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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 2 B 280/06
Rechtsgebiete: SächsMinG, SächsVerf


Vorschriften:

SächsMinG § 7 Abs. 2
SächsMinG § 8 Abs. 1
SächsVerf Art. 68 Abs. 3
Auf die Vergütung eines geschäftsführenden Staatsministers ist § 8 Abs. 1 SächsMinG, wonach Amtsbezüge bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, entsprechend anzuwenden.

Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts scheidet aus.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 280/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zahlung von Amtsbezügen und Übergangsgeld

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung

am 20. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. März 2006 - 11 K 2840/02 - geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis 31. Mai 2002 Amtsbezüge als Staatsminister und für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. August 2002 Übergangsgeld als ehemaliger Staatsminister zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den (vollen) Monat Mai 2002 Amtsbezüge als Staatsminister und für die Monate Juni, Juli und August 2002 Übergangsgeld als ehemaliger Staatsminister zu zahlen.

Der im Jahr 1958 geborene Kläger war vom 20.5.2000 bis 5.2.2001 Staatssekretär (Besoldungsgruppe B 9); zuvor hatte er in Sachsen das Amt eines (Besoldungsgruppe B 7) inne. Am 6.2.2001 wurde er zum sächsischen Staatsminister und ernannt. Dieses Amt endete mit dem Rücktritt des sächsischen Ministerpräsidenten mit Ablauf des 17.4.2002. Der Kläger führte die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers am 2.5.2002 weiter. Er erhielt bis einschließlich 2.5.2002 Amtsbezüge als Staatsminister.

Mit Bescheid vom 11.6.2002 entschied das Sächsische Staatsministerium der Finanzen über das dem Kläger zustehende Übergangsgeld gemäß § 11 Satz 1 und 2 SächsMinG i.V.m. § 12 SächsMinG. Hierzu wurde ausgeführt, das Amtsverhältnis des Klägers als sächsischer Staatsminister habe in Folge des Rücktritts des Ministerpräsidenten mit Ablauf des 17.4.2002 geendet. Dem Kläger stünden daher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsMinG Amtsbezüge als Staatsminister bis zum 30.4.2002 zu. Da der Kläger jedoch nach § 7 Abs. 2 SächsMinG seine Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme durch den Nachfolger am 2.5.2002 weitergeführt habe, würden ihm die Amtsbezüge bis einschließlich 2.5.2002 belassen. Das Übergangsgeld nach §§ 11, 12 SächsMinG werde ab dem 3.5.2002 für die Dauer von drei Monaten festgesetzt; es berechne sich aus den ruhegehaltfähigen Amtsbezügen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage 90 % für das Beitrittsgebiet und betrage für den Zeitraum vom 3.5.2002 bis zum 2.8.2002 insgesamt 28.556,19 € (brutto).

Der Kläger erhob am 12.7.2002 Klage. Zur Begründung machte er geltend, der Beklagte habe bislang die Amtsbezüge des Klägers für die Monate April und Mai 2002 nicht explizit festgesetzt, sondern seine Rechtsauffassung hierzu lediglich im Rahmen des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Übergangsgeld ohne nähere Begründung skizziert. Diese Auffassung, wonach Amtsbezüge nur bis zum 2.5.2002 zu zahlen seien, gehe fehl. Maßgeblich für die Zahlung der Amtsbezüge für den Zeitraum 3.5. bis 31.5.2002 sei § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz SächsMinG; demnach seien die Amtsbezüge bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Amtsverhältnis ende. Nach § 13 Abs. 1 SächsMinG erhalte ein ausgeschiedener Minister Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Amtsbezüge enden. Die Bezahlung eines geschäftsführenden ehemaligen Staatsministers sei im Sächsischen Ministergesetz nicht geregelt, obwohl diese Geschäftsführung sowohl in Art. 68 Abs. 3 SächsVerf als auch in § 7 SächsMinG ausdrücklich angeordnet werde. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 SächsMinG sei deshalb so auszulegen, dass sie auch für geschäftsführende ehemalige Minister gelte, da ein Regierungsmitglied, das die Geschäfte nach Art. 68 Abs. 3 SächsVerf weiterführe, ein "Weiterführungsamt" innehabe und ihm insoweit "Amtsbezüge" zustünden. Nach allgemeinem und juristischen Sprachverständnis sei bei § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SächsMinG sowohl hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Mitglied der Staatsregierung" als auch des Tatbestandsmerkmals "Amtsverhältnis" eine Auslegung i.S. eines funktionalen Verständnisses (im Gegensatz zum statusrechtlichen) möglich. Unter systematischen Gesichtspunkten falle auf, dass das Sächsische Ministergesetz den Begriff des Amtes in den unterschiedlichen Vorschriften nicht nur i.S. des Regierungsamtes bzw. einer Regierungsmitgliedschaft verwende. Zudem sei bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsMinG zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber in Art. 62 Abs. 1 SächsVerf aufgegeben werde, die Besoldungs- und Versorgungsfragen der Mitglieder der Staatsregierung gesetzlich zu regeln. Dieses Gebot lege es nahe, unter Amtsverhältnis i.S. des § 8 Abs. 1 SächsMinG auch das Wahrnehmungsamt i.S. des Art. 68 Abs. 3 SächsVerf zu sehen. Sofern man eine solche Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsMinG ablehne, seien jedenfalls die Voraussetzungen einer Analogie erfüllt, da eine planwidrige Regelungslücke vorliege und die Fortführung der Amtsgeschäfte besoldungsrechtlich mit dem Fortbestehen eines Amts vergleichbar sei. Da der Beklagte geschäftsführenden Staatsministern in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 SächsMinG "Amtsbezüge" zahle, solange sie die Amtsgeschäfte weiterführen, müsse die Analogie auch für den letzten Halbsatz der Vorschrift gelten, der als Zahlungsende für Amtsbezüge den Ablauf des Kalendermonats regele. Dem stehe weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 SächsMinG entgegen; diese Bestimmung regele lediglich, ab wann ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, enthalte jedoch keine Festlegung zur Frage, wann die Amtsbezüge eines geschäftsführenden Ministers enden. Der Kläger wies ergänzend auf die Bedeutung des Rechtsstreits für die Höhe seiner Versorgungsbezüge hin.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Für eine direkte Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsMinG sei kein Raum, da die Tatbestandsvoraussetzung nur für den Monat April 2002, nicht aber für den Monat Mai 2002 erfüllt sei. Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsMinG bestehe ausschließlich bis zum Ende des Monats, in dem das Amtsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SächsMinG ende. Für eine andere Auslegung gebe der eindeutige Wortlaut keinen Raum. Durch die tatsächliche Weiterführung der Amtsgeschäfte werde auch kein neues Amtsverhältnis begründet; dies folge aus dem Wortlaut und des Systematik des Gesetzes, das gerade zwischen Beendigung und anschließender Fortführung des Amtes unterscheide. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsMinG, da die engen Voraussetzungen, unter denen eine Analogie möglich sei, hier fehlten. So habe das Sächsische Ministergesetz erkennbar eine umfassende Regelung der Bezahlung der Mitglieder der Staatsregierung sowohl für die Zeit ihrer Mitgliedschaft als auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt treffen wollen. Insoweit sei nicht ganz eindeutig, ob es sich bei der Vergütung für die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach § 7 Abs. 2 SächsMinG um einen Sachverhalt handele, der nach dem gesetzgeberischen Plan einer gesonderten ausdrücklichen Regelung bedürfe und diese gleichsam vergessen worden sei, oder ob die Bestimmungen im Sächsischen Ministergesetz gerade als lückenlose Regelung der Ministerbesoldung in der Weise zu verstehen seien, dass nach Ende der Amtsbezüge unmittelbar der Anspruch auf Übergangsgeld entstehe, das eine angemessene Vergütung darstelle. Gleichwohl gehe auch der Beklage von einer partiellen Regelungslücke aus, weshalb er dem Kläger "Amtsbezüge" für den 1. und 2.5.2002 gewährt habe, da es bei Zahlung des Übergangsgeldes für diesen Zeitraum an einer angemessenen Vergütung fehlen würde, weil das Übergangsgeld eine Versorgungsleistung darstelle, die nicht ruhegehaltfähig sei. Die volle Gewährung der Amtsbezüge bis Ende Mai 2002 i.S. einer vollen analogen Anwendung des § 8 Abs. 1 SächsMinG würde dagegen zu einer "Überkompensation" führen, da das Versorgungsrecht von einer taggenauen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienst- bzw. Amtszeit ausgehe. Daher sei es sachgerecht, die Gesetzeslücke mit einem weniger intensiven Eingriff in die Kompetenz der Legislative und in Anwendung der Grundsätze zum sog. faktischen Dienst- und Arbeitsverhältnis zu schließen. Danach bedürfe es einer angemessenen finanziellen Gegenleistung nur in dem Umfang, in dem eine Partei tatsächlich eine Dienstleistung erbracht habe. Der Anspruch auf Übergangsgeld bestehe hiervon ausgehend beginnend ab dem 3.5. bis einschließlich 2.8.2002.

Nach Verbindung des Verfahrens zum Verfahren betreffend die Festsetzung der Versorgungsbezüge wies das Verwaltungsgericht mit Teilurteil vom 7.3.2006 die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistung von Amtsbezügen für die Zeit vom 3.5. bis 31.5.2002. Ein solcher ergebe sich weder aus § 8 Abs. 1 SächsMinG in direkter noch in analoger Anwendung. Der Anspruch auf Amtsbezüge gemäß § 8 Abs. 1 SächsMinG setze voraus, dass das Amtsverhältnis des Staatsministers (zum Beginn des fraglichen Monats) noch bestanden habe. Dies sei im Zeitraum 3.5. bis 31.5.2002 nicht mehr der Fall gewesen, nachdem das Amtsverhältnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsMinG mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten am 17.4.2002 geendet habe. Hieran ändere auch die Weiterführung der Amtsgeschäfte nichts. Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 SächsMinG sei kein Raum, da es an einer planwidrigen Lücke fehle. Zwar enthalte das Sächsische Ministergesetz - anders als die entsprechenden Gesetze mehrerer anderer Bundesländer - keine Regelung der Frage, ob und bis wann ein Staatsminister für die Weiterführung der Amtsgeschäfte i.S. von Art. 68 Abs. 3 SächsVerf, § 7 Abs. 2 SächsMinG Dienstbezüge erhalte. Diese Regelungslücke lasse sich jedoch mittels Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes schließen. Zwar fielen die Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung nicht in den Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 BBesG). Ihre Besoldung und Versorgung werde speziell im Sächsischen Ministergesetz geregelt, das sich jedoch ersichtlich an die beamtenrechtlichen Vorschriften anlehne; insbesondere enthalte das Sächsische Ministergesetz verschiedentlich ausdrückliche Verweisungen auf beamtenrechtliche bzw. besoldungsrechtliche Bestimmungen. Dies rechtfertige es, für die streitentscheidende Frage auf die allgemeinen Grundsätze der Beamtenbesoldung zurückzugreifen; nach § 3 Abs. 3 BBesG ende der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis. Demgemäß habe der Anspruch des Klägers auf Besoldung mit Ablauf des Tages geendet, an dem er die Amtsgeschäfte nicht mehr weitergeführt habe. Für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 SächsMinG bestehe ferner kein Raum, da es an der Vergleichbarkeit der Interessenlage fehle. Ein "nur noch" geschäftsführender Minister sei weniger schutzwürdig als ein Minister, der sich zu Beginn des Monats noch im Amtsverhältnis befindet, da er im Gegensatz zu letzterem jederzeit mit dem Ende seiner Tätigkeit rechnen und sich auf die taggenaue Verweisung auf das Versorgungsrecht einstellen müsse. Eine Analogie sei schließlich auch verfassungsrechtlich nicht geboten, da im Hinblick auf die in §§ 12 bis 21 SächsMinG geregelte Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung auch ohne Fortsetzung der Amtsbezüge bis zum Monatsende von einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Die am 24.4.2006 eingelegte Berufung begründet der Kläger mit der Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus der ersten Instanz. Ergänzend bringt er vor, dass die Schließung einer Regelungslücke durch den Rückgriff auf allgemeine beamtenrechtliche Vorschriften ausscheiden müsse, da sie den Regelungsgehalt des Art. 62 Abs. 1 SächsVerf verkenne. Nach dieser Bestimmung sei das Amtsverhältnis der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung durch Gesetz zu regeln. Sofern die aus klägerischer Sicht gebotene Anwendung von § 8 Abs. 1 SächsMinG auf die Bezüge eines geschäftsführenden Minister für unzutreffend erachtet werde, verbiete sich jedenfalls wegen des Gesetzesvorbehalts des Art. 62 Abs. 1 SächsVerf der Rückgriff auf allgemeine beamtenrechtliche Erwägungen mit der Folge, dass von einer planwidrigen Lücke auszugehen sei. Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 SächsMinG scheitere entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht an einer mangelnden Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Gemäß § 12 SächsMinG stehe ehemaligen Mitgliedern der Staatsregierung für mindestens drei Monate ein Übergangsgeld zu, so dass von einer taggenauen Verweisung auf das Versorgungsrecht keine Rede sein könne. Schließlich sei die Analogie hier auch verfassungsrechtlich geboten, da andernfalls ein geschäftsführender ehemaliger Staatsminister unbillig benachteiligt würde gegenüber einem noch im Amt befindlichen Staatsminister.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Teilurteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7.3.2006 - 11 K 1605/02 (alt)/ 11 K 2840/02 - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.6.2002 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 3.5. bis zum 31.5.2002 Amtsbezüge als Staatsminister und für die Monate Juni, Juli und August 2002 Übergangsgeld als ehemaliger Staatsminister zu zahlen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach eine direkte Anwendung des § 8 Abs. 1 SächsMinG auf den Zeitraum der Weiterführung der Amtsgeschäfte ausscheide und die Voraussetzungen für eine Analogie lediglich im Hinblick auf den andernfalls eintretenden versorgungsrechtlichen Nachteil für den Zeitraum 1.5. bis 2.5.2002 gegeben seien. Eine Vergleichbarkeit der Interessenlage sei vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten, die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11.6.2002, wonach dem Kläger im Zeitraum 3.5. bis 31.5.2002 keine Amtsbezüge mehr zustehen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf (Weiter-)Gewährung von Amtsbezügen für den Zeitraum 3.5. bis 31.5.2002 sowie daran anschließend auf Zahlung von Übergangsgeld für den Zeitraum 1.6. bis 31.8.2002.

Der Anspruch auf Gewährung von Amtsbezügen (auch) für den Zeitraum 3.5. bis 31.5.2002 folgt aus der Regelung des § 8 Abs. 1 SächsMinG, wonach die Mitglieder der Staatsregierung Amtsbezüge ab dem Tag erhalten, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Diese Bestimmung kann zwar vorliegend nicht unmittelbar angewendet werden (dazu sogleich unter 1), es liegen jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung vor (dazu unter 2).

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 1 SächsMinG hier nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erhalten Mitglieder der Staatsregierung Amtsbezüge bis zum Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Amtsverhältnis endet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsMinG endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers mit jeder Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten sowie durch Tod, Rücktritt oder Entlassung. Das Amtsverhältnis des Klägers endete demnach mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten durch dessen Rücktritt am 17.4.2002 und konnte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsMinG für den Monat Mai 2002 keinen Anknüpfungstatbestand nach § 8 Abs. 1 SächsMinG mehr bilden.

2. Indessen liegen zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 SächsMinG auf die vorliegende Konstellation einer Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Beendigung des Amtes vor: Die vorhandene gesetzliche Regelung enthält in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Lücke und die zu entscheidende Interessenlage ist der gesetzlich geregelten so ähnlich, dass der Gesetzgeber die getroffene Regelung auch für den ungeregelten Sachverhalt vorsehen würde.

a) Nach Art. 62 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber gehalten, das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung, durch Gesetz zu regeln. Das Sächsische Ministergesetz regelt diesem Auftrag entsprechend Beginn, Ende und Ausgestaltung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Staatsregierung (§§ 1-7) sowie die Zusammensetzung der Amtsbezüge (§§ 8, 9) und der Versorgungsbezüge einschließlich des Übergangsgeldes (§§ 12-21). Aufgrund Art. 68 Abs. 3 SächsVerf, § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsMinG haben die Mitglieder der Staatsregierung im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes bis zur Amtsübernahme der Nachfolger die Amtsgeschäfte weiterzuführen. Für diese Konstellation enthält das Sächsische Ministergesetz weder im Rahmen des § 8 SächsMinG, noch an anderer Stelle eine ausdrückliche Regelung, ob und bis wann für die Weiterführung der Amtsgeschäfte Dienstbezüge gewährt werden.

b) Die fehlende gesetzliche Regelung der Frage, welche Vergütung ein geschäftsführendes Mitglied der Staatsregierung erhält, stellt eine planwidrige Lücke dar. Die Betrachtung der für die Amtsbezüge maßgeblichen Bestimmung des § 8 SächsMinG, die in fünf Absätzen detaillierte Regelungen enthält, zeigt, dass die Konstellation der Weiterführung der Amtsgeschäfte, die in § 7 Abs. 2 SächsMinG ausdrücklich angeordnet ist, in ihren Auswirkungen auf das Besoldungsrecht vom Gesetzgeber nicht gesehen worden ist. Denn § 8 SächsMinG enthält, obgleich die Vorschrift unmittelbar auf § 7 Abs. 2 SächsMinG folgt, keinen Hinweis darauf, wie dieser Fall in die gesetzlich vorgegebene Systematik einzuordnen ist. Wie oben dargelegt, unterscheidet das Sächsische Ministergesetz zwischen Amtsbezügen einerseits und Versorgungsbezügen andererseits; zu letzteren zählt das in § 12 SächsMinG geregelte Übergangsgeld. Die Entscheidung der Frage, welche Vergütung ein geschäftsführendes Mitglied der Staatsregierung für seine Tätigkeit erhält, erfordert demgemäß eine Zuordnung dieses Tatbestands entweder zum Begriff der Amtsbezüge oder der Versorgungsbezüge. Eine rechtliche Zuordnung zum versorgungsrechtlichen Tatbestand des Übergangsgeldes scheidet zur Überzeugung des Senates aus, da dieses als Versorgungsleistung für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung ausgestaltet ist und den Zweck hat, den Zeitraum zwischen dem Ende ihrer Amtstätigkeit und der Aufnahme einer neuen Beschäftigung finanziell abzusichern. Ist die Frage der Vergütung eines geschäftsführenden Mitglieds der Staatsregierung aber dem Tatbestand der Amtsbezüge zuzuordnen, fehlt ein klarstellender Hinweis in der maßgeblichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 SächsMinG.

In den vom Senat herangezogenen Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auslassung absichtlich erfolgt sein könnte. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung zum Sächsischen Ministergesetz (LT-Drs. 1/190) ergibt sich lediglich, dass der Entwurf in seinen technischen Regelungen weitgehend dem Vorbild des baden-württembergischen Ministergesetzes nachgebildet ist, welches seinerseits keine Regelung zur Frage der Besoldung geschäftsführender Regierungsmitglieder enthält. Es spricht deshalb viel dafür, dass der sächsische Gesetzgeber die baden-württembergische Besoldungsregelung übernommen hat, ohne sich der Regelungslücke bewusst zu sein. Die Lücke beruht demgemäß letztlich auf einem redaktionellen Versehen und ist damit planwidrig.

Dass für die Regelung der besonderen besoldungsrechtlichen Situation geschäftsführender Regierungsmitglieder ein rechtliches Bedürfnis besteht, zeigt im Übrigen auch der Blick auf die im Bundesministergesetz und mehrheitlich in den Ministergesetzen der Länder hierzu getroffenen Regelungen. So sieht § 11 Abs. 3 BMinG vor, dass einem Regierungsmitglied, das auf Ersuchen nach Art. 69 Abs. 3 GG die Geschäfte weiterführt, die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats weitergewährt werden, in dem die Geschäftsführung endet. Entsprechende Regelungen enthalten § 9 Abs. 4 MinG Rh.-Pf. und § 7 Abs. 1 MinG NRW, wonach während der Zeit der Geschäftsführung die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, weitergewährt werden. Zum gleichen Ergebnis führen die Regelungen in § 10 Abs. 4 BayMinG, § 2 Abs. 4 Satz 2 SaarlMinG und § 4 Abs. 3 MinG LSA, wonach das Amtsverhältnis bei Weiterführung der Amtsgeschäfte erst mit Beendigung der Geschäftsführung endet.

c) Abzulehnen ist vor diesem Hintergrund die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Lücke unter Heranziehung allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsätze geschlossen werden könne. Zwar enthält das Sächsische Ministergesetz an mehreren Stellen Verweise auf beamtenrechtliche Bestimmungen des Bundes bzw. des Landes (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. b, Satz 2, Abs. 3 und Abs. 5; § 11 Satz 2, 3 SächsMinG). Diese beziehen sich jedoch auf eng begrenzte Tatbestände, für die eine ebenso spezifische Verweisung ausgesprochen wird. Hieraus zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers etwaige Regelungslücken generell nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen (des Landes oder des Bundes?) zu schließen seien, dürfte deshalb zu weit gehen.

Entscheidender ist allerdings, dass die Situation eines die Amtsgeschäfte weiterführenden Ministers im Beamtenrecht keine rechtliche Entsprechung findet, es vielmehr an der Vergleichbarkeit der Interessenlage mangelt (vgl. hierzu Willand, Besoldungs- und Versorgungsstrukturen des Ministeramtes, Diss., Berlin 2000, S. 3). Die Berufung zum Minister erfolgt typischerweise auf Zeit, da dieses Amt i.d.R. nicht durch Erreichen der Altersgrenze, sondern durch Zusammentritt eines neuen Landtags bzw. jede andere Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten beendet wird (vgl. Art. 68 Abs. 2 SächsVerf, § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsMinG). Die in diesem Zusammenhang ggfs. erforderliche Weiterführung der Amtsgeschäfte durch den bisherigen Amtsinhaber wird in Art. 68 Abs. 3 SächsVerf und diesem folgend § 7 Abs. 2 SächsMinG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt; beide Bestimmungen beruhen auf der Notwendigkeit der kontinuierlichen Staatsleitung durch parlamentarisch verantwortliche Regierungsorgane (vgl. Kunzmann/ Haas/ Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. Aufl., Art. 68 Rn. 5).

Demgegenüber wird das Beamtenverhältnis regelmäßig auf Lebenszeit begründet und endet typischerweise durch Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze bzw. Dienstunfähigkeit. Der Fall der Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ausscheiden aus dem Amt ist im Beamtenrecht soweit ersichtlich nicht vorgesehen, da hierfür kein rechtliches Bedürfnis besteht. Ein Rückgriff auf beamtenrechtliche Regelungen zur Klärung der besoldungsrechtlichen Situation eines geschäftsführenden Regierungsmitgliedes scheitert deshalb bereits daran, dass das Beamtenrecht mangels vergleichbarer Interessenlage gar keine Bestimmung betreffend eine Weiterführung der Amtsgeschäfte bereithält, die in analoger Anwendung herangezogen werden könnte.

d) Die Interessenlage eines geschäftsführenden Ministers ist vielmehr mit der Interessenlage eines amtierenden Ministers vergleichbar (vgl. Willand, a.a.O. S. 116, der die Rechtsstellung eines Ministers - gleich ob amtierend oder geschäftsführend - der Rechtsstellung eines ehemaligen Ministers gegenüberstellt). Der geschäftsführende Minister führt seine Amtstätigkeiten für eine Übergangszeit fort; als Mitglied der Staatsregierung besitzt er im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Amtsbeendigung (vgl. Kunzmann/ Haas/ Baumann-Hasske, a.a.O Art. 68 Rn. 7). Gemäß der bereits zitierten Bestimmungen Art. 68 Abs. 3 SächsVerf, § 7 Abs. 2 SächsMinG ist der geschäftsführende Minister zur Weiterführung der Amtsgeschäfte verfassungsrechtlich verpflichtet; ein Rücktritt dürfte ihm in dieser Zeit nicht möglich sein. Die Verpflichtung zur Geschäftsführung kann sich zudem über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn die Amtsübernahme durch den Nachfolger sich - etwa im Falle zeitaufwendiger Regierungsbildung nach Neuwahlen - verzögert. Diese Rechtsstellung entspricht am ehesten der des amtierenden Ministers, mit der Folge, dass im Wege der Analogie die für letzteren geltende Bestimmung des § 8 Abs. 1 SächsMinG auch auf den geschäftsführenden Minister anzuwenden ist (ebenso im Ergebnis Eckert, Die Regierungsgewalt nach der Verfassung des Freistaates Sachsen, SächsVBl. 1996, 239, 246, der § 7 Abs. 2 SächsMinG so versteht, dass das Amtsverhältnis bis zur Beendigung der geschäftsführenden Regierungstätigkeit fortgesetzt wird). Für eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen sprechen nicht zuletzt auch die bereits zitierten Regelungen in den Ministergesetzen des Bundes und der Länder, die sämtlich eine Weitergewährung der Amtsbezüge für die Zeit der Weiterführung der Geschäfte vorsehen.

e) Die analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 SächsMinG hat in der Weise zu erfolgen, dass der komplette Regelungsgehalt der Norm auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche eines geschäftsführenden Ministers übertragen wird. Demgemäß stehen dem Kläger nicht nur Amtsbezüge für den Zeitraum bis einschließlich 2.5.2002 aufgrund der bis dahin ausgeübten Tätigkeit zu, wie sie der Beklagte - wenn auch aufgrund abweichender Rechtsgrundlage - gewährt hat. Dieser Zeitraum ist zwar selbst nicht streitgegenständlich; an seine rechtliche Einordnung ist jedoch für den hier streitgegenständlichen unmittelbar anschließenden Zeitraum logisch anzuknüpfen. Auch das Verwaltungsgericht hat hierzu, da es insoweit nicht entscheiden musste, angemerkt, hinsichtlich dieses Zeitraums möge eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 SächsMinG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, da viel dafür spreche, dass ein geschäftsführender Staatsminister für die tatsächlich geleisteten Dienste Anspruch auf Amtsbezüge habe. Dem ist zuzustimmen; gerade angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Art. 68 Abs. 3 SächsVerf scheint ein anderes Ergebnis nicht interessengerecht.

Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Amtsbezüge analog § 8 Abs. 1 SächsMinG bis einschließlich 31.5.2002. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Teil der Regelung, der die Fortzahlung der Bezüge bis zum auf das Ende der Amtstätigkeit folgenden Monatsende vorsieht, auf die Rechtsstellung des geschäftsführenden Ministers keine Anwendung finden sollte; an die Stelle der Amtstätigkeit tritt lediglich die geschäftsführende Tätigkeit, die wie oben dargelegt eine vergleichbare Interessenlage begründet. Hierdurch kommt es auch nicht - wie der Beklagte meint - zu einer Überkompensation, da der Kläger lediglich einmal, nämlich für den Zeitraum 3.5. bis 31.5.2002, von der Fortzahlung der Bezüge bis zum Monatsende profitiert, während ihm für den Zeitraum bis einschließlich 2.5.2002 "reguläre" im Sinne von "nicht fortgezahlte" Bezüge als geschäftsführender Minister zustehen. Nicht überzeugen kann ferner die Sichtweise des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Vergleichbarkeit der Situation des geschäftsführenden gegenüber der des amtierenden Ministers, da sie verkennt, dass auch für den geschäftsführenden Minister das Ende seiner Tätigkeit u.U. nicht absehbar ist und kurzfristig erfolgen kann.

f) Nicht zuletzt erscheint die analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 SächsMinG hier aus dem Grund geboten, dass es im Zweifel nicht zu Lasten des Betroffenen gehen darf, wenn der Landesgesetzgeber die Regelung eines regelungsbedürftigen Tatbestands unterlässt und gleichzeitig mit § 8 Abs. 1 SächsMinG eine Bestimmung bereithält, die sich zwanglos auf den nicht geregelten Fall anwenden lässt und zu einem vertretbaren Ergebnis führt. Hätte der Gesetzgeber für den Fall der Weiterführung der Amtsgeschäfte abweichend von § 8 Abs. 1 SächsMinG eine taggenau endende Besoldung angestrebt, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen.

Nach alldem hat der Kläger Anspruch auf Amtsbezüge bis einschließlich 31.5.2002. Der Anspruch auf Übergangsgeld erstreckt sich - hieran anschließend - gemäß § 12 Abs. 1 SächsMinG auf den Zeitraum 1.6. bis 31.8.2002.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 20.2.2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.300,- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG; der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht von den vom Kläger geltend gemachten Amtsbezügen für die Zeit vom 3. bis 31. Mai 2002 (ca. 9.300,- €) aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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