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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2003
Aktenzeichen: 3 BS 34/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
VwGO § 194 Abs. 2
VwGO § 194 Abs. 3
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2
Konnte mangels Verwendung eines Vordrucks i.S.v. § 117 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so kann auch durch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Erklärung unter Verwendung dieses Vordrucks keine gleichsam rückwirkende Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung erfolgen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 34/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Prozesskostenhilfe

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler und den Richter am Verwaltungsgericht Grau

am 3. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdezulassungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2001 - 14 K 2922/00 - wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Gründe:

1. Der vom Antragsteller - wörtlich - gestellte Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdezulassungsverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8.11.2001 zu gewähren, ist abzulehnen. Mit diesem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers, ihm für ein Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt. Ob der genannte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil Prozesskostenhilfe für Rechtsmittelverfahren gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen möglicherweise ohnehin nicht gewährt werden kann (siehe dazu: Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 RdNr. 84 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil zum einen ein Beschwerdezulassungsverfahren wegen der Regelung in § 194 Abs. 3 VwGO nicht durchzuführen ist (sh. 1.1.) und des Weiteren das Beschwerdeverfahren, auf das sich der Antrag sachdienlich erstreckt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (sh. 1.2.).

1.1. Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller angesprochene Zulassungsverfahren kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil es wegen der Regelung in § 194 Abs. 3 VwGO einer durch das Oberverwaltungsgericht auszusprechenden Zulassung und damit auch der Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nicht bedarf. Nach der genannten Regelung gelten fristgerecht vor dem 1.1.2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe als zugelassen Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 13.12.2001 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.11.2001 am 27.12.2001 fristgerecht nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: VwGO a.F.) das zum damaligen Zeitpunkt statthafte Rechtsmittel des Zulassungsantrags (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., § 194 Abs. 2 VwGO) eingelegt. Nach § 194 Abs. 3 VwGO gilt daher die Beschwerde als zugelassen, weshalb ein auf die Zulassung gerichtetes Zulassungsverfahren, für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe bedürfte, nicht zu führen ist.

1.2. Der - wörtlich - auf das Beschwerdezulassungsverfahren gerichtete Antrag ist - sachdienlich - allerdings auch darauf gerichtet, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren; er ist jedoch auch insoweit abzulehnen, weil eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz durch eine entsprechende Beschwerdeentscheidung hier nicht erfolgen kann.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist auch in Anbetracht seiner Formulierung sachdienlich darauf gerichtet, dem Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, da in dem Antrag das Begehren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den gesamten Rechtszug zum Ausdruck kommt.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass das vom Antragsteller angesprochene Verfahren auf Zulassung der Beschwerde i.S.v. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. mit einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren einen einheitlichen Rechtszug bildete. Demzufolge waren in diesen Fällen auch nicht getrennte Prozesskostenhilfeanträge zum einen für das Zulassungsverfahren und des Weiteren für das zugelassene Verfahren zu stellen; vielmehr war es ausreichend, wenn Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren beantragt wurde, da im Falle einer Bewilligung diese sich auch auf den Rechtszug insgesamt (§ 166 VwGO i.V.m. § 119 ZPO) und damit auch auf das Beschwerdeverfahren erstreckte. Wenn daher in diesen Fällen ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren gestellt wurde, kam damit zum Ausdruck, dass Prozesskostenhilfe auch für das gegebenenfalls zugelassene Rechtsmittelverfahren begehrt wird. Nichts anderes kann in Fällen wie hier angenommen werden, in denen das Zulassungsverfahren wegen der gleichsamen normativen Zulassungsentscheidung durch § 194 Abs. 3 VwGO zu einem Wegfall der Zulassungsbedürftigkeit geführt hat. Denn ungeachtet dessen, ob das Rechtsmittel zulassungsbedürftig oder ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung wegen der genannten normativen Regelung unmittelbar statthaft ist, kommt in einem Antrag hier wie da zum Ausdruck, dass die Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Beschwerdegericht gegen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung und damit für den gesamten Rechtszug des Rechtsmittelverfahrens begehrt wird. Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist vorliegend jedoch abzulehnen, weil dieses Verfahren wegen der unter 2 genannten Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ist zurückzuweisen. Die vom Antragsteller begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist durch eine entsprechende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht möglich.

Dabei ist zunächst anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller das Beschwerdeverfahren mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch eine Beschwerdeentscheidung führt, dieses ergibt sich unzweifelhaft sowohl aus dem von ihm zur Entscheidung gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren wie auch der von ihm dafür gegebenen Begründung Diese auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren entgegen seinem Beschwerdevorbringen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unter Verwendung eines Vordrucks nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO gestellt hat, und damit ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag i. S. v. § 117 Abs. 2 ZPO nicht vorlag, damit ist aber schon deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auch durch eine Beschwerdeentscheidung nicht möglich.

Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Prozesskostenhilfeantrag die dort genannte Erklärung sowie entsprechende Belege beizufügen, wobei nach § 117 Abs. 4 ZPO die in § 117 Abs. 3 ZPO angesprochenen Vordrucke zu verwenden sind. Die Verwendung dieser Vordrucke ist damit eine notwendige Voraussetzung für einen prüffähigen und bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrag, ohne Verwendung dieser Vordrucke kann Prozesskostenhilfe nicht gewahrt werden Vorliegend hatte der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren ein Prozesshilfegesuch zur Entscheidung gestellt, ohne dabei den genannten Vordruck zu verwenden. Zwar hat er im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er bereits mit seiner Klageschrift vom 3.11.2000 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Dass er sich dabei aber nicht eines Vordrucks i. S. d. § 117 Abs. 3 ZPO bedient hat, ergibt sich aus Folgendem.

Mit - per Telefax - an das Verwaltungsgericht Dresden übersandtem Schreiben vom 3.11.2000 hat der Antragsteller Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, dass er zur Glaubhaftmachung seiner persönlichen Verhältnisse die Ablichtung des Sozialhilfebescheides vom 27.9.2000 - in dem Schreiben als Anlage 6 bezeichnet - beifüge. Nach mehrfachen Aufforderungen des Verwaltungsgerichts an den Antragsteller, die in dem genannten Schreiben angesprochenen Bescheide und Anlagen - die nicht beigefügt gewesen seien - vorzulegen, hat er mit weiterem Schreiben vom 31.1.2001 mitgeteilt, dass er nochmals die Ablichtung der Klageschrift sowie der Anlagen K 1 bis K 6 beifüge, hinsichtlich seines Prozesskostenhilfegesuchs hat er dabei auf die Anlage K 6 verwiesen. Die Anlage K 6 ist jedoch nicht ein Vordruck i. S. v. § 117 Abs. 3 ZPO sondern ein Änderungsbescheid der Antragsgegnerin über die Hilfe zum Lebensunterhalt vom 27.9.2000. Wenn der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren eine auf den 3.11.2000 datierte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Vertrags vorlegt, so mag sich daraus zwar gegebenenfalls ergeben, dass er sich am 3.11.2000 unter Verwendung eines Vordrucks i. S. v. § 117 Abs. 3 ZPO zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt hat. Diese Erklärung ist bei der gegebenen Sachlage aber nicht dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden, vielmehr erfolgte diese Vorlage erstmals im Verfahren hier: Das Verwaltungsgericht könnte damit mangels eines prüffähigen bewilligungsreifen Antrags Prozesskostenhilfe nicht bewilligen. Denn Prozesskostenhilfe kann nur für das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die Zukunft bewilligt werden, somit insbesondere ab dem Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 166 RdNr. 14a m.w.N). Konnte daher mangels Verwendung eines Vordrucks i. S. v. § 117 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so kann auch durch eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung unter Verwendung dieses Vordrucks keine gleichsam rückwirkende Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung erfolgen, weshalb ein auf diese Bewilligung gerichtetes Verfahren schon deshalb keinen Erfolg haben kann.

Von dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Frage zu trennen, ob das Verwaltungsgericht auch zur Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs befugt war. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Ablehnungsentscheidung durch den angefochtenen Beschluss tragend darauf abgehoben, dass der Antragsteller auch nach Fristsetzung die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnungsentscheidung könnten insofern veranlasst sein, wenn angenommen würde, dass eine solche Fristsetzung nur durch eine - hier nicht vorliegende - zuzustellende gerichtliche Verfügung erfolgen kann (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weshalb - wie hier - ohne eine solche Zustellung auch keine Ablehnungsentscheidung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergehen kann (sh. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1992, 11 S 2397/92, zitiert nach Juris-Web; Beschl. v. 24.11.1995, NVwZ-RR 1996, 262; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.1991, NVwZ-RR 1992, 668; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 118 RdNr. 40). Auch wenn dies angenommen würde, hätte dies allerdings nur zur Folge, dass die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig wäre, weshalb sich zwar die Frage erheben könnte, ob ein Beschwerdeverfahren - ohne auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtet zu sein - mit dem Ziel der Aufhebung der Ablehnungsentscheidung geführt werden könnte, oder ob ein solches Verfahren - insbesondere mangels Rechtsschutzbedürfnis - nicht zulässig wäre. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung würde aber jedenfalls nichts daran ändern, dass im erstinstanzlichen Verfahren - wie ausgeführt - ein ordnungsgemäß ausgefüllter Vordruck nicht vorlag und deswegen eine wie hier vom Antragsteller beantragte Bewilligung durch eine Beschwerdeentscheidung nicht möglich ist.

Demzufolge ist die auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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