Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 1 A 603/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 A 603/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Förderung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann
am 22. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2008 - 1 K 1920/05 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.030,- € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
Die von der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.
Der Einwand, der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei fälschlich - und ohne auf diese Annahme hinzuweisen - davon ausgegangen, dass die Förderangelegenheit vollständig auf das Forstamt übertragen worden sei und eine Bevollmächtigung vorgelegen habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn die Entscheidung beruht bereits nicht maßgeblich auf diesen Sachverhaltsfeststellungen und der Annahme, dass sich die Klägerin das Fehlverhalten des Forstamtes als Bevollmächtigten zurechnen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Klägerin den Verstoß gegen die Förderbestimmungen selbst hätte erkennen müssen, weil sie als Gebietskörperschaft mit den wesentlichen Grundsätzen des Fördermittelrechts und mit der Vergabe öffentlicher Aufträge aus anderen Verfahren vertraut gewesen sei, und deshalb eine Zuweisung der versäumten Anzeigepflicht auf die Forstverwaltung als dritte Person nicht durchgreife.
Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04 -). Dabei handelt es sich bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob sich ein Fördermittelempfänger auf die Ratschläge einer Fachbehörde verlassen darf, bereits um keine solche, die sich allgemein beantworten lässt. Vielmehr lässt sich diese nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.