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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 18/06
Rechtsgebiete: GVG, VwGO, Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992


Vorschriften:

GVG § 13
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) § 8 Abs. 2
Für den Streit um die Erteilung eines Abschlusszeugnisses einer als Ersatzschule anerkannten Schule im Freistaat Sachsen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

Az.: 2 Ta 18/06

Chemnitz, 03.04.2006

In dem Beschwerdeverfahren

wegen Erteilung eines Abschlusszeugnisses über die absolvierte Ausbildung als Staatlich Geprüfte Kinderpflegerin

hier: sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges

hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ..., ohne mündliche Verhandlung am 03.04.2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.12.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 13.12.2005 - 3 Ca 2897/05 - insoweit abgeändert, als das Arbeitsgericht dadurch den Rechtsstreit hinsichtlich des angekündigten Klageantrages zu 2. dahin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Abschlusszeugnis über die absolvierte Ausbildung als Staatlich Geprüfte Kinderpflegerin zu erteilen, an das Amtsgericht Zwickau verwiesen hat.

Insoweit wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien verbindet ein unter dem 12.02.2003 unterzeichneter Schulvertrag, wonach die Klägerin als Schülerin in die von der Beklagten getragene Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen wurde.

Bei dieser Schule handelt es sich ausweislich des Bescheides des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 15.02.2001 um eine staatlich anerkannte Ersatzschule.

Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit darüber, ob der Schulvertrag aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2005, der Klägerin zugegangen am 23.07.2005, sein Ende gefunden oder bis 31.07.2005 fortbestanden hat.

Zum anderen erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten dazu, ihr - der Klägerin - ein Abschlusszeugnis über die absolvierte Ausbildung als Staatlich Geprüfte Kinderpflegerin zu erteilen.

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Zwickau hat mit Beschluss vom 13.12.2005 - 3 Ca 2897/05 - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Zwickau verwiesen.

Gegen diesen ihr am 19.12.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 28.12.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag insoweit, als der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2. an das Amtsgericht Zwickau verwiesen ist. Denn insoweit handele es sich aufgrund der Anerkennung der von ihr getragenen Schule als Ersatzschule um eine in die Zuständigkeit der Gerichte für Verwaltungssachen gehörige öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Auf die diesbezügliche Bitte der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte den ihre staatliche Anerkennung betreffenden Bescheid in Fotokopie vorgelegt.

II.

Die - zulässige - sofortige Beschwerde ist begründet, weil für die Klage mit ihrem angekündigten Antrag zu 2. keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verfolgt wird. Mithin ist insoweit die Rechtswege-Zuständigkeit des für die Beklagte aufgrund ihres Sitzes in ... örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts Chemnitz begründet.

Die Auffassung der Beklagten, wonach eine Privatschule mit staatlicher Anerkennung die Rechtsstellung eines - mit öffentlicher Gewalt - beliehenen Unternehmers erlangt, trifft zu (vgl. aus jüngerer Zeit mit mehreren Nachweisen Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 15.07.1998 - 4 K 1503/98 - dok. in JURIS).

Öffentlich-rechtlicher Art i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die zwischen dem Schüler und dem Träger einer derartigen Schule bestehenden Rechtsbeziehungen dann, wenn und soweit sich dies aus den der Beleihung zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. ähnlich Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 15.07.1998, a. a. O.).

Für die Frage hinsichtlich des strittigen Anspruchs auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses kommt es mithin darauf an, ob die Beklagte insoweit Vorschriften des öffentlichen Rechts zu beachten hat, die über ihre Verpflichtungen aus dem privatrechtlichen Schulverhältnis hinausgehen.

Dies ist der Fall. Denn aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) hat die von der Beklagten getragene Schule mit ihrer Anerkennung als Ersatzschule das Recht erworben, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

Ausgeübt wird dieses Recht durch die Beklagte als juristische Trägerin der Schule.

Macht die Beklagte - wie hier offensichtlich - von diesem Recht auch Gebrauch, kann sie nicht von einem ordentlichen Gericht zur Erteilung eines Abschlusszeugnisses verurteilt werden. Denn allein schon dadurch würde in den Schutzbereich des verliehenen öffentlichen Rechts eingegriffen. Im Übrigen beurteilt sich die Frage nach der Verpflichtung zur Erteilung eines (Abschluss-)Zeugnisses eben nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Diese finden sich in den verschiedenen für die Schulen im Freistaat Sachsen durch dessen Staatsministerium für Kultus auf der Grundlage des § 62 Abs. 1 SchulG für den Freistaat Sachsen vom 03.07.1991 (GVBl. S. 213) erlassenen Verordnungen. Sowohl Ermächtigungsgrundlage als auch ausführende Verordnungen rechnen aber schon aus staatsrechtlichen Gründen unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zu.

III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Ende der Entscheidung

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