Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 1 E 99/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 |
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 99/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Auskunft über Fördermöglichkeiten und -konditionen
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 8. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2009 - 4 K 280/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die auf eine Reduzierung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 5.000,- € nicht zu hoch festgesetzt.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen.
So liegt der Fall hier. Mit der am 9.2.2006 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm Auskunft über Fördervoraussetzungen und -konditionen zu erteilen für Baumaßnahmen in dem von ihr förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet. Der Sach- und Streitstand, wie er sich dem Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten und der Durchsicht der Gerichts- und Behördenakten darstellt, bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung die Sache für den Kläger tatsächlich hatte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,- € festgesetzt.
Der Einwand des Klägers, der Beklagten wären durch die begehrte Benennung verschiedener Rechtsgrundlagen Kosten von höchstens 250,- € entstanden, vermag aus den oben genannten Gründen eine Änderung der Streitwertentscheidung nicht zu begründen. Die der Beklagten mit der Ausführung der vom Kläger begehrten Verwaltungstätigkeit entstehenden Kosten spiegeln nicht die Bedeutung der Sache für den Kläger wider. Sie sind deshalb keine Grundlage für die Bestimmung des Streitwertes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.