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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2009
Aktenzeichen: 1 D 138/09
Rechtsgebiete: ZPO, SächsVwVG, SächsBO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
SächsVwVG § 24 Abs. 1 | |
SächsBO § 13 Abs. 2 |
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 D 138/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ersatzvornahme Bauordnungsrecht - Untätigkeit
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 6. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2009 - 4 K 2432/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O.).
Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht, da der Bescheid des Landratsamtes ...... vom 3.8.2006 aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 13.9.2006 - 1 BS 188/06 folgendes ausgeführt:
"Dem Antragsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht seinen - sinngemäß gestellten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3.8.2006 abgelehnt haben könnte. Durch diesen Bescheid wurde die ihm unter dem 1.6.2006 angedrohte Ersatzvornahme zur Erarbeitung eines ihm mit unanfechtbaren Bescheid vom 27.4.2000 aufgegebenen Maßnahmeplans zur Hausschwammbeseitigung zu dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude .................... in ...... festgesetzt. Mit der Erarbeitung des Plans wurde der Dipl.-Ing. ............ beauftragt (Ziffer 1). Zugleich wurde der Antragsteller zur Duldung der Ersatzvornahme einschließlich des hierzu erforderlichen Betretens des Gebäudes verpflichtet (Ziffer 2). Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Ersatzvornahme um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 24 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - SächsVwVG - handelt, der gegenüber eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 11 SächsVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO) nur in Betracht kommt, wenn im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, woran es vorliegend fehlt.
Die Anordnung der Ersatzvornahme ist gerechtfertigt, da der Antragsteller der ihm mit unanfechtbarem Bescheid vom 27.4.2000 aufgegebenen Verpflichtung zur Erstellung eines Maßnahmeplans zur Hausschwammbekämpfung in seinem Gebäude .................... in...... ungeachtet von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen nicht nachgekommen ist. Der Antragsteller behauptet insoweit lediglich pauschal "entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben, um möglichen Gefährdungen vorzubeugen", ohne diese näher zu belegen.
Formelle Mängel der Ersatzvornahme macht der Antragsteller nicht geltend. Sie liegen auch aus den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - die der Senat sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht - nicht vor.
Hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Beauftragung der Fa. ... aus ..... hat er ungeachtet der Aufforderung des Antragsgegners vom 26.7.2006 nicht dargelegt, dass es sich bei dieser Firma um eine Fachunternehmen handelt (vgl. § 13 Abs. 2 Sächsische Bauordnung - SächsBO -). Nach den Recherchen des Antragsgegners handelt es sich bei dieser um einen Gewerbebetrieb für "Botendienste/Dokumentation". Der Antragsteller ist dem nicht substanziell entgegen getreten. Er hat lediglich "unvollständige Recherchen" des Antragsgegners behauptet. In dieser Situation ist es offenkundig gerechtfertigt und sogar geboten, an Stelle der bisher fruchtlosen Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme zur Durchsetzung der Verfügung vom 27.4.2000 zu wechseln.
Ob im Ergebnis der durch die Ersatzvornahme verfügten Begutachtung der Abriss des Gebäudes erforderlich ist, wird sich zeigen. Der Anordnung der Ersatzvornahme kann diese Mutmaßung des Antragstellers nicht entgegen gehalten werden. Gleiches gilt für eine etwaige Gefährdung von benachbarten Gebäuden durch den Hausschwammbefall im Gebäude des Antragstellers. Auch für die Annahme der Erstellung eines "Parteigutachtens" durch den Dipl. Ing. ........ besteht entgegen der Annahme des Antragstellers keine Veranlassung. Gründe für eine Voreingenommenheit des Gutachters sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Letztlich hat der Antragsteller eine Unverhältnismäßigkeit der für den 9. und 10.8.2006 angesetzten Ersatzvornahme auch nicht mit der Behauptung dargelegt, er könne erst am 22.8.2006 vor Ort sein und so eine Öffnung des Gebäudes ohne seine Mitwirkung entbehrlich machen. Für seine Hinderung an dem verfügten Termin hat er Tatsachen weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht.
Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angegriffenen Beschluss vom 8.8.2006, sowie auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 8.8.2006 (- 1 B 216/06 - und - 1 B 217/06 -), die er auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für zutreffend hält."
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest, da sie keine andere Betrachtung rechtfertigen.
Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis für seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3.8.2006 fehlt. Für ein Rechtsschutzbedürfnis könnte sprechen, dass dieser Bescheid den Rechtsgrund zur Inanspruchnahme des Klägers für die Kosten der Durchführung der Ersatzvornahme darstellen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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