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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: 1 A 373/09
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 58 | |
VwGO § 124 | |
GKG § 21 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 A 373/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Befreiung von der Gebührenpflicht
hier: Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 3. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. April 2009 - 2 K 985/07 und 2 K 1454/08 - wird verworfen.
Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1.4.2009 ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist.
Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Endurteile die Berufung nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Das wurde sie im vorliegenden Fall nicht. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vielmehr erkennbar lediglich mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen. Die unzutreffende Belehrung vermag dem daraufhin - belehrungsgemäß - eingelegten Rechtsmittel jedoch nicht zu seiner Zulässigkeit verhelfen (BVerwG, Beschl. v. 8.10.1997 - 2 B 113/97 - zitiert nach juris, m. w. N.). Die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergeben sich abschließend aus § 58 Abs. 2 VwGO.
Darüber hinaus ergibt sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels auch aus § 67 Abs. 4 VwGO. Nach dieser Regelung muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht erst eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigter wäre hier ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt in Betracht gekommen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Kläger aber hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Chemnitz entgegen der insoweit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung persönlich eingelegt. Das ist unzulässig (z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 - A 1 A 713/08).
Es bleibt dem vom Senat mit Schriftsatz vom 10.7.2009 auf die Rechtslage hingewiesenen Kläger unbenommen, beim Verwaltungsgericht Chemnitz binnen eines Jahres ab Zustellung des Urteils durch einen Bevollmächtigten die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Von einer Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers wird in diesem gerichtskostenfreien Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (BFH, Beschl. v. 19.5.2009 - X B 53/09 - zitiert nach juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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