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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2009
Aktenzeichen: 2 D 156/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114 S. 1
VwVfG § 80 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 D 156/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 9. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. September 2009 - 1 K 971/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung hierüber obliegt dem Senat; § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 125 Abs. 1 VwGO finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.2.2009 - 2 D 158/08 - m. w. N.). Die Entscheidung des Senates über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über "einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" ist nicht ihrerseits eine Entscheidung "über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe", sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO ist Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).

Nach diesem Maßstab bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.

Mit der Klage, für die der Kläger einen Antrag auf Bewilligung für Prozesskostenhilfe gestellt hat, begehrt er die Verurteilung der Beklagten, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten; in der Sache ging es um seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Die für den mit der Klage geltend gemachten Rechtsanspruch maßgebliche Vorschrift ist § 80 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG. Der Senat schließt sich zunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss (Abdruck S. 2) an. Zwar ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten in Kriegsdienstverweigerungssachen grundsätzlich erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 80 Rn. 40 m. w. N.). Indes standen im Widerspruchverfahren des Klägers keine rechtlichen Fragen im Streit, sondern ausschließlich seine für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe. Der Kläger konnte - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - aus dem von ihm angegriffenen Ablehnungsbescheid ohne weiteres erkennen, dass sein ergänzender Schriftsatz nicht bei der Beklagten eingegangen war; insoweit hätte es ihm oblegen, bei ihr schriftlich oder auch telefonisch nachzufragen, bevor er einen Rechtsanwalt mandatiert. Insoweit kommt es auch nicht für die Erfolgsaussichten des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darauf an, dass der Kläger Beweis für das Absenden seines Schriftsatzes angeboten hat. Denn hiermit wird über den Eingang des Schriftsatzes nichts ausgesagt; eine Beweiserhebung zu dieser Frage wäre daher in dem zugrundeliegenden Klageverfahren nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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