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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 3 B 248/08
Rechtsgebiete: StVG, FeV, Anlage 4 zur FeV


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7
FeV § 11 Abs. 8 S. 1
Anlage 4 zur FeV Nr 9.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 B 248/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entzug der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2008 - 6 L 295/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darlegt. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, deren Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Rechtsvorgängers des Antragsgegners (§ 3 Nr. 5 Buchst. a, § 4 Abs. 1 SächsKrGebNG) vom 8.4.2008 im Wesentlichen damit begründet, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers geschlossen habe und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig sei. Er habe am 23.2.2003 ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit 0,29 mg/l Atemalkoholkonzentration geführt. Diese Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 24 a Abs. 1 StVG sei verwertbar gewesen, da die zweijährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG) nach § 29 Abs. 6 StVG in ihrem Ablauf gehemmt gewesen sei. Die weitere Alkoholfahrt des Antragstellers vom 3.4.2005 sei noch vor Ablauf der Tilgungsfrist erfolgt und habe vor Ablauf der einjährigen Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG zu einer weiteren Eintragung geführt. Die damit für beide Eintragungen am 26.8.2007 endende zweijährige Tilgungsfrist sei in ihrem Ablauf in gleicher Weise durch die vom Antragsteller am 11.6.2007 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit des Fahrens unter der Wirkung eines berauschenden Mittels gehemmt worden. Sie sei mit seit dem 3.10.2007 rechtskräftigem Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Dresden geahndet und am 16.10.2007 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden. Die am 11. 2.2008 verfügte Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Nr. 2 b FeV sei somit rechtmäßig gewesen. Das Drogendelikt vom 11.6.2007 stelle keinen Grund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dar, da bei dessen Berücksichtigung die Anforderung des Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers hätte unterbleiben können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts führe bereits der bloße Drogenkonsum zur Annahme der fehlenden Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs, ohne dass eine weitere Begutachtung erforderlich sei.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 8.4.2008 rechtswidrig sei, da sie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Zusammenhang mit den Alkoholdelikten des Antragstellers nicht hätte erlassen dürfen. Die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens sei mit erheblichen Kosten verbunden. Selbst wenn dem Antragsteller der Nachweis seiner Eignung in Zusammenhang mit der Alkoholproblematik gelungen wäre, hätte ihm nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der Drogenfahrt die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Beibringung des angeforderten Gutachtens habe deshalb nicht bestanden. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte vielmehr die Alkohol- und Drogenfahrten einer Gesamtbeurteilung unterziehen müssen. Ihre Schlussfolgerung auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers sei deshalb nicht tragfähig.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses im Ergebnis in Frage zu stellen. Zwar rügt der Antragsteller zutreffend, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht hätte ergehen dürfen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Diese Regelung stellt klar, dass eine Begutachtung nur dann in Frage kommt, wenn Eignungszweifel vorliegen, nicht dagegen, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 254, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 11 FeV Rn. 5).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Nichteignung des Antragstellers ergab sich, worauf die Beschwerde zutreffend verweist, bereits aus dem Umstand, dass er sich auf Grund seiner Fahrt unter Drogeneinfluss am 11.6.2007 als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Bei ihm konnte anlässlich dieser Fahrt das in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG genannte Betäubungsmittel Amphetamin im Blut nachgewiesen werden. Der in der GC/MS-Bestätigungsanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Technischen Universität Dresden vom 25.7.2007 im Serum festgestellte Wert von 37, 4 ng/ml lag über dem von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert für Amphetamin von 25 ng/ml, bei dessen Überschreitung sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, die mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, NZV 2005, 270), gerechnet werden muss (vgl. Hentschel a. a. O., § 24 a StVG Rn. 21 m. w. N).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der fehlenden Eignung des Fahrerlaubnisbesitzers im Fall eines (möglicherweise) nur einmaligen Konsums von Amphetamin in Anwendung von Nr. 9. 1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ohnehin dann auszugehen, wenn er - wie hier - unter dem Einfluss dieser Substanz ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit unter Beweis gestellt hat, dass er nicht in der Lage ist, zwischen dem Drogenkonsum einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits zuverlässig zu trennen (vgl. Beschl. v. 25.1.2005 - 3 BS 379/04 -; weitergehend z. B. OVG Bbg, Beschl. v. 15.2.2008 - 1 S 186.07 -, Rn. 5 m. w. N., zitiert nach juris). Der Annahme eines eignungsausschließenden Drogenkonsums steht dabei nicht entgegen, dass hierzwischen dem Verkehrsverstoß unter Drogeneinfluss und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von fast zehn Monaten liegt. Der Senat geht davon aus, dass sich die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Amphetamin-Verbot regelmäßig über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt. Gemäß Nr. 9. 5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV kann nämlich nach einem Verlust der Fahreignung wegen Drogenkonsums von der Wiedererlangung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat. Dies ist - wenn kein atypischer Sachverhalt i. S. d. Vorbemerkung 3 dieser Anlage (sog. besondere Kompensationsumstände) gegeben ist - im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Betroffene ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 3.6.2008 - 10 B 10356/08 -, Rn. 7, zitiert nach juris). Im Fall eines Verkehrsverstoßes unter Drogeneinfluss führt dies dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig innerhalb eines zeitlichen Rahmens von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Begehung ohne weitere Untersuchungsanordnung dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen hat.

Lagen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis vor, spielt es keine Rolle, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Verfügung nicht auf den Drogenverstoß, sondern auf die Verweigerung der Vorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens in Zusammenhang mit den Alkoholfahrten gestützt hat. Da lediglich dem Entscheidungssatz der Entziehungsverfügung, nicht jedoch ihrer Begründung Bindungswirkung zukommt, ist bei der hier auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehenden Gebundenheit der behördlichen Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis die Fehlerhaftigkeit ihrer Begründung ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Die von dem Antragsteller geforderte rechtliche Bewertung seiner Drogenfahrt seitens der Fahrerlaubnisbehörde kann ohne Weiteres im noch anhängigen Widerspruchs- bzw. in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren nachgeholt werden. Nach alldem vermag die Beschwerde keinen Erfolg zu haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die der Festsetzung erster Instanz folgende Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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