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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 3 SHa 15/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 17 | |
ZPO § 21 | |
ZPO § 29 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3 | |
ZPO § 59 | |
ArbGG § 46 Abs. 2 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS
Az.: 3 SHa 15/04
Chemnitz, 13.01.2005
In Sachen
hat die 3. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 13.01.2005 beschlossen:
Tenor:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Leipzig bestimmt.
Gründe:
1. Der Antrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, anwendbar über § 46 Abs. 2 ArbGG, liegen vor.
a) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat das im Rechtszug zunächst höhere Gericht - auch auf Antrag einer Partei - das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
b) Die Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands ist auch nach Einreichung der Klage möglich, solange - wie hier - keine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten bindenden Verweisungsentscheidungen ergangen sind.
c) Der Kläger hat zwei juristische Personen verklagt, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand des § 17 ZPO haben: Die Beklagte zu 1. hat ihren Sitz in ..., der allgemeine Gerichtsstand wäre somit beim Arbeitsgericht Leipzig angesiedelt, die Beklagte zu 2. hat ihren Sitz in ..., der allgemeine Gerichtsstand gehörte zum Bezirk des Arbeitsgerichts Chemnitz (siehe § 3 des Sächsischen Justizgesetzes).
d) Beide Beklagten stehen in einfacher (passiver) Streitgenossenschaft des § 59 ZPO (vgl. auch BAG, Beschlüsse vom 25.04.1996 - 5 As 1/96 - in NZA 1996, 1062 und vom 13.11.1996 - 5 As 11/96 - in EzA Nr. 24 zu § 36 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass nur entweder die Klage gegen die Beklagte zu 1. oder die Klage gegen die Beklagte zu 2. zulässig und begründet sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 - in EzA Nr. 207 zu § 613 a BGB).
e) Für die Beklagten ist ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach dem Vortrag des Klägers - hierauf kommt es allein an - nicht begründet. Ohne Belang wäre es, wenn sich für die Beklagte zu 1. der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO (Niederlassung: die Anlage K 1 zur Klage weist in dem Schreiben vom 22.09.2004 als Absender die "Niederlassung ..." der Beklagten zu 1. aus), für die Beklagte zu 2. der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO (Erfüllungsort) ergebe. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO meint lediglich einen gemeinschaftlichen, nämlichen besonderen Gerichtsstand. Ein nämlicher Gerichtsstand beider Beklagten aus § 29 ZPO ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Dieser hat vorgetragen, er schulde arbeitsvertraglich eine Tätigkeit als "Kundenbetreuer im Nahverkehr". Nicht behauptet ist eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Einsatzort bzw. ein bestimmtes Einsatzgebiet. Der Kläger soll lediglich "zuletzt" bei der "... Schmalspurbahn" (gemeint ist wohl die ...-Grundbahn ...-...) eingesetzt gewesen sein.
Ob sich der Einsatzort des Klägers konkretisiert hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Der Erfüllungsort wird vom Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses bestimmt. Hierbei kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an, so auch darauf, von wo die Einsätze gesteuert wurden, wo Berichtspflichten und Zahlungspflichten zu erfüllen waren. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, dass der Arbeitseinsatz des Klägers wohl auch in anderen Fällen von der "Niederlassung ..." gesteuert wurde. Dann könnte aus diesem Grunde ... als Erfüllungsort in Frage kommen.
Auch dies kann für die hier zu entscheidende Frage letztlich dahingestellt bleiben. Denn ein nämlicher Gerichtsstand des Erfüllungsortes trifft jedenfalls für die Beklagte zu 2. nicht zu. Der Einsatzort des Klägers, wäre denn das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2. übergegangen, läge zwar im Landkreis ..., somit im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Dresden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 2., die ihren Betriebssitz in ... hat, eine betriebliche Organisation im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Dresden hat. Solches ist jedenfalls von der Beklagten zu 2., die hierzu Gelegenheit gehabt hätte, nicht vorgetragen worden. Diese hat sich lediglich darauf beschränkt, anzugeben, der "Erfüllungsort für die Erbringung einer Arbeitsleistung" leite sich aus der von der Beklagten zu 2. betriebenen Bahnstrecke ab. Dies ist unzureichend, da Erfüllungsort grundsätzlich nur der Ort ist, an welchem alle Verpflichtungen der Parteien zu erfüllen sind, insbesondere auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers (vgl. auch Germelmann/Matthes, ArbGG, 5. Auflage, § 2 Rz. 164; GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rz. 242).
2. Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Leipzig bestimmt. Maßgebend sind Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. auch MK, a. a. O. Rz. 31). In Betracht kommen hier insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte. Sämtliche (mehrere) Rechtsstreitigkeiten aus dem nämlichen Tatsachenkomplex sind bisher beim Arbeitsgericht Leipzig anhängig gemacht worden. Dort befindet sich auch der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1., des langjährigen Arbeitgebers des Klägers.
... käme als zu bestimmender Gerichtsstand hier nicht in Frage. Der Kläger hat nämlich im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Wahl nur unter den Gerichten, bei denen einer und mehrere der Streitgenossen einen allgemeinen Gerichtsstand haben (vgl. auch MK-Patzina, ZPO, 2. Auflage, § 36 Rz. 23; Musielak-Smid, ZPO, 2. Auflage, § 36 Rz. 22; vgl. auch BGH, NJW 86, 3209; NJW 87, 439).
Das trifft für ... nicht zu.
3. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (§ 37 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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