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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 2 B 333/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 123 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 B 333/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Übergabeverfügung (SächsPÜG); Antrag nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 10. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. September 2008 - 3 L 262/08 - geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, als unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat den ausdrücklich gestellten Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, für den Antragsteller ab dem 1.8.2008 vorläufig den Landkreis als Arbeitgeber festzusetzen, unter Bezugnahme auf § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88, 86 Abs. 3 VwGO ausgelegt. Es hat darin neben dem Verpflichtungsantrag auch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Übergabeverfügung vom 9.7.2008 gesehen und diesen im Ergebnis für zulässig und begründet erachtet.
Der Antragsgegner wendet hiergegen mit der Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe dem Antragsteller rechtsfehlerhaft etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt habe. Dem Antragsteller sei es ersichtlich darauf angekommen, als neuen Arbeitgeber anstelle des den Landkreis festsetzen zu lassen. Dieses Begehren könne nicht unter Berufung auf die Pflicht des Gerichts zur sachdienlichen Auslegung von Anträgen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Übergabeverfügung ausgelegt werden. Zudem sei ein von einem Rechtsanwalt gestellter Antrag einer Umdeutung regelmäßig nicht zugänglich. Schließlich sei dem Antragsteller mit der Umdeutung auch in der Sache nicht gedient, da seine ehemalige Beschäftigungsbehörde aufgelöst worden sei und ein entsprechender Arbeitsplatz für den Antragsteller beim Antragsgegner nicht mehr vorhanden sei.
Diese Einwände verhelfen der Beschwerde zum Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, wonach die vom Antragsteller erstinstanzlich begehrte einstweilige Anordnung keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Ausgangsverfügung darstellte und in einen solchen auch nicht umgedeutet werden konnte. Gegen eine Umdeutung spricht bereits der eindeutige Wortlaut des gestellten Antrags, von dem der anwaltlich vertretene Antragsteller auch auf Nachfrage des Antragsgegners nicht abgerückt ist. Zum anderen steht einer Umdeutung entgegen, dass es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht um ein in dem tatsächlich gestellten Antrag enthaltenes "Minus" handelt, sondern um ein "aliud": Der Antragsteller wollte gerade nicht für die Dauer des gerichtlichen Verfahrnes weiter bei dem Antragsgegner beschäftigt bleiben - was faktisch zudem nicht möglich war - sondern er wollte einem anderen Arbeitgeber, dem Landkreis , zugeordnet werden. Der entsprechend gestellte Antrag war damit weder auslegungsfähig, noch einer Umdeutung zugänglich. Für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers war deshalb kein Raum.
Da die Beschwerde bereits aus den genannten Gründen Erfolg hat, sind Ausführungen zum weiteren Vorbringen des Antragsgegners, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Folgenabwägung, nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen des Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren war.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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