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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 2 D 15/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 D 15/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Hausverbot für Dienstgebäude der Agentur für Arbeit Dresden

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH; Gegenvorstellung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 3. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senates vom 23. März 2009 wird verworfen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Gegen den Beschluss, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe verworfen hat, ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf nicht gegeben.

Es mag dahinstehen, ob für eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO überhaupt noch Raum ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2008 - 8 B 20/08 - juris); es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen. Nach anderer Auffassung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17.11.2008 - A 2 S 2867/08 - juris unter Verweis auf BFH, Beschl. v. 8.9.2005, BFHE 210, 225) soll die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung "anderer schwerer Verfahrensmängel", die keine Gehörsverletzung i. S. v. § 152a VwGO darstellen, bestehen bleiben.

Selbst wenn man eine Gegenvorstellung als zulässig ansehen würde, die - wie hier - keinen Verstoß des rechtlichen Gehörs rügt, wäre eine - unterstellte - Abänderungsbefugnis unanfechtbarer Beschlüsse jedenfalls auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen "anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht" im Weg der fachgerichtlichen Selbstkontrolle beseitigt werden soll (wie hier BayVGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 12 C 08.3413 - juris).

Derartige Mängel sind im angegriffenen Beschluss des Senates vom 23.3.2009 nicht ersichtlich. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Prozessgrundrechten. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Ein "grobes prozessuales Unrecht" kann jedoch nicht darin gesehen werden, dass der Senat in seiner rechtlichen Bewertung den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VWGO).

Ende der Entscheidung

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