differenziert genug geäußert und den Eindruck erweckt zu haben, nunmehr jegliche Kommunikation zu verweigern.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Kläger aufgrund seiner Erfahrungen meinte, einen Rechtsanwalt einschalten zu sollen. Das blieb und bleibt ihm selbstverständlich unbenommen. Nicht erwarten konnte der Kläger allerdings, die Beklagte würde den Verkehr mit ihm nunmehr ausschließlich über den Rechtsanwalt führen, wozu sie - wie gezeigt - nicht verpflichtet war.

III.

Die Personalratsanhörung ist nach ihrem Gegenstand ordnungsgemäß verlaufen. Das Arbeitsgericht hat das Vorbringen der Beklagten im Ersten Rechtszug, das insoweit auch nicht strittig war, aufgegriffen und festgestellt, daß der Personalrat zu sämtlichen die Kündigung tragenden Gründen, jedenfalls mündlich, angehört worden ist.

Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers im Zweiten Rechtszug trägt nicht. Bei der schriftlichen Anhörung des Personalrats ist bereits der erste der von der Beklagten aufgelisteten Problempunkte derjenige der nicht zufriedenstellenden Kommunikation mit dem Kläger. Genau das ist aber tragender Grund für die Kündigung und bedurfte jedenfalls deshalb keiner weitergehenden Spezifikation, weil seitens der Beklagten die Kommunikation mit dem Kläger insgesamt für unzureichend gehalten wurde. Das schließt die Ereignisse vom 03. und 10. Juli 2000 mit ein.

B.

Die streitgegenständliche Forderung besteht nicht.

Nach § 5 des Änderungsvertrages der Parteien vom 15. Februar 1999 bestand Anspruch auf höhere Vergütung nur für die Zeit der Übernahme der Funktion des Verhinderungsvertreters. Werde die Funktion nicht mehr ausgeübt, erfolge eine Rückstufung in die Vergütungsgruppe II.

Mit Blick auf die sofortige Abberufung des Klägers als Verhinderungsvertreter in der Verwaltungsratssitzung vom 11. Juli 2000 hatte er für die - streitgegenständlichen - Monate August und September 2000 keinen Anspruch auf die höhere Vergütung mehr.

C.

Aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Gesetzliche Gründe dafür, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, bestehen nicht. Es wird allerdings darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Möglich ist dies unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen, auf welche hiermit hingewiesen wird.

Ende der Entscheidung

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