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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 2 B 339/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 123 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 B 339/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Versetzung und Abordnung; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 25. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. September 2008 - 3 L 279/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig eine Stelle im höheren Dienst beim Antragsgegner mit Dienstort freizuhalten, zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat weder einen Anordnungsanspruch, noch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung gesehen. Der Antragsteller könne keine sicherbaren Rechte gegenüber dem Antragsgegner geltend machen. Soweit es um den Anspruch auf amts-angemessene Beschäftigung im Rahmen der Abordnungsverfügung gehe, stehe dieses Recht dem Antragsteller ausschließlich im Verhältnis zu seinem Dienstherrn zu. Dies sei - je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens betreffend die Abordnungsverfügung - entweder der Freistaat Sachsen oder der Landkreis Mittelsachsen. Gegenüber dem Antragsgegner, dem "Wunschlandkreis" des Antragstellers, bestehe demgegenüber keine sicherbare Rechtsposition. Dem Antragsteller stehe auch kein Anordnungsgrund zur Seite, da der vom Antragsteller begehrte Dienstposten bei dem Antragsgegner bereits im Rahmen der Personalverteilung nachdem SächsPÜG besetzt worden sei.
Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg. Der Antragsteller trägt vor, ihm stehe gegenüber dem Freistaat Sachsen ein (gesondert verfolgter) Anspruch nach dem SächsPÜG zu, an den Antragsgegner abgeordnet zu werden. Hiermit korrespondiere ein Sicherungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Freihaltung eines geeigneten Dienstpostens; insoweit sei auf die Rechtsgrundsätze beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren zurückzugreifen. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls gegeben; bei Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seien noch nicht alle in Frage kommenden Dienstposten bei dem Antragsgegner besetzt gewesen, so dass keine vollendeten Tatsachen vorgelegen hätten.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund verneint hat. Dem Vorbringen des Antragstellers, ihm stehe nach Maßgabe der Bestimmungen des SächsPÜG ein Anspruch auf Abordnung an den Antragsgegner zu, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht nachgegangen werden; Die Frage bildet den Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, dessen Ausgang indessen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich ist; Selbst wenn der Antragsteller im Verfahren betreffend die Abordnungsverfügung obsiegen sollte, resultiert hieraus kein Anspruch auf Freihaltung eines Dienstpostens beim Antragsgegner. Für einen derartigen Anspruch ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; hierdurch würde zudem in unzulässiger Weise in die Organisationshoheit des Antragsgegners eingegriffen werden.
Schließlich verhilft auch das Vorbringen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Beantragung von Eilrechtsschutz noch geeignete "freie" Dienstposten bei dem Antragsgegner vorhanden waren wie der Antragsteller meint. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Voraussetzung hierfür wäre, dass es dem Antragsteller nach Abwägung seiner Interessen mit denen des Antragsgegners nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 26 m. w. N.). Von einer solchen Konstellation kann hier - nachdem bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich ist - nicht ausgegangen werden. Auch die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ist hier nicht einschlägig: Vorliegend steht nicht die endgültige Besetzung einer Planstelle, sondern lediglich die vorläufige Besetzung eines Dienstpostens im Wege der Abordnung im Streit; eine Schaffung vollendeter Tatsachen droht damit gerade nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen des Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren war.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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