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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 4 B 886/04
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG, SGB X, SGB XI


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 88
BSHG § 2
BSHG § 3
BSHG § 21 Abs. 3
BSHG § 68 Abs. 1
BSHG § 68 Abs. 2
BSHG § 90
BSHG § 93 Abs. 1
BSHG § 93 Abs. 2
BSHG § 93 Abs. 7
BSHG § 93a Abs. 1 Satz 3
SGB X § 35 Satz 1
SGB XI § 72
SGB XI § 84 Abs. 4
1. Der Aufwand für die Verwaltung eines einem Pflegebedürftigen gewährten Barbetrags nach § 21 Abs. 3 BSHG wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB X umfasst.

2. Die soziale Betreuung i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehenden Persoinen eines Hilfebedürftigen wahrgenommen weden und die nun die Einrichtung an derem Stelle für den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat.

3. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten lebenden Hilfebedürftigen, der Hilfe des Dritten bedient.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Übernahme von Kosten für die Barbetragsverwaltung in einer vollstationären Einrichtung

hier: Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Verwaltungsgericht Affeldt am 13. Dezember 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2004 - 2 K 1533/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Dezember 2001 und Widerspruchsbescheids vom 2. September 2003 zur Übernahme der dem Kläger wegen der Barbetragsverwaltung von dem Pflegeheim "A. " im Zeitraum von November 2001 bis September 2003 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 109,43 € verpflichtet ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der in einem Pflegeheim lebende Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Kosten, die ihm von dem Heim, dessen Träger bis 31.12.2003 die Beigeladene war, für die Verwaltung seines Barbetrages gesondert in Rechnung gestellt wurden.

Der geborene Kläger leidet seit Februar 1994 als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas an einem ausgeprägten organischen Psychosyndrom und ist dauerhaft sowohl hinsichtlich körperlicher wie auch geistiger Verrichtungen von der Hilfe anderer Personen vollständig abhängig; der Grad seiner Behinderung beträgt 100. Er ist auch nicht in der Lage, den ihm von dem Beklagten gewährten monatlichen Barbetrag selbst zu verwalten. Der seit dem 14.3.1996 in Pflegeheimen lebende Kläger wird seit dem 15.11.2000 in dem Pflegeheim "A. ", vollstationär gepflegt. Nachdem zunächst seine damalige Ehefrau zu seiner Betreuerin bestellt wurde, ist seit 31.1.1996 Herr S. sein Betreuer, dessen Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasst. Der der Pflegestufe I zugeordnete Kläger bezieht eine monatliche Rente in Höhe von etwa 562,00 €. Seit dem 14.3.1996 gewährt ihm der Beklagte, der zum 30.7.2005 von Landeswohlfahrtverband Sachsen in Kommunaler Sozialverband Sachsen umbenannt wurde, (ergänzende) Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Pflegeleistungen der Pflegeheime, verschiedene einmalige Leistungen und einen monatlichen Barbetrag von derzeit etwa 112,00 €.

Der Betreuer des Klägers hat mit dem Pflegeheim "A. " am 15.11.2000 einen Heimvertrag geschlossen. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Verwaltung des Barbetrages für den Kläger enthält der Vertrag nicht. Gleichwohl übernahm das Pflegeheim zunächst diese Verwaltung, ohne hierfür gesonderte Kosten zu erheben.

Nachdem das Pflegeheim in der Folgezeit dem Betreuer einen neuen Heimvertrag anbot, wonach für verschiedene dort bezeichnete "Zusatzleistungen" eine gesonderte Berechnung und darunter für die Geldverwaltung ein monatlicher Betrag von 25,43 DM / 13,00 € vorgesehen war, bat der Betreuer den Beklagten mit Schreiben vom 2.9.2001 um Prüfung, ob das Heim hierzu berechtigt sei. Der Beklagte teilte dem Betreuer mit Schreiben vom 6.9.2001 daraufhin mit, dass eine rechtliche Prüfung nicht erfolgen könne, weil es sich bei dem Heimvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag handle. Daraufhin beantragte der Betreuer mit Schreiben vom 24.11.2001 die Übernahme der Kosten für die Verwaltung des Barbetrages. Unter Bezugnahme darauf führte der Beklagte in seinem Schreiben vom 18.12.2001 aus, dass Zusatzleistungen nicht Bestandteil der Pflegevergütung seien und der Sozialhilfeträger nicht vorschreiben könne, inwiefern das Pflegeheim Verwahrkonten entgeltlich führe. Das Schreiben enthält weder einen ausdrücklichen Entscheidungssatz über den zuvor gestellten Antrag, noch eine Rechtsmittelbelehrung. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18.12.2002 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 88 SGB XI das Pflegeheim für besondere Komfortleistungen und zusätzlich pflegerisch-betreuende Leistungen eine gesonderte Vereinbarung treffen könne. Die Geldverwaltung sei den "sonstigen Leistungen, die weder Inhalt der Regelleistungen noch der Zusatzleistungen sind" zuzuordnen. Der Kläger erhalte weiterhin einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten am 9.9.2003 zugestellt.

Dieser hat am 7.10.2003 hiergegen Klage erhoben und - wörtlich - beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2003 zu verpflichten, ab November 2001 die Aufwendungen für die Taschengeldverwaltung zu übernehmen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Kläger wegen der von dem Heim erhobenen Kosten eine Erhöhung der Sozialhilfeleistungen beanspruchen könne.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und hierzu vorgebracht, dass der Betreuer die Verwaltung des Barbetrages übernehmen könne. Ein bei dem Pflegeheim durch die Verwaltung entstandener Aufwand sei im Übrigen durch die gesetzliche Pflegepauschale abgegolten.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 14.7.2004 den Beklagten verpflichtet "ab November 2001 die Aufwendungen für die Taschengeldverwaltung zu übernehmen". Zur Begründung hat es in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch zur Hilfe auf Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG habe, soweit die Grundsicherung der Pflegeversicherung den Hilfebedarf nicht abdecke. Die Barbetragsverwaltung gehöre zu den in dieser Regelung angesprochenen "anderen Verrichtungen" und nicht zu der sozialen Betreuung. Der Betreuer sei zu einer Verwaltung des Barbetrages nicht verpflichtet, da es nur um die tatsächliche Aushändigung von Geld an den Kläger gehe und nicht um dessen rechtliche Vertretung. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass das Pflegeheim und der Beklagte sich nicht auf eine Vergütung i.S.v. § 93 Abs. 2 BSHG geeinigt hätten. Wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes habe der Kläger gleichwohl einen entsprechenden Hilfeanspruch. Die Berufung gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 16.9.2004 zugestellte Urteil am 14.10.2004 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12.11.2004, der am 15.11.2004 beim Sächsischen Oberverwaltung einging, begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der Bedarf des Klägers durch die Pflegesätze und durch den "bestehenden Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI abgedeckt" sei. Die Verwaltung des Barbetrages sei der Sache nach der sozialen Betreuung zuzuordnen und gehöre damit zum Leistungsangebot der Pflegeeinrichtung. Diese Betreuung erfülle die Funktion, die im häuslichen Bereich den Angehörigen oder nahe stehenden Personen zugeschrieben werde. Jedenfalls seit dem 1.7.2002 bestehe für das Pflegeheim "A. " ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Er habe keine Kenntnis, ob bereits zuvor ein solcher Vertrag oder eine Vereinbarung i.S.v. § 93 Abs. 2 BSHG bestanden habe.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2004 - 2 K 1533/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte sich nicht auf die fehlende Leistungserbringung des Pflegeheims berufen könne. Der Betreuer des Klägers sei nicht verpflichtet gewesen, gegen die Einrichtung auf Feststellung der fehlenden Berechtigung für eine Kostenerhebung zu klagen. Der Sozialhilfeträger sei zur Deckung des entstandenen sozialhilferechtlichen Bedarfs auch in Fällen wie hier verpflichtet. Auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO hat er des Weiteren ausgeführt, dass er keine Bedenken gegen eine sachdienliche Auslegung seines Klagebegehrens habe, wonach die Verpflichtung des Beklagten zu einer Kostenübernahme für den Zeitraum begehrt werde, den der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid in zeitlicher Hinsicht geregelt habe. Er gehe davon aus, dass der Beklagte bei einer entsprechenden Verpflichtung auch darüber hinaus seinen Verpflichtungen nachkommen werde. Der Kläger habe von November 2001 bis September 2003 an die Pflegeeinrichtung Kosten für die Verwaltung des Barbetrages von insgesamt 109,43 € beglichen.

Mit Beschluss vom 28.10.2005 - 4 B 886/04 - hat der Senat die Stadt Leipzig zu dem Verfahren beigeladen, weil bei dem hier angesprochenen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis eine mögliche Einwirkung auf die Rechts- und Interessensphäre dieses Heimträgers anzunehmen sei.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie teilt die Auffassung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte des Verwaltungsgerichts Leipzig - 2 K 1533/03 -, der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakte (drei Bände) sowie auf die Verfahrensakte des Berufungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das von dem Beklagten - dessen Beteiligtenbezeichnung wegen seiner Umbenennung in dem Rubrum entsprechend zu ändern ist - mit seiner zulässigen Berufung angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit der Beklagte zu einer Kostenübernahme für einen über den September 2003 hinaus gehenden - unbegrenzten - Zeitraum verpflichtet wurde; mit dieser zeitlich unbegrenzten Verpflichtung ist das angefochtene Urteil über das Klagebegehren (§ 88 VwGO) hinausgegangen, weshalb es insoweit keinen Bestand haben kann (sh. 1.). Die gegen die Verpflichtung zu einer Kostenübernahme in dem Zeitraum November 2001 bis September 2003 gerichtete Berufung ist unbegründet, weil der Kläger für diesen Zeitraum einen entsprechenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat (sh. 2). Wegen der von dem Kläger zudem bezifferten Kostenübernahme ist daher die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.12.2001 und Widerspruchsbescheids vom 2.9.2003 verpflichtet ist, die Kosten der Barbetragsverwaltung in Höhe von 109,43 € zu übernehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Urteil ist zu ändern, soweit der Beklagte zu einer Kostenübernahme für einen unbegrenzten Zeitraum ab Oktober 2003 verpflichtet wurde, weil das Verwaltungsgericht damit über das Klagebegehren nach § 88 VwGO, wie es auch in dem auslegungsfähigen Klageantrag zum Ausdruck kommt (sh. 1.1.), hinausgegangen ist. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich das Begehren auf den entsprechenden zeitlichen Geltungsumfang des in dem angefochtenen Bescheid für November 2001 bis September 2003 geregelten Hilfefalles und nicht auf einen darüber hinaus gehenden Zeitraum (sh. 1.2.)

1.1. Die in § 88 VwGO angesprochene Bestimmung über den Umfang und den Gegenstand der gerichtlichen Prüfung durch das Klagebegehren, verpflichtet das Gericht das in dem Klageantrag und in dem gesamten Vorbringen eines Klägers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und (nur) darüber (vollständig) zu entscheiden. Ist ein Rechtsschutzziel nicht eindeutig zu erkennen, ist das Gericht gehalten, dieses zu ermitteln und durch einen Hinweis des Vorsitzenden auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Der Klageantrag und das Klagevorbringen hier waren einer sachdienlichen Auslegung - die in dem Berufungsverfahren nachzuholen war - zugänglich, weil das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers daraus nicht unzweifelhaft deutlich wurde.

Der Kläger hat in dem erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung des Beklagten zu einer Kostenübernahme ab November 2001 unter Aufhebung dessen Bescheids vom 18.12.2001 und Widerspruchsbescheids vom 2.9.2003 beantragt. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Anspruch gegeben seien; Erwägungen zu dem zeitlichen Geltungsumfang der beantragten Verpflichtung hat er nicht vorgebracht. Aus diesem Klagevorbringen könnte in zeitlicher Hinsicht einerseits zum Ausdruck kommen, dass er eine Kostenübernahme ab November 2001 in zeitlich unbegrenzter Dauer begehrt. Andererseits könnte wegen der mit der beantragten Verpflichtungsklage zugleich angegriffenen Ablehnungsbescheide im Wege der Anfechtungsklage auch zum Ausdruck kommen, dass der zeitliche Umfang der begehrten Verpflichtung sich mit dem zeitlichen Geltungsbereich dieser ablehnenden Bescheide decken soll. Da eine Klärung des wirklichen Klagebegehrens in zeitlicher Hinsicht in dem erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte, war diese Ermittlung des Rechtsschutzziels in dem Berufungsverfahren nachzuholen und nach § 86 Abs. 3 VwGO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 14.7.1977, FEVS 26, 1).

1.2. Das Rechtsschutzziel des Klägers ist auf eine zeitlich begrenzte Verpflichtung des Beklagten zu einer Kostenübernahme von November 2001 bis September 2003 gerichtet. Der Kläger hat auf einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO deutlich gemacht, dass der von ihm geltend gemachte Hilfeanspruch in dem zeitlichen Umfang Gegenstand seines Klagebegehrens sei, in dem der Beklagte diesen Hilfefall durch den angefochtenen Bescheid geregelt habe. Der zeitliche Geltungsumfang dieses Bescheides bezieht sich auf den diesem Bescheid nächstliegenden und nicht auf einen darüber hinaus gehenden - unbegrenzten - Zeitraum, somit hier auf denjenigen von November 2001 bis September 2003.

Der zeitliche Geltungsumfang einer behördlichen Regelung eines Sozialhilfefalles bezieht sich regelmäßig auf den Zeitraum ab dem Bekanntwerden eines Hilfebedarfs bis zum Ergehen der letzten Behördenentscheidung. Nur einer bekannten Notsituation gegenüber ist der Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 5 BSHG) und in der Lage seinen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ganzheitlichen Hilfeauftrag zu erfüllen. Diesem Hilfeauftrag zur Behebung einer gegenwärtigen und bekannten Notsituation entspricht es, dass die Regelung eines Hilfefalls durch einen Sozialhilfeträger in zeitlicher Hinsicht regelmäßig begrenzt wird durch das Bekanntwerden des Hilfebedarfs und dem von der letzten behördlichen Entscheidung erfassten nächstliegenden Zeitraum (sh. etwa: BVerwG, Urt. v. 31.8. 1995, DVBl. 1996, 305; Urt. v. 19.1.1972, DÖV 1973, 95). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sozialhilfeträger den Hilfefall für einen über diesen nächstliegenden hinaus gehenden Zeitraum geregelt hat, weil abzusehen ist, dass sich der Sachverhalt nicht ändern wird oder weil in der Zukunft eintretende Änderungen bereits bekannt sind (BVerwG, Urt. v. 16.1.1986, NVwZ 1987, 412).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; der Beklagte hat die beantragte Kostenübernahme weder ausdrücklich noch der Sache nach für einen längeren und über seine Widerspruchsentscheidung hinaus reichenden Zeitraum abgelehnt. Er hat in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Verwaltung des Barbetrages als sonstige Leistung Angelegenheit der Bewohner, Angehörigen oder Betreuer sei und der Sozialhilfeträger Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgingen, nicht erbringen müsse. Eine zeitliche Regelung, dass sich diese Ablehnung auf einen über den Widerspruchsbescheid hinausgehenden längeren Zeitraum bezieht, hat er nicht getroffen. Der Beklagte hat die Hilfegewährung damit dem Grunde nach abgelehnt, weshalb das zeitliche Geltungsende dieser Ablehnung sich auch nur auf den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum bezieht (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, NVwZ 1993, 995).

Davon ausgehend erfasst der zeitliche Geltungsbereich des angefochtenen Bescheides den Zeitraum, der frühestens mit dem Bekanntwerden des Hilfebedarfs beginnt und mit dem dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum endet. Der Hilfebedarf wurde dem Beklagten von dem Betreuer des Klägers erstmals mit dessen Schreiben vom 2.9.2001 bekannt, weshalb die zeitliche Geltung an sich ab September 2001 beginnen würde. Der Kläger hatte den Hilfebedarf jedoch im Vorgriff auf eine zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht eingegangene, jedoch zukünftig zu erwartende Verpflichtung zu einer Kostentragung in einem neuen Heimvertrag geltend gemacht. Die Regelung dieses Hilfebedarfs durch den Beklagten konnte sich somit in zeitlicher Hinsicht auch nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem der Hilfebedarf tatsächlich entsteht. Da der Betreuer des Klägers die angesprochene Verpflichtung in einem neuen Heimvertrag nicht eingegangen ist und erstmals im November 2001 durch die Forderung des Pflegeheims zur Begleichung der Kosten dieser Hilfebedarf entstand, bezieht sich der angefochtene Bescheid in seinem zeitlichen Regelungsumfang auch nur auf den ab November 2001 entstandenen Hilfebedarf. Der zeitliche Geltungsbereich des angefochtenen Bescheids bezieht sich somit auf den Zeitraum ab dem Entstehen des Hilfebedarfs von November 2001 bis zum dem Widerspruchsbescheid nächstliegenden Zeitraum des September 2003.

Da das Rechtsschutzziel des Klägers diesem zeitlichen Umfang der behördlichen Regelung des Hilfefalles entspricht, ist das Verwaltungsgericht mit der Verpflichtung des Beklagten zu einer zeitlich unbegrenzten Dauer auch ab Oktober 2003 über das Klagebegehren hinaus gegangen, weshalb das angefochtene Urteil insoweit wegen § 88 VwGO keinen Bestand haben kann.

2. Die Berufung ist nicht begründet, soweit sie gegen die angefochtene Verpflichtung zu einer Kostenübernahme für den Zeitraum von November 2001 bis September 2003 gerichtet ist, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beklagten zu einer Hilfegewährung nach § 68 BSHG verpflichtet hat; da die Beigeladene in diesem Zeitraum noch Heimträger des Pflegeheims war, ist ihre Beiladung wegen des Wegfalls dieser Eigenschaft zum 1.1.2004 nicht aufzuheben. Die von der zulässigen Verpflichtungsklage umfasste Aufhebung des Versagungsbescheides durch das Schreiben des Beklagten vom 18.12.2001 und seines Widerspruchsbescheids vom 2.9.2003 (sh. 2.1.) ist begründet, weil der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenübernahme als Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat (sh. 2.2.). Dieser Hilfeverpflichtung in diesem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis steht weder die in § 93 Abs. 2 BSHG angesprochene Begrenzung der Vergütungspflicht durch entsprechende Vereinbarungen entgegen, noch - soweit das Pflegeheim jedenfalls ab dem 1.7.2002 nach § 72 SGB XI zugelassen wurde - die Regelung in § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, wonach die erforderlichen Pflegeleistungen mit dem Pflegesatz abgegolten sind (sh. 2.3.)

2.1. Die von der Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage umfasste Aufhebung bezieht sich nicht nur hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2003, sondern auch hinsichtlich des Schreibens des Beklagten vom 18.12.2001 auf einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X.

Das Schreiben enthält zwar weder eine Rechtsmittelbelehrung noch einen ausdrücklichen Entscheidungssatz über den zuvor von dem Betreuer des Klägers gestellten Antrag auf Kostenübernahme vom 24.11.2002. Dass es jedoch gleichwohl ein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X ist, ergibt sich aus seinem objektiven Erklärungswert.

In dem Schreiben wird unter Bezugnahme auf den Antrag des Betreuers vom 24.11.2001 u.a. ausgeführt, dass in einem privatrechtlichen Heimvertrag vereinbarte Zusatzleistungen nicht Bestandteil der Pflegevergütung zwischen Heim und Sozialleistungsträger seien. Dies konnte von dem Betreuer nur als ablehnende Entscheidung seines zuvor gestellten Antrags verstanden werden. Da zudem für die Bestimmung des objektiven Erklärungswertes nach dem Empfängerhorizont auf nachträgliche, den Beteiligten bekannte Umstände abgehoben werden kann, folgt auch im Hinblick auf das spätere Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2003, dass der Betreuer das erwähnte Schreiben als Ausgangsbescheid verstehen durfte. Da somit das Schreiben ein Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X ist, bedarf es keiner Erörterung, ob der Widerspruchsbescheid das Schreiben zu einem Verwaltungsakt hätte umgestalten können (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 26.6.1987, NVwZ 1988, 51).

2.2. Die Klage ist begründet, weil der Kläger gegen den Beklagten als sachlich zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) die Kostenübernahme als Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG beanspruchen kann; ein Aufwand für die Verwaltung des ihm nach § 21 Abs. 3 BSHG gewährten Barbetrages wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI umfasst (sh. 2.2.1.). Eine bedarfsdeckende Alternative i.S.v. § 2 Abs. 1 BSHG durch eine Verwaltung des Barbetrages durch den Betreuer des Klägers bestand nicht (sh. 2.2.2.). Der Anspruch ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger in der Vergangenheit die ihm von dem Pflegeheim berechneten Kosten beglichen hat (sh. 2.2.3.).

2.2.1. Der Inhalt der Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmt sich gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 SGB XI aufgeführten Leistungen. Inhalt der in § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI angesprochenen vollstationären Pflege ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI auch die soziale Betreuung. Die soziale Betreuung ist pflegewissenschaftlich Bestandteil der Pflege und nach der Systematik des SGB XI eine pflegebedingte Aufwendung. Den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass mit der sozialen Betreuung den besonderen Bedürfnissen von Pflegebedürftigen Rechnung getragen werden soll, die ihren Lebensmittelpunkt in Pflegeeinrichtungen haben. Sie trägt damit im Interesse einer ganzheitlichen Pflege dazu bei, dass der Pflegebedürftige soweit wie möglich ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben innerhalb und außerhalb einer Einrichtung führen kann, indem Vereinsamung, Apathie, Depression sowie Immobilität vorgebeugt und die bestehende Pflegebedürftigkeit nicht verschlimmert, sondern gemindert wird. Demzufolge bezieht sich die soziale Betreuung auf die Dienstleistungen, die ansonsten typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehende Personen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle wahrzunehmen hat (sh. dazu: Pöld-Krähmer in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 41 RdNr. 15 und § 43 RdNr. 15). Dementsprechend wird auch in der Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 75 Abs. 5 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI vom 25.11.1996 ausgeführt, dass die soziale Betreuung der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten diene. Die Verwaltung des dem Kläger nach § 21 Abs. 3 BSHG gewährten Barbetrags durch das Pflegeheim ist eine solche Unterstützungsleistung (sh. 2.2.1.1.), deren Kosten der Kläger auch nicht durch seinen Barbetrag zu bestreiten hatte (sh. 2.2.1.2.).

2.2.1.1. Die Verwaltung des Barbetrages durch ein Pflegeheim für einen Heimbewohner, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung seinen Barbetrag nicht selber verwalten kann, ist eine der sozialen Betreuung i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI zuzuordnende Unterstützungsleistung, weil sie mit derjenigen typischerweise vergleichbar ist, die dem Hilfebedürftigen außerhalb einer Einrichtung bei der Verwaltung seines Taschengeldes von Familienangehörigen oder sonst nahe stehenden Personen zuteil werden würde. Ebenso wie diese Personen einem außerhalb eines Pflegeheimes lebenden Pflegebedürftigen bei seiner persönlichen Lebensführung helfen und sich nicht auf die Gewährleistung von Grundpflege, Unterkunft und Verpflegung beschränken können, muss auch das Pflegeheim für den Pflegebedürftigen, der in dem Heim seinen neuen Lebensmittelpunkt finden muss, diese soziale Betreuungsarbeit leisten. Diese Betreuung bezieht sich insbesondere auch auf Hilfen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten, wie etwa die Beratung über den Umgang mit dem zur persönlichen Verfügung gewährten Barbetrages oder auch dessen Verwaltung (Pöld-Krämer in: LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 43 RdNr. 15).

Es besteht keine Veranlassung für eine Erörterung, ob diese Unterstützung auch dann der sozialen Betreuung i.S.v. § 43 SGB XI zuzuordnen wäre, wenn die Verwaltung des Barbetrages wegen besonderer Umstände des Einzelfalles einen erheblichen Aufwand verursachen würde oder ob in einem solchen Fall eine andere Verrichtung i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG angesprochen sein könnte. Anhaltspunkte für einen solchen Aufwand hier sind weder vorgebracht, noch ansonsten ersichtlich.

2.2.1.2. Da der Kläger somit die Barbetragsverwaltung als Hilfe zur Pflege durch die ihm zu gewährende soziale Betreuung beanspruchen kann, ist er schon deshalb nicht darauf zu verweisen, den Aufwand für diese Leistung durch Einsatz seines Barbetrages zu bestreiten.

Der Barbetrag, der bis zu seiner Umbenennung in § 21 Abs. 3 BSHG als Taschengeld angesprochen war (Art. II § 14 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes vom 4.11.1982, BGBl I S. 1450), dient als Ergänzungsleistung zu den weiteren Leistungen der Sozialhilfe der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Ebenso wie bei einer Hilfegewährung außerhalb von Einrichtungen die Regelsatzleistungen, die Leistungen für die Unterkunft und die einmaligen Leistungen sich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ergänzen, dient der Barbetrag zur persönlichen Verfügung für einen Hilfebedürftigen in einer Einrichtung der entsprechenden Ergänzung einmaliger Leistungen der Sozialhilfe und den in der Einrichtung erbrachten laufenden Leistungen (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, NJW 2005, 167). Nicht von dem Barbetrag zu bestreiten ist damit auch der Aufwand für eine Leistung, die - wie hier - ein Pflegebedürftiger als Hilfe zur Pflege i.S.v. § 68 Abs. 2 BSHG beanspruchen kann.

2.2.2. Eine wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe dem Anspruch entgegen stehende bedarfsdeckende Alternative nach § 2 Abs. 1 BSHG durch eine Verwaltung des Barbetrages durch den Betreuer des Klägers bestand nicht. Abgesehen davon, dass der Betreuer die Verwaltung tatsächlich nicht wahrgenommen hat, war er hierzu auch nicht verpflichtet, weil auch die Betreuung selbst gegenüber anderen Hilfen nachrangig ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Diese Subsidiarität der Betreuung bezieht sich auch auf behördliche Hilfen in Sozialhilfeangelegenheiten, wie etwa bei der Verwaltung des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG (Diederichsen in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 1896 RdNr. 11 f).

2.2.3. Dem Hilfeanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er die Kosten in dem Zeitraum November 2001 bis September 2003 bereits beglichen hat und damit gleichsam eine Sozialhilfe für die Vergangenheit begehrt. Zwar ist die Sozialhilfe nach ihrem Zweck Hilfe in gegenwärtiger Notlage, weshalb sie nach Wegfall der Notlage etwa im Wege der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) nicht mehr gewährt werden kann. Eine Ausnahme von dem deshalb gegebenen Erfordernis einer fortdauernden Notlage besteht jedoch dann, wenn einem Hilfebedürftigen berechtigte Sozialleistungen verwehrt werden und er durch die Einlegung von Rechtsbehelfen eine Sozialhilfegewährung erstreiten muss. In diesen Fällen erfordert die Effektivität des Rechtsschutzes, dass auch nach Wegfall der Notlage ein berechtigter Sozialhilfeanspruch im Nachhinein gewährt wird (sh. etwa: BVerwG, Urt. v. 23.6.1994, NVwZ 1995, 276 m.w.N.).

2.3. Der Beklagte kann gegen den Anspruch des Klägers nicht einwenden, dass er nach § 93 Abs. 2 BSHG nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Pflegeheim verpflichtet sei und des Weiteren nach § 93 Abs. 7 BSHG i.V.m. § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI mit dem nach § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI auch für den Pflegebedürftigen verbindlichen Pflegesatz alle Leistungen abgegolten seien. Im Hinblick auf sein Vorbringen, wonach das angesprochene Pflegeheim seit 1.7.2002 eine nach § 72 SGB XI zugelassene Einrichtung sei, er jedoch keine Kenntnis über das Vorliegen einer vorherigen entsprechenden Zulassung oder Vereinbarung i.S.d. § 93 Abs. 2 BSHG habe, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren gerichtlichen Sachverhaltserforschung. Die angesprochenen Regelungen beziehen sich jedenfalls gleichermaßen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimträger; sie berühren nicht einen nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz anzuerkennenden Hilfeanspruch eines Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger (sh. 2.3.1.). Dagegen spricht nicht, dass der Beklagte damit im Ergebnis gleichsam eine Leistung des Pflegeheims vergütet, obgleich das Pflegeheim keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine weitere Vergütung hat. Der Beklagte kann durch eine Überleitung des Anspruchs des Klägers gegen den Heimträger auf Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 90 BSHG (seit 1.1.2005: § 93 SGB XII) und nachfolgender Geltendmachung verhindern, dass er einer solchen Vergütungsverpflichtung gleichsam ausgesetzt ist (sh. 2.3.2.).

2.3.1. Hinsichtlich der in § 93 Abs. 2 BSHG angesprochenen Vereinbarung ergibt sich die Verpflichtung zur Gewährleistung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes durch den Sozialhilfeträger, der sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung eines Dritten bedient (sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis) aus § 93 a Abs. 1 Satz 3 BSHG, der bestimmt, dass die von der Einrichtung zu erbringenden "Leistungen ... ausreichend" sein müssen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Leistungen den Anforderungen von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BSHG und somit auch dem Bedarfsdeckungsgrundsatz genügen müssen (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1994, 5 B 50/04, zitiert nach juris).

Im Ergebnis nichts anderes gilt bei einer nach § 72 SGB XI anerkannten Pflegeeinrichtung wegen der in § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI angesprochenen Abgeltung aller erforderlichen Pflegeleistungen durch die Pflegesätze, die nach § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI für das Pflegeheim, den Pflegebedürftigen und den Kostenträger unmittelbar verbindlich sind. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI müssen die leistungsgerechten Pflegesätze an dem von dem Pflegebedürftigen benötigten Versorgungsaufwand ausgerichtet sein. Aus der in § 3 Abs. 1 Satz 2 BSHG angesprochenen Gewährleistung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG konkretisierten Bedarfsdeckungsprinzips in Vereinbarungen nach dem Abschnitt 7 - somit auch solchen i.S.v. § 93 Abs. 7 BSHG i.V.m. §§ 82 ff SGB XI - wird deutlich, dass der Sozialhilfeträger auch bei den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI zur individuellen Bedarfsdeckung verpflichtet bleibt. Als hierzu Verpflichteter kann er einen geltend gemachten tatsächlich erforderlichen Bedarf nicht mit der Erwägung ablehnen, er habe seine Hilfeverpflichtung durch seine gegenüber der Pflegeversicherung nachrangige Verpflichtung (§ 2 Abs. 1 BSHG, § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) zur Entrichtung des vereinbarten Pflegesatzes bereits erfüllt.

Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt demnach auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten lebenden Hilfebedürftigen der Hilfe des Dritten bedient.

2.3.2. Dagegen spricht nicht, dass der Beklagte durch die Kostenübernahme letztlich eine Leistung des Pflegeheims gleichsam vergütet, obgleich diese Leistung nach § 84 Abs. 4 SGB XI durch den Pflegesatz bereits abgegolten ist und das Pflegeheim nicht berechtigt ist, einen aus seiner Sicht durch den Pflegesatz nicht gedeckten Aufwand dem Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen (sh. 2.3.2.1.). Wegen dieser vorrangigen Verpflichtung des Pflegeheims zu einer dem Kläger nicht gesondert in Rechnung zu stellenden Verwaltung des Barbetrags, entfällt die Verpflichtung des Beklagten zu einer Erfüllung des von dem Kläger geltend gemachten Hilfeanspruchs nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG, da dem Kläger nicht zuzumuten war, diese vorrangige Verpflichtung des Pflegeheims durchzusetzen (sh. 2.3.2.2.). Die Erfüllung dieser vorrangigen Verpflichtung kann der Beklagte jedoch gleichwohl bewirken, indem er den Anspruch des Klägers gegen den Heimträger auf Erstattung der von diesem beglichenen Kosten auf sich nach § 90 BSHG (seit 1.1.2005: § 93 SGB XII) überleitet sowie geltend macht und damit das Nachrangverhältnis der Sozialhilfe wieder herstellt (sh. 2.3.2.3.).

2.3.2.1. Das Pflegeheim ist wegen § 84 Abs. 4 SGB XI, wonach mit den Pflegesätzen alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen erforderlichen Pflegeleistungen abgegolten sind, nicht berechtigt, einen - aus Sicht des Pflegeheims - nicht gedeckten Aufwand "privat" in Rechnung zu stellen (BSG, Urt. v. 10.2.2000, FEVS 51, 449). Eine zusätzliche Vergütung des Pflegeheims kann auch nicht im Wege einer Vereinbarung mit dem Pflegebedürftigen über eine Zusatzleistung i.S.v. § 88 SGB XI erfolgen. Die in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI angesprochenen zusätzlichen pflegerisch-betreuenden Leistungen beziehen sich nicht auf notwendige Maßnahmen der sozialen Betreuung, die bereits Bestandteil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, weshalb entsprechende Vereinbarungen ungeachtet der in § 88 Abs. 2 SGB XI weiter genannten Voraussetzungen wenn nicht bereits nichtig, so jedenfalls rechtswidrig sind (Mühlenbruch in: Hauck/Noftz, SGB XI, Band 2, K § 88 RdNr. 10; Pöld-Krämer in: LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 43 RdNr. 16).

2.3.2.2. Die demzufolge vorrangige Verpflichtung des Pflegeheims zu einer dem Kläger nicht gesondert in Rechnung zu stellenden Verwaltung des Barbetrages war für den Kläger nicht durchsetzbar, weshalb das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG seinem Hilfeanspruch nicht entgegen steht.

Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Ob ein Sozialhilfeträger einen Hilfebedürftigen auf diese Selbsthilfe verweisen kann, ist immer auch eine Frage der Zumutbarkeit (etwa: BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160 m.w.N.). Dem Kläger war es nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf eine ihm nicht gesondert in Rechnung zu stellende Verwaltung seines Barbetrages gegen das Pflegeheim durchzusetzen.

Der Kläger hat seinen Lebensmittelpunkt in dem Pflegeheim des Beigeladenen und ist wegen seiner schweren Behinderung auf die Pflege und die dort geleistete Betreuung existenziell angewiesen. Bei einer Verweigerung der von ihm geforderten Vergütung hätte nicht nur die Gefahr bestanden, dass das Pflegeheim die Verwaltung seines Barbetrages ablehnt und damit eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Kläger nicht mehr möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass daraus eine Konfliktsituation hätte entstehen können, die ihm gerade im Hinblick auf sein Angewiesensein auf die Leistungen des Pflegeheims nicht zuzumuten gewesen wäre. Ob diese Zumutbarkeit darüber hinaus auch wegen einer ungenügenden Beratung des Beklagten auszuschließen wäre, weil dieser dem Betreuer des Klägers mit Schreiben vom 6.9.2001 lediglich mitteilte, dass die erbetene Prüfung der Berechtigung der Kostenerhebung nicht erfolgen könne, mag bei dieser Sachlage dahin gestellt bleiben (sh. dazu: Brühl und Roscher in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 2 RdNr. 55 und § 8 RdNr. 28). Gleichermaßen bedarf es keiner Erörterung, ob bei einer - hier nicht vorliegenden - ausdrücklichen Bestimmung in dem nach wie vor gültigen Heimvertrag vom 15.11.2000, wonach für die Verwaltung des Barbetrages keine gesonderten Kosten durch das Pflegeheim erhoben würden, dem Kläger eine Durchsetzung dieses Anspruchs zuzumuten gewesen wäre (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 20.10.1994, NVwZ-RR 1995, 673).

2.3.2.3. Aus der Verpflichtung des Beklagten, den Hilfeanspruch des Klägers zu erfüllen, folgt nicht, dass damit das Pflegeheim von der Erfüllung seiner vorrangigen Verpflichtung gleichsam frei gestellt wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG werden Verpflichtungen anderer durch dieses Gesetz nicht berührt, weshalb auch die vorrangige Verpflichtung des Pflegeheimes durch die Hilfegewährung des Beklagten unberührt bleibt. Die deswegen erforderliche Wiederherstellung des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips kann der Beklagte durch einen Übergang des Anspruchs des Klägers gegen den Heimträger wegen der rechtsgrundlosen Kostenerhebung bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 90 BSHG (seit 1.1.2005: § 93 SGB XII) bewirken. Damit ist der Beklagte in der Lage, die Erfüllung der - vorrangigen - Verpflichtung des Pflegeheims durchzusetzen und damit abzuwehren, dass er letztlich einer Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Pflegeheim über den "Umweg" des Pflegebedürftigen ausgesetzt ist.

Da der Beklagte durch das angefochtene Urteil damit im Ergebnis zu Recht zu einer Kostenübernahme für den Zeitraum November 2001 bis September 2003 verpflichtet wurde, ist seine Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick auf die über das von dem Kläger verfolgte Rechtsschutzziel hinausgehende Verpflichtung des Beklagten in dem angefochtenen Urteil und dem mit der Klage geltend gemachten bezifferten Anspruch in Höhe von 109,43 € erfolgt diese Zurückweisung mit der aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Maßgabe.

Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil durch die angesprochene Maßgabe in der Sache geändert wurde, führt dies nicht zu einer Kostenerhebung von dem Kläger. Diese Änderung beruht nicht auf einem Unterliegen des Klägers mit seinem Klagebegehren i.S.v. § 154 Abs. 1 VwGO, sondern darauf, dass das angefochtene Urteil über sein Klagebegehren hinaus gegangen ist. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 2 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, deren Kosten weder der Staatskasse noch dem Beklagten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO entspr.).

Die Revision ist weder im Hinblick auf die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochene Grundsatzrevision zuzulassen - für entsprechende Streitigkeiten ist seit 1.1.2005 die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben -, noch liegen ansonsten die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO vor.



Ende der Entscheidung

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