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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 2 A 42/08
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, SächsBG, SLV, BRRG
Vorschriften:
2. BesÜV | |
SächsBG § 20 | |
SLV § 21 | |
BRRG § 14 |
hier: Für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst stellt das Fachhochschulstudium der entsprechenden Fachrichtung eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne von § 4 der 2. BesÜV dar.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
Az.: 2 A 42/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zahlung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge
hier: Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung am 4. Februar 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2007 - 3 K 314/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Zuschusses zu seiner Beamtenbesoldung nach Maßgabe des § 4 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - 2. BesÜV - in seiner bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung.
Der in geborene Kläger absolvierte nach seiner Berufsausbildung zum Facharbeiter für Pferdezucht und Leistungsprüfung beim VE sowie der Ableistung seines Wehrdienstes in der damaligen DDR vom 1.9.1980 bis zum 31.8.1983 ein (Fachschul-)Studium an der Agraringenieurschule in der "Grundstudienrichtung: Industriemäßige Tierproduktion, Fachrichtung: Landwirtschaftliche Tierproduktion", das er als Agraringenieur erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er in landwirtschaftlichen Betrieben. Mit Urkunde vom 20.12.1991, ausgehändigt am 3.1.1992, wurde er vom Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungslandwirtschaftsinspektoranwärter ernannt. Vom 6.1.1992 bis zum 30.9.1993 absolvierte er im Wege der Abordnung den Vorbereitungsdienst für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst im Freistaat Bayern. Die Ausbildung erfolgte an verschiedenen Ausbildungsstätten in Bayern (Tierhaltungsschule in , Tierzuchtamt in , Landesanstalt für Tierzucht in Grub, Amt für Landwirtschaft in ).
Nach Bestehen der Anstellungsprüfung wurde der Kläger am 1.10.1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landwirtschaftsoberinspektor zur Anstellung berufen. 1996 wurde ihm der Status eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im September 2001 wurde der Kläger zum Landwirtschaftsamtmann befördert. Aufgrund seiner "erstmaligen Ernennung im Beitrittsgebiet zum Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge" erhielt er abgesenkte Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV.
Mit Schreiben vom 11.8.2004 beantragte der Kläger im Hinblick auf seinen im Freistaat Bayern absolvierten Vorbereitungsdienst die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV, was durch Bescheid des Beklagten vom 28.10.2005 abgelehnt wurde.
Den daraufhin erhobenen Widerspruch des Klägers vom 18.11.2005 lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2006, zugestellt am 27.1.2006, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die vollständigen Befähigungsvoraussetzungen für seine Ernennung im bisherigen Bundesgebiet erworben habe. Vielmehr habe er das als Zulassungsvoraussetzung vorgeschriebene Studium in bzw. auf dem Gebiet der ehemaligen DDR absolviert. Da der Vorbereitungsdienst an die im Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfe, sei auch dieses Teil der Befähigungsvoraussetzungen i. S. d. § 4 der 2. BesÜV a. F. Da es nicht im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sei, habe der Kläger seine Befähigungsvoraussetzungen nicht vollständig im bisherigen Bundesgebiet erworben.
Mit seiner am 13.2.2006 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er vertrat die Auffassung, dass er die Voraussetzungen für die Zahlung der begehrten Zulage erfülle. Die Verordnung gehe davon aus, "dass der Beamte aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erlangten Befähigungsvoraussetzungen im Beitrittsgebiet ernannt" worden sein müsse. Er habe sämtliche Befähigungsvoraussetzungen, nämlich Vorbereitungsdienst und Anstellungsprüfung, in Bayern nach bayerischen Rechtsvorschriften abgelegt.
Der Beklagte trat der Klage unter Berufung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2006 habe der Kläger keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV, da er seine Befähigungsvoraussetzungen nicht mindestens zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben habe; zeitlich überwiege sein Studium an der Agraringenieurschule .
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15.11.2007 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung, da er nicht aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sei. Der dem Laufbahnrecht entstammende Begriff der "Befähigungsvoraussetzungen" umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15.6.2006) sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermittelten, wobei ausreiche, dass die Befähigungsvoraussetzungen mindestens zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben worden seien. Der Kläger habe zwar seine gesamte Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern und damit "im bisherigen Bundesgebiet" absolviert. Weitere Einstellungsvoraussetzung sei jedoch nach den Vorgaben der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst des Freistaates Bayern vom 12.12.1988 (LwZAPO/gtD) "das mit der Diplomprüfung abgeschlossene Studium der Fachrichtung Landbau oder Gartenbau an einer Fachhochschule oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung". Das vom Kläger an der Agraringenieurschule durchgeführte Studium sei damit als Einstellungsvoraussetzung und "Befähigungsvoraussetzung" i. S. d. § 4 der 2. BesÜV anzusehen. Zwar sei diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst weder im Landes- und noch im Bundesrecht gesetzlich oder im Wege einer Verordnung geregelt gewesen. Die entsprechende LaufbahnVO (§ 21 Abs. 3 SächsLVO) sei erst am 10.7.1993 in Kraft getreten. Es sei indessen davon auszugehen, dass nach der damaligen Verwaltungspraxis nur Bewerber, die zumindest über ein erfolgreich abgeschlossenes (Fachschul-)Studium als Agraringenieure verfügten, eingestellt worden seien, ungeachtet der Frage, ob dies nach den Regelungen des Einigungsvertrags einer Fachhochschul- oder vergleichbaren Ausbildung entsprochen habe. Eine solche Vorgehensweise sei "aus der Natur der Sache heraus" ohne weiteres zulässig; es erscheine naheliegend, dass nur solche Bewerber in den (bayerischen) Vorbereitungsdienst entsandt worden seien, die aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Fachschulstudiums die Gewähr geboten hätten, den Anforderungen gerecht zu werden. Damit stehe einer Ausbildungszeit von 3 Jahren (Studium in ) im Beitrittsgebiet ein im bisherigen Bundesgebiet abgeleisteter Vorbereitungsdienst von rund einem Jahr und neuen Monaten (Bayern) gegenüber. Der Kläger habe demnach weniger als die Hälfte seiner zu berücksichtigenden Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet erworben. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
Mit der am 7.1.2008 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV a. F. für die Zeit ab 1.1.2000 weiter. Vertiefend wird vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rückgriff auf Vorgaben der bayerischen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst nicht zulässig sei. Diese stelle kein sächsisches Landesrecht dar, das im Verhältnis zum Kläger Verbindlichkeit beanspruchen könnte. Der in § 4 der 2. BesÜV enthaltene Begriff der Befähigungsvoraussetzungen, soweit er auf das Laufbahnrecht verweise, sei nach Sinn und Zweck nur so zu verstehen, dass das normativ geregelte Laufbahnrecht gemeint sei. Dagegen sei die Begründung weiterer Befähigungsvoraussetzungen durch Verwaltungspraxis bzw. aus der Natur der Sache heraus abzulehnen. Im Übrigen bestünden keine ausreichenden Hinweise auf eine derartige Verwaltungspraxis.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2007 - 3 K 314/06 - den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2006 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung zu gewähren
sowie den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz, auf den bei Klageeinreichung fälligen Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit sowie auf die später fällig gewordenen Beträge ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils und trägt ergänzend vor, dass der vorliegende Fall sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht im September 2006 entschiedenen Verfahren vergleichen lasse. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst des Freistaats Bayern sei als Zulassungsvoraussetzung ein Diplomzeugnis in der Fachrichtung Landbau oder Gartenbau einer Fachhochschule vorgeschrieben. Mangels eigener sächsischer Ausbildungs- und Prüfungsordnung finde die bayerische Bestimmung Anwendung. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums für Landwirtschaft vom 17.8.1993. Der Beklagte trägt vertiefend zur Verfahrensweise bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Landwirtschaftsverwaltung im Januar 1992 vor. Aus der Gesamtschau aller Umstände ergebe sich zwingend, dass Einstellungsvoraussetzung der vorangegangene Abschluss eines Studiums war. Andernfalls hätten die durch den Freistaat Sachsen abgeordneten Anwärter die Ausbildung in Bayern nach den dortigen Vorschriften und Lehrinhalten kaum erfolgreich absolvieren können. Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe sei erst mit Wirkung vom 1.10.1993 erfolgt, damit zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die sächsische Laufbahnverordnung vom 22.6.1993 und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums für Landwirtschaft vom 17.8.1993 existierten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses zu seiner Beamtenbesoldung nach Maßgabe des § 4 der 2. BesÜV.
Für den Kläger ist § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 -, zitiert nach juris). Zwar ist durch Art. 1 Nr. 1 der zum 25.11.1997 in Kraft getretenen Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung vom 17.11.1997 (BGBl. I S. 2713) der bis dahin geltende § 4 der 2. BesÜV geändert und der Zuschuss - nunmehr als Ermessensleistung - an strengere Voraussetzungen gebunden worden. Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung ist § 4 allerdings noch in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung auf Beamte, Richter und Soldaten weiter anzuwenden, die - wie der Kläger - bis zu diesem Tage ernannt worden sind.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV in der hier noch maßgeblichen Fassung sieht vor, dass Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden.
Der Kläger hatte (erst) seit seiner Ernennung zum Beamten auf Probe mit Wirkung vom 1.10.1993 Anspruch auf Besoldung i. S. abgesenkter Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV. Zwar stand er bereits während des in Bayern absolvierten Vorbereitungsdienstes in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen. Als Beamter auf Widerruf erhielt er jedoch keine Dienstbezüge, sondern Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 1 BBesG) und damit sonstige Bezüge gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG. Seit dem 1.10.1993 gehört der Kläger zu dem in § 1 und § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV bestimmten Personenkreis und erhält abgesenkte Dienstbezüge gem. § 73 BBesG i. V. m. §§ 1, 2 der 2. BesÜV.
Den Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" definieren weder die 2. BesÜV noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften. Er entstammt dem Laufbahnrecht und umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. Urteile des BVerwG v. 15.6.2006, z. B. 2 C 14/05 a. a. O.). In seinen Urteilen vom 15.6.2006, die sämtlich Beamte des nicht-technischen Verwaltungsdienstes betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die Befähigungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Laufbahnregelungen durch den Vorbereitungsdienst erworben werden, der mit der Laufbahnprüfung abschließt.
Allerdings gehören nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung, weil die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankomme, regelmäßig durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben werde (BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99 -, zit. nach juris). Dadurch werden dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV auch Beamte zugeordnet, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben.
Ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen; nicht entscheidend ist dagegen die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen schließlich auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a. a. O.). Denn unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss.
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Besoldungszuschusses, da seine Ernennung zum Beamten nicht aufgrund der (zeitlich zumindest zur Hälfte) im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erfolgte. Zur Ermittlung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen stellt der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - auf die im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 1.10.1993 geltende Rechtslage ab. Denn zum einen konnte erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein beamtenrechtlicher Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV - wie ihn der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV voraussetzt - entstehen. Zum anderen knüpft der begehrte Zuschuss gerade an "im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbene Befähigungsvoraussetzungen" an; solche können hier erst mit Abschluss des in Bayern absolvierten Vorbereitungsdienstes entstanden sein. Maßgeblich sind somit die Befähigungsvoraussetzungen, die das einschlägige Landesrecht im Zeitpunkt der Ernennung zum Probebeamten für die entsprechende Laufbahn festlegt (ebenso bereits SächsOVG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 B 573/07 -; anders noch SächsOVG, Beschl. v. 19.10.2007 - 2 E 198/07 -). Da der Kläger zum Beamten des Freistaates Sachsen ernannt wurde, sind die Befähigungsvoraussetzungen, wie sie sich aus dem sächsischen Landesrecht ergeben, zu ermitteln. Ohne unmittelbare Bedeutung sind dagegen die laufbahnrechtlichen Bestimmungen des bayerischen Landesrechts, da deren Anwendung aufgrund ihres auf den Freistaat Bayern beschränkten Geltungsbereichs nicht in Betracht kommt.
Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 1.10.1993 enthielt das sächsische Landesrecht folgende Bestimmungen zur Regelung des Laufbahnrechts der Landesbeamten: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG (i. d. F. vom 17.12.1992, SächsGVBl. S. 615) setzt die Zulassung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Hochschulreife voraus; gemäß § 20 Abs. 3 SächsBG bestimmen die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Nach § 20 Abs. 4 SächsBG wird in den genannten Regelwerken bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist. Die Sächsische Laufbahnverordnung (i. d. F. vom 25.6.1993, SächsGVBl. S. 537) sieht in § 21 Abs. 1 die Fachhochschulreife bzw. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes vor. § 21 Abs. 3 SächsLVO bestimmt, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen müssen. Eine sächsische Rechtsverordnung zu Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen-technischen Verwaltungsdienst existierte am 1.10.1993 nicht. Durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft vom 17.8.1993, in Kraft seit 1.9.1993, wurde die bereits genannte bayerische Ausbildungsordnung vom 12.12.1988 für sinngemäß anwendbar erklärt.
Die genannten Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes und der Sächsischen Laufbahnverordnung entsprechen den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes betreffend die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst: Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BRRG erfordert die Zulassung zum gehobenen Dienst grundsätzlich die Hochschulreife; die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG leisten Laufbahnbewerber einen mit einer Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienst ab. Nach § 14 Abs. 3 BRRG kann im gehobenen Dienst der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn der Erwerb der für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden durch die Abschlussprüfung eines Hochschulstudiengangs nachgewiesen ist.
Zu den Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich- technischen Dienstes in Sachsen gehört damit nach den genannten landesgesetzlichen Vorschriften die Ableistung eines Fachhochschulstudiums oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 29.5.2008, a. a. O., für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst). Zwar nennt § 3 Abs. 1 SächsLVO als Grundlage der Befähigung (nur) das Ableisten des Vorbereitungsdienstes sowie der Laufbahnprüfung. Hierdurch werden allerdings lediglich die Befähigungsvoraussetzungen i. S. der Ausbildungsvoraussetzungen, die die laufbahnrechtliche Fachbildung vermitteln, bezeichnet. Nach der eingangs genannten Definition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a. a. O.) zählen jedoch zu den Befähigungsvoraussetzungen neben den Ausbildungsvoraussetzungen auch die Vorbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Um eine solche Vorbildungsvoraussetzung handelt es sich bei dem gemäß § 21 Abs. 3 SächsLVO für den gehobenen technischen Dienst vorgeschriebenen Studium an einer Fachhochschule oder Berufsakademie. Denn dieses stellt - anders als die ebenfalls grundsätzlich zur Vorbildung zählenden allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse, die das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung vom Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV ausnimmt - eine maßgebliche fachliche Qualifikation für die Ausübung des Amtes eines Inspektors des gehobenen technischen Dienstes der entsprechenden Fachrichtung dar.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers keine sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst in Gestalt einer Rechtsverordnung vorlag: Gemäß § 20 Abs. 4 SächsBG bestimmen die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend war demnach die im Zeitpunkt 1.10.1993 vorhandene laufbahnrechtliche Regelung des § 21 Abs. 3 SächsLVO, wonach das Fachhochschulstudium Voraussetzung für den gehobenen technischen Dienst ist.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den bereits zitierten Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Diese lassen für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes eine vom dreijährigen Vorbereitungsdienst abweichende Dauer und inhaltliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes zu, soweit die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation durch ein Studium nachgewiesen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BRRG); Gegenstand der Laufbahnprüfung sind dementsprechend für den gehobenen technischen Dienst gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 BRRG lediglich noch die berufspraktischen Ausbildungsinhalte. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich gerade, dass der verkürzte Vorbereitungsdienst und die entsprechend "verschlankte" Laufbahnprüfung allein nicht die erforderliche Qualifikation für die Laufbahn des technischen gehobenen Dienstes vermitteln, sondern vielmehr der Ergänzung durch das anderweitig abgeschlossene technische Studium bedürfen.
Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht im Übrigen auf die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.2003 (2 BvR 709/99 a. a. O.), in der die Anknüpfung an einen juristischen Hochschulabschluss der ehemaligen DDR bei Richtern für zulässig erachtet wird; das rechtswissenschaftliche Studium vermittle grundlegende fachbezogene Inhalte, die auch nach dem juristischen Vorbereitungsdienst im späteren Amt fortwirken, so dass ihm laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zukomme. Solche "grundlegend fachbezogenen Inhalte, die nach dem Vorbereitungsdienst im Amt fortwirken", vermittelt zur Überzeugung des Senats auch ein technisches Studium.
Nachdem im Zeitpunkt 1.10.1993 eine landesrechtliche Regelung über den Fachhochschulabschluss als maßgebliche Befähigungsvoraussetzung vorlag, bedürfen die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob ein Fachhochschulabschluss aufgrund einer etwaigen Verwaltungspraxis zur Voraussetzung für die Einstellung gemacht werden dürfe oder ob dies etwa aus der Natur der Sache heraus zulässig sei, vorliegend keiner Entscheidung.
Der Kläger hat nach alldem keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zu seiner abgesenkten Besoldung nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Ende der Entscheidung
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