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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 1 B 85/02
Rechtsgebiete: SächsStrG, VwGO


Vorschriften:

SächsStrG § 54 Abs. 2
VwGO § 58 Abs. 2
1. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung der bekannten Beteiligten i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG steht der Bestandskraft einer durch öffentliche Auslegung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsStr) bekanntgemachten Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis nicht entgegen. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG ist keine originäre Zustellungsvorschrift, sondern eine ergänzende Hinweis- und Belehrungsregelung, die dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung rechtssicherer Zustände im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege dient.

2. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG führt dazu, dass die verlängerte Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wird.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 85/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 8. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Februar 2001 - 2 K 2110/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Eintragung eines über sein Grundstück verlaufenden Geh- und Radwegs ("Weg Nr. 14") in das Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten.

Der nicht ortsansässige Kläger ist Eigentümer des im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen bebauten Grundstücks Fl.St.-Nr. 56 der Gemarkung Reinsdorf ("Wiesenaue 17"), das die Beklagte auf der Grundlage eines Anfang 1993 mit dem Kläger geschlossenen Mietvertrags für den Betrieb eines Kinderhorts nutzt. Im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis begab sich der Kläger mehrfach zur Beklagten (u.a. am 9.5.1994), wobei die Einzelheiten der dabei geführten Gespräche zwischen den Beteiligten ebenso im Streit stehen wie die Auslegung einzelner zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten zwischen 1993 und 1996 gewechselter Schreiben.

Entsprechend einem Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 21.12.1993, der das von der Gemeindeverwaltung erstellte Straßenbestandsverzeichnis "bestätigte" und dessen Auslegung vom 20.1.1994 bis 31.8.1994 anordnete, wurde der Weg Nr. 14 "Zufahrt Wiesenaue" als beschränkt-öffentlicher Weg in das Bestandsverzeichnis aufgenommen. Nach der Eintragung verläuft der etwa 190 m lange Weg über die Grundstücke Flur-St. Nrn. 53, 54/2 und 56 und verbindet die Straße "Wiesenaue" (Anfangspunkt) mit der "Straße der Befreiung" (Endpunkt).

Als Trägerin der Straßenbaulast wurde die Beklagte bestimmt. Das Bestandsverzeichnis und die ihm zugrunde liegenden Flurkarten lagen in der Zeit vom 20.1.1994 bis einschließlich 31.8.1994 zur öffentlichen Einsicht im Rathaus der Beklagten aus. Nach - bestrittenen - Angaben der Beklagten erfolgte ein entsprechender Aushang im Gemeindeamt in der Zeit vom 19.1.1994 bis 31.8.1994.

Die Auslegung des Bestandsverzeichnisses wurde durch Einrücken in das Amtsblatt der Beklagten (Reinsdorfer Tageblatt) Nr. 1/94 vom 13.1.1994 bekannt gemacht. Unter der Überschrift "In der Sitzung des Gemeinderates ... am 21.12.1993 wurden folgende Beschlüsse gefasst ... Tagesordnungspunkt 3 - Beschlussfassung über das Straßenbestandsverzeichnis" wurde darauf hingewiesen, dass "die betroffenen Bürger (Grundbesitzer) ... gegen die Eintragungen Widerspruch gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung einlegen" könnten. Eine persönliche Unterrichtung des Klägers gegen Zustellungsnachweis erfolgte nicht.

Am 9.5.1994 - also während der Auslegung - kam es zu einem Gespräch zwischen dem Bürgermeister der Beklagten sowie dem Kläger und seiner Ehefrau. Im Verlaufe dieser etwa einstündigen Besprechung wurden Fragen des Mietverhältnisses erörtert sowie die Frage eines Durchgangsrechts für ein zur Bebauung vorgesehenes Nachbargrundstück, das sich zwischen dem Weg 14 und 14a befindet. Die weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs stehen zwischen den Beteiligten im Streit.

Anfang 1997 ließ die Straßenverkehrsbehörde im Bereich des Wegs Nr. 14 Verkehrsschilder und Poller aufstellen. Der von Weg Nr. 14 in südöstliche Richtung abzweigende Weg 14a wurde im Jahr 2001 von der Beklagten unter Hinweis auf eine fehlende Verkehrsbedeutung teilweise eingezogen. Ein von Dritten dagegen erhobener Widerspruch wurde während des Berufungsverfahrens zurückgenommen.

Nachdem die Beklagte das Ansinnen des Klägers im Schreiben vom 3.12.1999, den Weg mit Pollern abzusperren, mit Schreiben vom 20.12.1999 unter Hinweis auf die erfolgte Widmung als beschränkt öffentlicher Weg abgelehnt hatte, erhob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 2 3.2000 (eingegangen am 3.3.2000) Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die erstmalige Eintragung des Wegs in das Straßenbestandsverzeichnis sei ihm gegenüber nicht wirksam geworden, weil er davon entgegen § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG nicht persönlich mit Zustellungsnachweis unterrichtet worden sei Einer Widmung des in seinem Eigentum stehenden Wegs stimme er nicht zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 wies der Landkreis Zwickauer Land den Widerspruch als verfristet zurück.

Der Kläger hat am 6.11.2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben, u.a. mit dem Ziel, die Anordnung über die Eintragung des Wegs Nr. 14 in das Straßenbestandsverzeichnis aufzuheben. Er hat geltend gemacht, das Bestandsverzeichnis habe ihm gegenüber nur durch Zustellung bekannt gemacht werden dürfen; dies sei nicht erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung der Beklagten vom 13.1.1994 sei nach Form und Inhalt zur Information der betroffenen Grundstückseigentümer ungeeignet gewesen; damit fehle der Bekanntmachung die erforderliche Anstoßwirkung. Die Eintragung der "Zufahrt Wiesenaue" als öffentlicher Geh- und Radweg sei materiell rechtswidrig, weil der Weg nur von Anliegern, nicht jedoch von der Öffentlichkeit i S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG genutzt worden sei. Zudem sei der Weg entbehrlich, weil es zwei andere Durchgangsmöglichkeiten zur "Wiesenaue" gebe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Anordnung der Eintragung des Weges "Zufahrt Wiesenaue" in das Bestandsverzeichnis mit Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Eintragung der "Zufahrt Wiesenaue" in das Straßenbestandsverzeichnis sei unanfechtbar geworden (§ 54 Abs. 3 SächsStrG). Der erst im Jahre 2000 erhobene Widerspruch sei verfristet. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG seien erfüllt. Der Weg sei am 16.2.1993 Teil des innerörtlichen Wegesystems gewesen und habe schon damals der Allgemeinheit als fußläufige Verbindung zwischen der "Straße der Befreiung" und der "Wiesenaue" offen gestanden.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt und die Anfechtungsklage mit Urteil vom 7. Februar 2001 - 2 K 2110/00 - als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eintragung des Wegs "Zufahrt Wiesenaue" in das Bestandsverzeichnis mit dem das Grundstück des Klägers umfassenden Teil sei diesem gegenüber durch die öffentliche Bekanntmachung wirksam und unanfechtbar geworden. Damit seien die an die Eintragung in das Bestandsverzeichnis geknüpften Rechtswirkungen eingetreten. Die Anlegung des Bestandsverzeichnisses weise keine Fehler auf, die dem entgegenstünden. Die Beklagte habe das Bestandsverzeichnis ordnungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (20.1.1994 bis einschließlich 31.08.1994) ausgelegt (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG). Die Auslegungsfrist sei vor Beginn der Auslegung bekannt gemacht worden.

Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt entsprechend § 1 Abs. 1 der am 12.11.1993 in Kraft getretenen Bekanntmachungssatzung der Beklagten vom 4.11.1993 sei nicht zu beanstanden. Aus der Formulierung der Überschrift habe sich klar ergeben, dass die Bekanntmachung die Neuanlegung der Straßenbestandsverzeichnisse betreffe. Im Text sei darauf hingewiesen worden, dass es durch die Eintragung zu einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis von Grundstückseigentümern kommen könne. Der Hinweis, dass gegen die Eintragungen Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) eingelegt werden könne, sei auch konkret gefasst und allgemein verständlich. Auch der Auslegungsort sei ordnungsgemäß benannt worden. Insgesamt sei der Bekanntmachung die nötige Anstoßwirkung gegenüber den Grundstückseigentümern zugekommen.

Die Obliegenheit, gemeindliche Bekanntmachungen dieser Art zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls fristgerecht anzufechten, sei weder unverhältnismäßig noch unzumutbar. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Kenntnisnahme von Rechtsvorschriften, die nur im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet würden. Ob der jeweils Betroffene ein solches amtliches Veröffentlichungsblatt regelmäßig halte oder, wie der Kläger im Schreiben vom 3.12.1999 selbst ausgeführt habe, "immer mit Anteilnahme" lese, sei unerheblich.

Die Widerspruchsfrist betrage, gerechnet von der öffentlichen Bekanntmachung an, eineinhalb Jahre (§ 58 Abs. 2, § 70 Abs. 1 VwGO), da keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei. Der in § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG vorgesehenen Unterrichtung bekannter Beteiligter gegen Zustellungsnachweis bedürfe es zum Wirksamwerden des erstmalig angelegten Bestandsverzeichnisses nicht. Den bekannten Beteiligten sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht etwa das Bestandsverzeichnis zuzustellen, erforderlich sei nur eine Unterrichtung über die Auslegung und die Auslegungsfrist. Das zentrale Element des § 54 Abs. 2 SächsStrG sei die sechsmonatige öffentliche Auslegung, die die Frist in Lauf setze. Dieses Verständnis entspreche Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegung, einem möglichst breiten Kreis von möglicherweise Betroffenen umfassende Information zu bringen. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG habe vornehmlich den Zweck, die Rechtsbeständigkeit des Bestandsverzeichnisses rasch herbeizuführen. Werde der betroffene Grundstückseigentümer individuell unterrichtet, so liege eine nachhaltige, den Betroffenen konkret ansprechende Rechtsmittelbelehrung vor, die die kurze Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO in Gang setze. Fehle diese Unterrichtung, so habe dies zur Folge, dass nicht die Monatsfrist, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen beginne. Eine Auslegung als Zustellungsvorschrift mit der Folge, dass eine nur öffentlich bekannt gemachte Eintragung von den nicht persönlich unterrichteten bekannten Betroffenen unbefristet angefochten werden könne, sei damit nicht zu vereinbaren.

Der Umstand, dass der Kläger nicht ortsansässig sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, zumal sich jedermann um seine Belange kümmern müsse. Die Eintragungsverfügung leide auch nicht an besonders schwerwiegenden Mängeln, die zu einer Nichtigkeit führen könnten.

Die Widerspruchsfrist sei somit ein Jahr nach dem Ende (19.7.1994) der öffentlichen Auslegung des Bestandsverzeichnisses, d.h. am 19.7.1995 abgelaufen. Der erst am 3.3.2000 erhobene Widerspruch sei verfristet. Damit sei die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis mit der Folge unanfechtbar geworden, dass die nach § 6 Abs. 3 SächsStrG erforderliche Zustimmung des Eigentümers als erteilt und die Widmung als vollzogen gelte (§ 54 Abs. 3 SächsStrG). Im Übrigen habe die Beklagte den Weg zu Recht als öffentlichen Weg eingestuft, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG vorlägen.

Gegen das am 15.3.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.4.2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 21.1.2002 - 1 B 285/01 - (dem Kläger am 1.2.2002 zugestellt) hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Kläger hat die Berufung am 1.3.2002 begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, seine Klage gegen die Eintragung in das Bestandsverzeichnis sei zulässig und begründet. Die Klage sei nicht verfristet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege keine hinreichende öffentliche Bekanntmachung mit Anstoßfunktion vor. Die Veröffentlichung im Reinsdorfer Tageblatt vom 13.1.1994 lasse selbst für einen rechtskundigen Bürger bzw. Grundeigentümer nicht erkennen, dass die Anlegung des Straßenbestandsverzeichnisses mit Rechtsnachteilen verbunden und deshalb eine Prüfung des ausgelegten Verzeichnisses veranlasst sein könne. Auch fehle ein Hinweis auf den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist. Zumindest sei dem Kläger gegenüber die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, da er entgegen § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG als bekannter Beteiligter nicht über die Auslegung und die Auslegungsfrist unterrichtet worden sei. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht sei unzutreffend. Sie entspreche weder dem Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzessystematik und dem Normzweck. Jedenfalls bei Nichtortsansässigen sei die gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebene Zustellung unabdingbar. Der Kläger selbst habe seinerzeit alle Vorkehrungen getroffen, um sich über die Entwicklung vor Ort zu informieren, u.a. durch ein Abonnement des Amtsblatts und durch regelmäßigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Die Beklagte habe seine Unterrichtung treuwidrig vereitelt und könne sich auf eine eventuelle Verfristung des Widerspruchs nicht berufen. Ihr Bürgermeister habe die am Ende der etwa einstündigen Besprechung vom 9.5.1994 sinngemäß gestellte Frage des Klägers, ob es etwas Wichtiges gebe, auf das er achten müsse, wahrheitswidrig verneint.

Wenn die Beklagte nunmehr geltend mache, dass es einen Aushang im Gemeindeamt gegeben habe, sei dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen; im Übrigen werde er bestritten. Dem Kläger sei ein solcher Aushang am 9.5.1994 nicht aufgefallen. Soweit die Beklagte auf die bei den Akten befindlichen Schreiben verweise, handele es sich weder um die gesetzliche vorgesehene Unterrichtung i. S. v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG, noch lasse sich ihnen in sonstiger Weise entnehmen, dass eine Widmung des Wegs erfolgt sei. Von der Errichtung eines Verkehrsschilds habe der Kläger erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit erfahren.

Die zulässige Klage sei auch begründet, weil der in Rede stehende Weg zum Stichtag nicht dem öffentlichen Verkehr gedient habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Februar 2001 - 2 K 2110/00 - zu ändern und die im Bestandsverzeichnis der Beklagten unter lfd. Nr. 14 verfugte Eintragung der Verbindung Zufahrt Wiesenaue - Straße der Befreiung und Zufahrt Wiesenaue - Kinderkrippe - als selbstständiger Geh- und Radweg aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Bekanntmachung des Bestandsverzeichnisses sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Amtsblatt habe es in der Zeit vom 19.1.1994 bis 31.8.1994 einen Aushang im Gemeindeamt gegeben. Dort sei nicht nur der Gemeinderatsbeschluss ausgehängt worden, sondern auch ein großer Lageplan mit Darstellung sämtlicher Wege und Straßen sowie ein Blatt mit dem Hinweis, dass die Hauptamtsleiterin für Rücksprachen zur Verfügung stehe. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, der Bürgermeister habe im Gespräch vom 9.5.1994 die Frage, ob es für den Kläger etwas Wichtiges zu beachten gebe, ausdrücklich verneint, sei falsch. Vielmehr habe der Bürgermeister den Kläger bereits im Frühjahr oder Sommer 1994 - das genaue Datum könne nicht mehr ermittelt werden - über die vorgesehenen Ausbaumaßnahmen und den öffentlichen Charakter des Wegs informiert. Damals habe der Kläger gefragt, ob er dafür Kosten tragen müsse; dies habe der Bürgermeister verneint.

Der Kläger hätte schon vor Erhalt des Schreibens vom 20.12.1999 Kenntnis von der Eintragungsverfügung erlangt haben müssen. Er müsse sich nicht nur die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt entgegenhalten lassen, sondern auch die zahlreichen Gespräche mit dem Bürgermeister sowie - insbesondere - das Schreiben der Beklagten vom 29.2.1996. Dieses Schreiben entspreche jedenfalls inhaltlich den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG und habe die Widerspruchfrist in Lauf gesetzt. Ihm sei ausdrücklich zu entnehmen, dass die "Wiesenaue" im Bereich des Klägergrundstücks als öffentlicher Weg gewidmet sei. Im Übrigen hätten der Wegeausbau und das Aufstellen von Verkehrszeichen auf die Öffentlichkeit des Wegs schließen lassen. Der Weg sei auch der Sache nach zu Recht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz (ein Band), die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Heftungen), die Widerspruchsakte des Landkreises Zwickauer Land (eine Heftung) sowie auf die Senatsakten 1 B 285/01 und 1 B 85/02 (jeweils ein Band) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die Anordnung der Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats als feststellender Verwaltungsakt anzusehen (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 18.11.2002 - 1 B 344/01 -; Sattler, SächsVBl. 2000, 187 [189]; Sattler/Dahlke-Piel/Meng, in: Reich [Hrsg.], Festschrift zum 100-jährigen Jubiläum des SächsOVG, S. 239 [244]), so dass die auf eine Aufhebung der Eintragungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage statthaft ist. Dass die vorliegende Eintragung auf einem Gemeinderatsbeschluss beruht, steht dem nicht entgegen.

Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit der eingetragene Weg über das in seinem Eigentum stehende Grundstück verläuft.

2. Unzulässig ist die Anfechtungsklage jedoch deshalb, weil der angefochtene Verwaltungsakt - auch - dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden ist. Der Kläger hat erst am 3.3.2000 Widerspruch "gegen die Widmung", d.h. gegen die Eintragungsanordnung aus dem Jahr 1993, erhoben. Die Verfristung des Widerspruchs (dazu sogleich) führt zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1983, NJW 1983, 1923; SächsOVG, Beschl. v. 4.4.2000, SächsVBl. 2000, 290 jeweils m.w.N.), nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, erst zu deren Unbegründetheit.

2.1. Die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren schon deshalb beachtlich, weil im Widerspruchsbescheid des Landkreises Zwickauer Land vom 24.10.2000 keine Sachentscheidung getroffen, sondern der Widersprach als verfristet zurückgewiesen wurde. Die vom erkennenden Senat in vergleichbaren straßenrechtlichen Verfahren bislang offen gelassene Frage, ob die Nichteinhaltung der in Rede stehenden Frist im Fall einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde unschädlich wäre, bedarf deshalb auch hier keiner Entscheidung.

2.2. Dem Eintritt der Bestandskraft der Eintragungsverfügung steht nicht entgegen, dass eine Unterrichtung des bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses und Eintragung des Wegs - unstreitig - bekannten Klägers gegen Zustellungsnachweis i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG nicht erfolgt ist. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung der bekannten Betroffenen berührt die Bestandskraft der durch öffentliche Auslegung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsStrG) bekanntgemachten Eintragung in das Bestandsverzeichnis nicht. Ausreichend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist vielmehr, dass eine wirksam öffentlich bekannt gemachte Auslegung erfolgt ist. Eine fehlende Unterrichtung bekannter Betroffener i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG führt nur dazu, dass die verlängerte Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wird.

2.2.1. Da es um die Anfechtung eines Verwaltungsakts geht - nicht etwa um die Überprüfung einer öffentlich bekannt zu machenden Rechtsnorm (etwa einer Rechtsverordnung), - reicht es nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen aus, dass eine wirksame Bekanntmachung vorliegt; eine insgesamt rechtmäßige Bekanntgabe ist dagegen in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Eine wirksame Bekanntgabe erfolgte hier durch Einrücken in das Amtsblatt der Beklagten vom 13.1.1994. Die Bekanntmachungssatzung der Beklagten vom 4.11.1993 sieht in ihrem § 1 Abs. 1 diese Form der öffentlichen Bekanntgabe ausdrücklich vor. Ob ein - von der genannten Satzung nicht vorgesehener - zusätzlicher Aushang im Gemeindeamt stattgefunden hat, was der Kläger bestreitet, kann deshalb ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine solche Form der Bekanntgabe geeignet gewesen wäre, die Widerspruchsfrist in Lauf zu setzen.

Die öffentliche Bekanntgabe im Amtsblatt vom 13.1.1994 weist auch keinen Wirksamkeitsmangel auf. Ein solcher gravierender Mangel ist etwa zu bejahen, wenn keine "ortsübliche" Bekanntgabe erfolgt ist, oder der Hinweis fehlt, wo eine Einsichtnahme erfolgen kann (vgl. Zeitler, in Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, BayStrWG, Stand Februar 2003, Art. 67 RdNr. 19 b; Liebetanz, in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 41 VwVfG RdNr. 73). Solche schweren Fehler liegen indessen nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Klägers war die Bekanntgabe im "Reinsdorfer Tageblatt" sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt durchaus (noch) geeignet, die Allgemeinheit vom Erlass des Bestandsverzeichnisses in Kenntnis zu setzen, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eventueller Rechtsbeeinträchtigungen zu prüfen, die Verwaltung innerhalb der Auslegungsfrist auf entgegenstehende Rechte hinzuweisen und ggf. auch Rechtsbehelfe einzulegen (vgl. Gesetzesbegründung der Staatsregierung zu § 54 SächsStrG, LT-Drs. 1/2057, S. 30). Aus der Formulierung der Überschrift ("Tagesordnungspunkt 3 - Beschlussfassung über das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Reinsdorf nach dem Sächsischen Straßengesetz") ergab sich, dass die Bekanntmachung die Neuanlegung des Straßenbestandsverzeichnisses betraf. Im Text der Bekanntmachung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "durch die Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis ... den Grundbesitzern zwar nicht das Eigentum entzogen (wird), sie aber nicht mehr nach Belieben über die Straßengrundstücke verfugen" können. Der an die genaue Bezeichnung des Auslegungsorts ("Gemeindeamt 1. Stock, Flur - rechts - vor dem Zimmer -Bauwesen -") anknüpfende Hinweis, dass "die betroffenen Bürger (Grundbesitzer) ... gegen die Eintragungen Widerspruch gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung einlegen" können, war konkret gefasst und auch allgemein verständlich.

2.2.2. Ein gravierender, die Wirksamkeit der Bekanntgabe ausschließender Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts ist auch nicht darin zu sehen, dass die von § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG vorgesehene Unterrichtung des Klägers als "bekanntem Betroffenen" unterblieben ist. Nach § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG hat zwar die Straßenbaubehörde - neben der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses (§ 54 Abs. 2 Satz 3 SächsStrG) - die bekannten Beteiligten "gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten".

Eine solche individuelle Unterrichtung des Klägers ist auch nicht erfolgt. Dieser Rechtsverstoß wirkt sich indessen auf den vorliegenden Anfechtungsstreit nicht aus, weil der angegriffene Verwaltungsakt - auch - dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden ist.

Der am 3.3.2000 erhobene Widerspruch des Klägers war seit mehreren Jahren verfristet. Da keine individuelle Bekanntgabe an den Kläger erfolgt ist, wurde die Widerspruchsfrist mit dem Ende der sechsmonatigen Auslegungsfrist für das Straßenbestandsverzeichnis (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG) in Gang gesetzt. Dieser - von § 1 SächsVwVG i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG abweichende - Fristbeginn trägt der Erkenntnis Rechnung, dass § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG eine besondere Bekanntgaberegelung enthält, die eine großzügig bemessene Rechtsbehelfsfrist gewährleisten soll (s. BayVGH, Urt. v. 12.12.2000, BayVBl. 2001, 468 [469] = DÖV 2001, 695; Zeitler, aaO, RdNr. 20 a.E., jeweils zu Art. 67 BayStrWG; zu § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ["mit dem Ende der Auslegungsfrist"]; vgl. Bonk/Neumann, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 RdNr. 121; zur Fristberechnung im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung i.S.v. § 115 Abs. 1 FlurbG s. OVG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2003 - 8 D 18/OO.G-, S. 6;).

Mit Ablauf der am 20.1.1994 (Beginn der Auslegung) in Gang gesetzten 6-Monats-Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG am 19.7.1994 wurde auch dem Kläger gegenüber die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt. Wegen der unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung betrug die Widerspruchsfrist jedoch nicht einen Monat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern ein Jahr (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Die so bemessene Widerspruchsfrist endete am 19.7.1995, also mehrere Jahre vor Erhebung des Widerspruchs (3.3.2000).

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass eine individuelle Unterrichtung des Klägers unterblieben ist. Wenn § 54 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SächsStrG sowohl eine öffentliche Bekanntmachung als auch eine "Unterrichtung" der bekannten Betroffenen vorsehen, lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - daraus nicht etwa schließen, dass eine öffentliche Bekanntmachung, die sich ihrer Rechtsnatur nach an jedermann richtet, einem bestimmten Personenkreis (etwa Nichtortsansässigen) gegenüber unwirksam sein soll, wenn eine zusätzliche "Unterrichtung" dieses Personenkreises unterbleibt. Bei § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG handelt

es sich nicht um eine originäre Zustellungsvorschrift, sondern - wie die vergleichbare Regelung des Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG - um eine ergänzende Hinweis- und Belehrungsregelung, die dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung rechtssicherer Zustände im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschl., v. 17.9.1999, NVwZ 2000, 185 [186]; BayVGH, Urt. v. 12.12.2000, BayVBl. 2001, 468 [469]; Zeitler, aaO, jeweils m.w.N.). Dieses bereits im Gesetzeswortlaut angelegte Verständnis des § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG ("Unterrichtung" über die Auslegung, nicht über die Eintragungsverfügung oder das Bestandsverzeichnis) erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die öffentliche Auslegung und deren Bekanntmachung nach der Systematik des § 54 Abs. 2 SächsStrG als zentrales Element dazu dient, die Allgemeinheit vom Erlass des Bestandsverzeichnisses in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Bekanntmachung trifft jederman - auch die der Behörde bekannten Betroffenen, mögen sie ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinde genommen haben - die Obliegenheit, die Straßenbaubehörde innerhalb der vergleichsweise langen Auslegungsfrist auf eventuell entgegenstehende Rechtspositionen hinzuweisen. Eine solche Obliegenheit erschwert die Rechtsverfolgung nicht etwa unzumutbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschl., v. 17.9.1999, NVwZ 2000, 185 [186]). Der Unterrichtung der bekannten Beteiligten nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SächsStrG kommt insoweit nur eine ergänzende Funktion im Sinne einer bloßen Hinweis- und Belehrungsregelung zu, wie es der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die vergleichbare Regelung des Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrG - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, aaO; BayVGH, Urt. v. 12.12.2000, aaO) - entspricht. Diese Qualifizierung nimmt der Unterrichtung gegen Zustellungsnachweis auch nicht ihren Sinn; sie dient vielmehr dazu, rasch Klarheit über die Rechtsbeständigkeit des Bestandsverzeichnisses herbeizuführen. Wird ein betroffener Grundstückseigentümer nach § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG ordnungsgemäß unterrichtet, so setzt dies die gesetzliche Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO für die Erhebung des Widerspruchs in Gang. Fehlt eine solche individuelle Unterrichtung des der Straßenbaubehörde bekannten Betroffenen, beginnt die Widerspruchsfrist mit dem Ende der sechsmonatigen Auslegungsfrist für das Straßenbestandsverzeichnis. Dabei gilt die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO hier aus zwei Gründen: Zum einen wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung vom 13.1.1994, zum anderen wegen unterbliebener persönlicher Belehrung des als persönlich beteiligt bekannten Klägers (vgl. BVerfG, aaO).

Nach diesen Maßstäben war der Widerspruch des Klägers verfristet, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO) gewährt werden konnte. Da die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO bei Erhebung des Widerspruchs lange abgelaufen war, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbehelf infolge höherer Gewalt in Form von treuwidrigem Verhalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 58 RdNr. 20) der Beklagten unmöglich gewesen wäre. Ein solches außergewöhnliches Ereignis, das der Kläger selbst durch äußerste Sorgfalt nicht verhindern konnte (zu dieser Definition vgl. BVerwG, Urt v. 11.5.1979, NJW 1980, 1480 ff, BayVGH, Urt v. 12.12.2000, BayVBl 2001, 468 [469], Kopp/Schenke, aaO), lag indessen nicht vor Selbst wenn - wie der Kläger behauptet - der Bürgermeister der Beklagten ihm gegenüber im Gespräch vom 9.5.1994 die Frage verneint haben sollte, ob es etwas Wichtiges gebe, das der Kläger beachten müsse, hätte der Kläger jedenfalls aufgrund der Bekanntmachung im "Reinsdorfer Tageblatt" Kenntnis von der Anlegung des Straßenbestandsverzeichnisses haben können. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vorprozessual erklärt hat, er lese das Amtsblatt "immer mit Anteilnahme". Auch aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden - privatrechtlichen - Mietverhältnis ergibt sich in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an Nr. II. 42.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, aaO, Anhang zu § 164), der für vergleichbare straßenrechtliche Streitigkeiten einen Mindeststreitwert von 10.000,00 DM vorsieht. Entsprechend der in der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung hält der Senat eine Umrechnung des so ermittelten Betrags im Verhältnis von 2,00 DM zu 1,00 € für sachgerecht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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