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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 2 A 166/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 81 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 A 166/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zinszuschuss für BHW-Darlehen im Rahmen der Wohnungsfürsorge
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke als Einzelrichterin
am 29. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da sie unbegründet ist.
Auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2009 von den Beteiligten geschlossenen Vergleichs waren Gebühren nach Nummer 5124 ausgehend von dem durch den Senat festgesetzten Streitwert sowie Auslagen nach Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung vom 12.3.2009.
Die in Höhe von 8,50 € angesetzte Dokumentenpauschale ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 81 Abs. 2 VwGO, der nach § 125 Abs. 1 VwGO auch im Berufungsverfahren gilt, sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Der Kläger war hierauf mit gerichtlichen Verfügungen vom 20.6.2006 und vom 7.4.2008 hingewiesen worden. Zudem musste ihm die Verfahrensweise durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bekannt sein. Verweist ein Schriftsatz zur näheren Begründung auf andere beiliegende Schriftstücke, sind auch diese in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren einzureichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 81 Rn. 15 m. w. N.). Soweit Abschriften fehlen, kann das Gericht auf Kosten des Beteiligten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG), der sie einzureichen hätte, Abschriften oder Ablichtungen herstellen lassen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Herstellung von Doppeln der Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 26.5.2007 - gemeint ist offenbar vom 26.5.2006 - sei nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte bereits über diese Anlagen verfügt habe, verhilft dies der Erinnerung nicht zum Erfolg. Die Beifügung von Abschriften nach § 81 Abs. 2 VwGO ist im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensweise geboten. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht nicht im Einzelnen zu prüfen, ob von den Beteiligten eingereichte Unterlagen der Gegenseite bereits vorliegen und deswegen auf eine nochmalige Übermittlung verzichtet werden kann: Eine solche Handhabung würde die vollständige Durchsicht der nicht selten umfangreichen Verwaltungsakten erfordern und damit dem Beschleunigungsgrundsatz gerade entgegenlaufen.
Soweit der Kläger anführt, für die vom Gericht gefertigte Kopie des von ihm am 24.2.2009 übersandten Telefax dürften ihm Kosten nicht auferlegt werden, trifft dieser Einwand ebenfalls nicht zu. Entgegen der Ansicht des Klägers war dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23.2.2009 nicht zu entnehmen, dass die erbetenen Auskünfte lediglich der internen Vorbereitung dienen sollten und die Beifügung von Doppeln deshalb entbehrlich sei. Mangels entgegenstehender Angaben musste der Kläger auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass auch hinsichtlich dieses Schriftsatzes die übliche Verfahrensweise des § 81 Abs. 2 VwGO Anwendung findet. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Berichterstatterin ausweislich der Gerichtsakte bereits mit Verfügung vom 24.2.2009 die Übermittlung von Kopien an den Beklagten verfügt; der entsprechende Absendevermerk datiert ebenfalls vom 24.2.2009. Weshalb die Unterlagen den Beklagten bis zum Termin am 2.3.2009 nicht erreicht hatten - was ein nochmaliges Kopieren im Termin erforderte -, bedarf hier keiner weiteren Klärung, da die Kopien dem Kläger nur einmal in Rechnung gestellt wurden.
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind im vorliegenden Fall entbehrlich. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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