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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 1 E 249/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 249/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Baugenehmigung/Nachbarklage
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John
am 20. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2003 - 12 K 1188/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen eine Erhöhung des Streitwertes begehrt, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrasse auf dem Dach einer Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück mit 1.000,- € nicht zu niedrig festgesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache vom Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Hierbei legt der Senat in ständiger Rechtsprechung den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der derzeitigen Fassung von 1996 (abgedruckt u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Anh zu § 164) zu Grunde. Dieser empfiehlt, für Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung einen Streitwert von 10.000,- DM (mithin jetzt 5.000,- €), mindestens den Betrag einer Grundstückswertminderung festzusetzen (Ziff. II Nr. 7.6.1). Obwohl vorliegend konkrete Anhaltspunkte für die vom Kläger hinzunehmende Wertminderung seines Grundstückes fehlen, ist der Streitwert hier nicht mit 5.000,- €, sondern nur mit einem Bruchteil dieses Betrages anzusetzen. Die Empfehlungen des Streitwertkataloges orientieren sich zwangsläufig an durchschnittlich gelagerten Fällen, ohne die Gerichte von einer Prüfung der Angemessenheit des empfohlenen Wertes im Einzelfall zu entbinden. Unterscheidet sich der Einzelfall in Bezug auf das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers deutlich von den der Empfehlung des Streitwertkataloges zu Grunde liegenden Durchschnittsfällen, ist eine von den Empfehlungen abweichende Streitwertfestsetzung geboten. Dies gilt für de Festsetzung des Streitwertes von baurechtlichen Nachbarklagen auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wertminderung nicht vorliegen. Seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. v. 22.4.2003 - 1 E 43/03 ) gibt der Senat auf.
Eine solche Abweichung ist auch vorliegend geboten. Typischer Fall einer Nachbarklage im Baurecht ist diejenige gegen die Erteilung einer Genehmigung für ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück. Von einem solchen Fall unterscheidet sich der vorliegende, in dem sich der Kläger lediglich gegen die Errichtung einer kleineren Terrasse wehrt, nicht nur durch die Größe der Bauwerkes, sondern vor allem dadurch, dass die Terrasse - wetterbedingt - nur zeitweilig genutzt und dementsprechend auch nur zeitweilig Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück auslösen kann und typischerweise mit der Errichtung von Bauwerken verbundene Nachteile wie Verschattungen des Nachbargrundstücks von ihr überhaupt nicht ausgehen können. Dies gebietet eine von der Empfehlung des Streitwertkataloges deutlich nach unten abweichende Bewertung des klägerischen Interesses, die das Verwaltungsgericht mit 1.000,- € nicht zu niedrig vorgenommen hat. Aus dem vom Beschwerdeführer in Bezug genommen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.6.1999 (- 20 ZB 99.1359 - zit. nach juris) folgt nichts anderes, weil es dort nicht um die Genehmigung für die Errichtung einer Terrasse, sondern um diejenige für die Errichtung einer Doppelduplexgarage ging.
Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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