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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 2 A 51/08
Rechtsgebiete: SächsUIG


Vorschriften:

SächsUIG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 51/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Akteneinsicht und Forderung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 18. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 - 3 K 104/02 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und von der Klägerin vorgetragen wurden.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Beschl. v. 26.3.2007, NVwZ-RR 2008, 1).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 4 Abs. 1 SächsUIG habe zur Voraussetzung, dass Umweltinformationen i. S. v. § 3 Abs. 2 SächsUIG begehrt würden. Dies sei aber nicht der Fall, sondern durch das Akteneinsichtgesuch würden Informationen über ein zivilrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beklagten begehrt. Der Antrag sei damit inhaltlich zu unbestimmt bzw. missbräuchlich gestellt worden. Es sei nicht erkennbar, auf welche Information das Begehren gerichtet sei und auch der betroffene Umweltbereich und der Aktenbezug des Informationsbegehrens seien nicht erkennbar. Dagegen wendet sich die Klägerin und bezweifelt unter Auseinandersetzung mit den das angegriffene Urteil tragenden rechtlichen Erwägungen die Richtigkeit der Entscheidung.

Da das Sächsische Umweltinformationsgesetz für jedermann einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen gewährt und dieser nicht vom Nachweis eines irgendwie gearteten Interesses abhängt, bestehen die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch ist das von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsbegehren nicht zu unbestimmt, weil sich aus ihrem Antrag ohne weiteres ergibt, dass sie die für den Bebauungsplan " " vorhandenen Unterlagen einsehen will; über die Art und den Inhalt der von ihr begehrten Informationen bestand und besteht daher kein Zweifel. Da die Klägerin den Vorgang im Einzelnen nicht kennt, sondern sich darüber erst unterrichten möchte, spricht viel dafür, dass hier eine weitere Konkretisierung ihres Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.1999 - 7 C 21/98 - zitiert nach juris, Rn. 16).

Mit ihren Ausführungen hat die Klägerin somit das verwaltungsgerichtliche Urteil so infrage gestellt, dass die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens als offen erscheinen. In diesem Verfahren werden die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen und auch die Frage, inwieweit der geltend gemachte Informationsanspruch bereits durch die Zurverfügungstellung von Unterlagen durch die Beklagte befriedigt worden ist, zu klären sein.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung.

Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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