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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 301/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Der (persönlichen) Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht weder entgegen, daß ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter Partei (kraft Amtes) ist, noch, daß die beabsichtigte Prozeßführung möglicherweise teilweise auch der Realisierung seiner Vergütungsansprüche dient.
Sächsisches Landesarbeitsgericht

Chemnitz, 17.12.2002

2 Ta 301/02

BESCHLUß

In Sachen

hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ..., ohne mündliche Verhandlung am 17.12.2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die als sofortige Beschwerde des Beklagten zu verstehende Beschwerde vom 17.09.2002 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11.09.2002 - 8 Ca 8337/02 -

abgeändert:

1. Dem Beklagten wird antragsgemäß Prozeßkostenhilfe für den Ersten Rechtszug bewilligt.

2. Dem Beklagten wird antragsgemäß Frau Rechtsanwältin ... aus ... beigeordnet zu den Bedingungen einer im Bezirk des Arbeitsgerichts Bautzen zugelassenen Rechtsanwältin.

3. Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse sind nicht aufzubringen. Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nicht zuzumuten, Kosten aufzubringen.

4. Damit ist die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.09.2002 - 8 Ca 8337/02 - erledigt.

Gründe:

I.

In dem Beschwerdeverfahren geht es darum, ob dem mit einer Klage auf Feststellung einer Forderung in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe (für den Ersten Rechtszug) zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen ist.

Die strittig gebliebene Forderung ist eine Lohnforderung. Diese resultiert aus einer nicht weitergegebenen tariflichen Lohnerhöhung. Hier steht die Anwendbarkeit der dafür maßgeblichen Tarifverträge (des Einzelhandels) aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede der - anwaltlich vertretenen - Klägerin mit der Schuldnerin in Rede.

Bei einer Gegenüberstellung der vorhandenen Masse, der Massekosten und der Masseverbindlichkeiten ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von 408.800,12 €. Den an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen.

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung dient teilweise auch der Realisierung der Vergütungsansprüche des Beklagten.

Das Arbeitsgericht hat bereits die Möglichkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Abrede gestellt. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien etwaige Mehrkosten für die Prozeßführung mit einzuplanen. Sei die Masse so knapp bemessen, daß eine normale Rechtsanwaltsvergütung bereits zur Massearmut führe, hätte das Insolvenzverfahren ggf. wegen Massearmut erst nicht eröffnet werden dürfen. Hierzu hat sich das Arbeitsgericht auf einen Beschluß des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20.11.2001 - 4 Ta 151/01 - bezogen.

Auch die Beiordnungsvoraussetzungen hat das Arbeitsgericht nicht erkannt, weil es sich bei dem Beklagten um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluß und die Nichtabhilfeentscheidung ebenso verwiesen wie auf die Antragsschrift vom 15.08.2002 sowie die Beschwerdebegründung.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe ist zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 114 ZPO). In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Schuldnerin fehlt hinsichtlich der Entgelthöhe eine ausdrückliche Abrede der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder der Tarifverträge einer bestimmten Branche. Bezug genommen ist der Sache nach möglicherweise nur auf eine bestimmte Beschäftigungsgruppe/Lohngruppe ("K 2"). Es muß der Hauptsache überlassen bleiben aufzuklären, was dies bedeuten soll. Selbst wenn es wegen der Möglichkeit der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages auf eine arbeitsvertragliche Abrede zwischen der Klägerin und der Schuldnerin hinsichtlich der Anwendbarkeit tariflicher Regelungen nicht ankäme, müßte zunächst geprüft werden, ob die Schuldnerin unter den fachlichen Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrages fällt (bzw. hinsichtlich des Streitzeitraums: gefallen ist).

Prozeßkostenhilfe erhält auf seinen diesbezüglichen Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch der beklagte Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Diese Vorschrift hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in der vom Arbeitsgericht Bautzen angezogenen Entscheidung ebensowenig geprüft wie das Arbeitsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung oder der Nichtabhilfeentscheidung selbst. Aus der Vorschrift ergibt sich jedenfalls nicht, daß Prozeßkostenhilfe schon nicht zu bewilligen wäre, wenn ein Rechtsanwalt Partei (kraft Amtes) ist. Erforderlich für die (persönliche) Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vielmehr nur, daß die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Eben dies hat der Beklagte dargelegt. Durch die Einführung der genannten Vorschrift hat der Gesetzgeber der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter (früher Konkursverwalter) ein eigenständiges öffentliches Interesse zuerkannt. Im Unterschied zu der Gerichtspraxis vor Einführung des § 116 ZPO soll die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für den Verwalter die Regel und die Verweigerung die Ausnahme sein. Nur wenn dem Verwalter entsprechend diesem Grundsatz Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, kann das Insolvenzverfahren die ihm auch im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe erfüllen, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines auch masselosen Unternehmens vor allem zum Schutz sozial Schwächer herbeizuführen, wozu übrigens auch die Klägerin als Arbeitnehmerin der Schuldnerin gehören dürfte. Oder anders: Der Beklagte ist - auch wenn er sich im konkreten Streitfall gegen die Forderung der Klägerin stellt - auch deren Verwalter und wird auch in deren Interesse tätig (z. T. ähnlich zum Konkursverfahren bereits BGH vom 08.10.1992 - VII ZB 3/92 -, BGHZ 119, 372 m. w. N.). Auch die Klägerin, die selbst Gläubigerin der Schuldnerin sein kann, wird aus verständlichen wirtschaftlichen Erwägungen nicht dazu bereit sein, Kosten im Verfahren aufzubringen, die lediglich anderen Gläubigern eine Aussicht auf zumindest teilweise Befriedigung eröffnen. Zu diesen "anderen" Gläubigern gehört allerdings auch der beklagte Verwalter (hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs) selbst. Demgemäß schadet es auch nicht, daß die beabsichtigte Prozeßführung möglicherweise auch teilweise der Realisierung der Vergütungsansprüche des Beklagten dient.

Die Beiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird danach der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Anders als in der vom Arbeitsgericht angezogenen Entscheidung der 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts bedarf es hier keiner Überprüfung der "Erforderlichkeit" der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, weil die alternative Beiordnungsvoraussetzung - die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt - gegeben ist. Allerdings kann nach § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dies zwingt zu einer Beschränkung auf die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bautzen (mangels dort nicht erforderlicher Zulassung kann nicht auf die Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts abgestellt werden) zugelassenen Rechtsanwalts. Auf Frau Rechtsanwältin ... aus ... treffen die vorgenannten Beiordnungsvoraussetzungen zu.

Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse sind nicht aufzubringen, weil dies - wie vom Beklagten dargelegt - nicht möglich ist. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten und den vorstehenden Beschlußgründen, daß den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gegen die Bewilligung selbst findet, wie sich aus § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO ergibt, eine Anfechtung für den Gegner der durch die Bewilligung begünstigten Partei nicht statt. Deshalb kann insoweit auch die Rechtsbeschwerde neuen Rechts schon nicht zugelassen werden. Im übrigen würde es auch an Zulassungsvoraussetzungen mangeln. Die vorstehende Entscheidung divergiert nicht von der durch das Arbeitsgericht angezogenen Entscheidung der 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts. Dieses hat die Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe schon nicht tragend geprüft (die Entscheidung beruht also auch nicht auf der abgesprochenen Bewilligungsfähigkeit). Die Beiordnungsvoraussetzungen hat die 4. Kammer nach der hier entbehrlichen Subsumtion unter das Merkmal der "Erforderlichkeit" in § 121 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (auf die es an sich schon nicht ankommt) jedenfalls nicht ihrerseits anfechtbar ist.

Hinsichtlich der Einschränkung der Beiordnung ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil es auch insoweit an Zulassungsgründen fehlt.

Ende der Entscheidung

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