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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2009
Aktenzeichen: 1 E 115/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 115/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Grundstücksverkehrsgenehmigung
hier: Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann als Einzelrichterin
am 27. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Juni 2009 - 1 K 768/07 - wird verworfen.
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2. und 4. sowie der Beigeladenen zu 6. und 7. gegen die jeweilige Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Juni 2009 - 1 K 768/07 - werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 68 Abs. 2 Satz 6 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Die ausdrücklich für die Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde ist unzulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Kosten zu tragen hat, wird durch die nach ihrer Auffassung zu niedrige Wertfestsetzung in dem Streitwertbeschluss nicht beschwert.
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich nach dem festgesetzten Streitwert die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 32 Abs. 1 RVG) richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.1.2004, SächsVBl. 2004, 89). Dagegen ist wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann. Ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter kann eine Erhöhung des Streitwertes nur ausnahmsweise begehren, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten ein über das Gesetz hinausgehendes höheres Honorar vereinbart hat (§ 4 RVG). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren Streitwert als dem festgesetzten ausgeht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.1.2004 a. a. O.).
Die Beschwerde der Klägerin wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Unbegründet ist zudem die zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 2. und 4. sowie die der Beigeladenen zu 6. und 7.
Der vom Verwaltungsgericht in dem Beschluss in Ansatz gebrachte Streitwert und die angenommenen Gegenstandswerte sind der Höhe nach zutreffend festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 1 RVG). Denn der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Nach dem in der Klageschrift angekündigten und am 26.6.2009 in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen hat die Klägerin die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 11.2.1993 zu den Kaufverträgen vom 22.9.1992 und 5.10.1992 sowie vom 22.2.1993 zum Kaufvertrag vom 4.12.1992 begehrt. Gegenstand dieses Verfahrens waren hingegen weder Restitution- noch Schadensersatzansprüche. Zwar mag dieses Verfahren der Vorbereitung weiterer Verfahren dienen. Der Streitwert bestimmt sich aber nicht auch nach der Motivation des Klägers oder seinen weiteren Anliegen, jedenfalls dann nicht, wenn diese nur in weiteren - anschließenden - Verfahren geltend gemacht werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 40 GKG. Für die Wertberechnung ist danach der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Das Begehren der Klägerin war nämlich auch am 1.8.2007 allein auf die Aufhebung der in der Vergangenheit erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigungen von 11.2.1993 und 22.2.1993 gerichtet, die im Anschluss an die Kaufverträge vom 22.9.1992, 5.10.1992 und 4.12.1992 erteilt wurden.
Für die somit allein in Streit stehende Verkehrsfähigkeit des Grundstücks ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einem Streitwert in Höhe eines Fünftels seines Verkehrswertes auszugehen ( vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 16.1.1996 1 S 518/95, Beschl. v. 30.7.1997, NVwZ-RR, 460-461, Beschl. v. 16.5.2001 - 1 B 673/00 -, Beschl. v. 17.4.2007 - 1 E 68 /07 -). Denn streitgegenständlich ist in diesen Verfahren nicht das Grundstück an sich, da es weder um seine Restitution noch um seinen Ersatz geht. Der Verkehrswert des Grundstücks dürfte im Zeitpunkt der Erteilung der hier streitgegenständlichen Grundstücksverkehrsgenehmigungen dem nur kurze Zeit zuvor vereinbarten Kaufpreis entsprochen haben, Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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