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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: 1 E 12/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 32 | |
GKG § 52 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 12/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Auskunft zum Schatzfund
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Verwaltungsgericht Berger und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust
am 16. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Oktober 2008 - 4 K 1480/06 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß § 32 RVG zulässig, da diese sich nach dieser Vorschrift aus eigenem Recht gegen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige Wertfestsetzung beschweren können. Der Beschwerdewert übersteigt den Mindestbetrag von 200,- € nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die auf eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Der Streitwert bemisst sich in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen grundsätzlich nach § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Regelung ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Betrag von 5.000,- € als Auffangstreitwert festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Diesen Fall hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen.
Für die ursprünglich erhobene Klage auf Auskunftserteilung über die als Schatzfinder registrierten Personen und auf Bezifferung des Schatzwertes haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger selbst als vorläufigen Streitwert den Betrag von 5.000,- € benannt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger ergaben sich jedoch auch nicht nach Änderung ihrer Klage mit Schriftsatz vom 23.8.2007. Hiernach begehrten sie die Verpflichtung des Beklagten, die Forderung der Kläger auf Zahlung einer angemessenen Belohnung für ihren Schatzfund zu bescheiden. Angaben zu dem nach ihrer Auffassung maßgeblichen Rahmen für eine "angemessene Belohnung" machten die Kläger hierbei nicht. Erst nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 2.9.2008 vergleichsweise die Zahlung eines Finderlohnes von insgesamt 828,40 € angeboten hatte, vertraten sie mit Schriftsatz vom 5.9.2008 - erstmals - die Auffassung, dass ein Betrag von 8.000,- € für jeden der beiden Kläger einen angemessenen Finderlohn darstelle.
Zwar kommt es für die Bestimmung des mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesses nicht auf die Begründetheit der geltend gemachten Forderung an, so dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger für ihr Erhöhungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann, dass sie sich vergleichsweise mit dem Beklagten auf die Zahlung eines Finderlohnes in Höhe von insgesamt 2.250,- € geeinigt haben. Gleichwohl teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Forderung von 8.000,- € Finderlohn je Kläger nicht deren wirtschaftlichen Interesse an einer Bescheidung ihres Antrages auf Gewährung eines angemessene Finderlohnes ausgedrückt wird, sondern hierdurch lediglich gegenüber dem Angebot des Beklagten in Höhe von 828,40 € erstmals eine Gegenposition zum Zwecke der Führung weiterer Verhandlungen aufgebaut werden sollte. Eine Herleitung des Betrages von je 8.000,- € aus dem Wert des Schatzfundes unterblieb ebenfalls, was die Nennung dieses Betrages als bloßen Ausgangspunkt im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bekräftigt. Die Nennung dieses Betrages ändert deshalb nichts daran, dass es an konkreten Anhaltspunkten für eine Bezifferung ihres wirtschaftlichen Interesses fehlte, was den Rückgriff auf den Auffangstreitwert zu Folge hat.
Die Werte des Auskunfts- und Verbescheidungsanspruchs sowie des Anspruchs auf Finderlohn werden nicht zusammengerechnet, weil sie wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 GKG entsprechend sowie SächsOVG, Beschl. v. 6.3.2009 - NC 2 E 107/08 - juris, Beschl. v. 5.10.2007, DÖV 2008, 735, jeweils m. w. N.). Auch für den Vergleichsabschluss ist mangels anderer Anhaltspunkte vom Auffangwert auszugehen.
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass im Fall eines auf bloße Bescheidung gerichteten Klagebegehrens der Streitwert auf einen Bruchteil, mindestens jedoch auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage, festzusetzen ist (Ziffer 1.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004), so dass sie selbst bei klagweiser Bezifferung des nach ihrer Ansicht angemessenen Finderlohns auf je 8.000,- € nicht mit der Festsetzung des vollen Streitwertes von 16.000,- € hätten rechnen können.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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