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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2004
Aktenzeichen: 1 B 4411/98.A
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 3 Abs 2 | |
ZSEG § 8 Abs 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: A 1 B 4411/98
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz
hier: Sachverständigenentschädigung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John
am 31. August 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Entschädigung des Sachverständigen Dr. M. D. wird auf 5.347,20 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat ist nach § 16 Abs. 1 des nach § 25 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718, 776) - JVEG - hier anwendbaren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.2.2002 (BGBl. I S. 981) - ZSEG -, zur Festsetzung der Entschädigung berufen, nachdem die Bezirksrevisorin die richterliche Festsetzung beantragt hat. Nach § 3 ff. ZSEG steht dem Sachverständigen die beantragte Entschädigung nicht in Höhe von 5.452 €, sondern nur ein Betrag von 5.347,60 € zu.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG beträgt die Entschädigung für einen Sachverständigen 25 bis 52 € für jede Stunde der erforderlichen Zeit. Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein durchschnittlich befähigter Sachverständiger mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die - gerichtlich überprüfbaren - Angaben des Sachverständigen richtig und angemessen sind (vgl. zu allem nur KG Berlin, Beschl. v. 19.10.2000 - 1 AR 832/00 u.a.- zit. nach juris, m.w.N.). Nach diesen Maßgaben hält der Senat nicht die vom Sachverständigen angesetzten 94 Stunden, sondern nur 90 Stunden für erforderlich im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG.
Keine Bedenken bestehen insoweit gegen die angesetzten 6 Stunden für telefonische Recherchen und 23 Stunden für weitere Recherchen durch Gespräche mit Informanten. Nach den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 30.8.2004 bestehen auch keine Einwände gegen die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten 17 Stunden für das "Studium von Literatur". Nach seinen Angaben wurde diese Zeit nicht aufgewendet für ein - nicht entschädigungsfähiges (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 3 ZSEG RdNr. 11; Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 3 RdNr. 9) - allgemeines Literaturstudium, um seine Kenntnisse als Sachverständiger auf dem Laufenden zu halten, sondern für Recherchen in schriftlichen Unterlagen zur Ermittlung der zur Beantwortung des Gutachtenauftrages erforderlichen Umstände. Die hierfür aufgewendete Zeit fällt der Sache nach und nach ihrem Umfang unter § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Allerdings waren von den geltenden gemachten 48 Stunden für die "Formulierung, Korrektur und technische Erstellung des Gutachtens" 4 Stunden in Abzug zu bringen. Der Sachverständige kann die Zeit, die er aufwendet, um die Reinschrift des Gutachtens selbst zu fertigen, nicht als Leistungsentschädigung nach § 3 ZSEG geltend machen. Dies folgt aus der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG, wonach der Sachverständige die Kosten für die Fertigung der Reinschrift einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte - anders als die Aufwendungen für sonstige Hilfskräfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG - nur durch eine Kostenpauschale in Höhe von 2 € je angefangener Seite erstattet erhält. Es spricht deshalb nach der gesetzlichen Regelung nichts dafür, diese Tätigkeit dann als entschädigungspflichtig anzusehen, wenn sie nicht von einer Hilfskraft, sondern von dem Sachverständigen selbst ausgeführt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.7.1981, JurBüro 1982, 1704; LG Bückeburg, Beschl. v. 17.2.1993, JurBüro 1993, 561; Bleutge, aaO, § 3 RdNr. 18c; Meyer/Höver, ZSEG, 18. Aufl., § 3 RdNr. 44.6; aA Hartmann, aaO, § 3 RdNr. 10). Dabei übersieht der Senat nicht, dass angesichts einer veränderten üblichen, jedenfalls hier vom Sachverständigen angewandten Arbeitsweise die Grenzen zwischen den entschädigungsfähigen Tätigkeiten des Formulierens, Diktierens und Korrigierens des schriftlichen Gutachtens zur nicht entschädigungsfähigen Erstellung des Textes fließend sind. Wegen der eindeutigen Regelung in § 8 Abs. 1 ZSEG und insbesondere der Beibehaltung dieser Systematik in der neuen Regelung zur Sachverständigenentschädigung (§ 12 JVEG), besteht jedoch keine Möglichkeit, dieser tatsächlichen Entwicklung durch richterliche Auslegung Rechnung zu tragen. Den für die Fertigung der Reinschrift in Abzug zu bringenden Zeitaufwand schätzt der Senat auf insgesamt 4 Stunden, woraus sich ein im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG insgesamt erforderlicher Zeitaufwand von 90 Stunden ergibt, der mit dem nicht zu beanstandenden vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Satz von 50 €/Stunde zu entschädigen ist. Hinzuzurechnen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG 2 € je angefangene Seite des Gutachtens (110 €), woraus sich insgesamt und zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer der festgesetzte Betrag ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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