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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2009
Aktenzeichen: 2 A 7/08
Rechtsgebiete: SächsBVO
Vorschriften:
SächsBVO § 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 A 7/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Beihilfe
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn
am 4. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2007 - 3 K 803/06 - wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45,01 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15.11.2007 ist bereits unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt.
Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gem. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und es sind gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 49).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar beruft sich der Beklagte ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).
Hier erschöpft sich der Vortrag des Beklagten in Ausführungen allgemeiner Art. So verweist er darauf, dass es "gegenwärtig und bereits absehbar künftige vergleichbare Fälle" gebe, "in denen die Beihilfe zu solchen Medikamenten beantragt" werde. Zahlreiche Arzneimittel könnten sowohl zur medizinisch gebotenen Behandlung einer Krankheit angewendet werden als auch zur Erhöhung der Lebensqualität. Demzufolge sei die "Abgrenzung von Medizin zu Gütern des täglichen Bedarfs von wachsender Bedeutung". Mit diesen Erwägungen wird jedoch keine - bezogen auf das vorliegende Verfahren - konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Auch ist angesichts des in § 3 SächsBVO geregelten Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität nicht erkennbar, dass und weshalb es einer berufungsgerichtlichen Entscheidung zur abstrakten Unterscheidung zwischen Arzneimitteln zur medizinisch gebotenen Behandlung einer Krankheit und zur Erhöhung der Lebensqualität bedarf und welches über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende allgemeine Interesse hieran bestehen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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