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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 3 BS 216/03
Rechtsgebiete: GG, VersG, SächsStrG
Vorschriften:
GG Art. 8 | |
VersG § 14 | |
VersG § 15 | |
SächsStrG § 18 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 BS 216/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen versammlungsrechtlicher Auflage
hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler und den Richter am Verwaltungsgericht Voigt
am 16. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juli 2003 - 3 K 1055/03 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11.7.2003, soweit darin sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, ist nicht begründet.
Mit dem genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen mehrere versammlungsrechtliche Auflagen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.7.2003 u.a. abgelehnt, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sofortvollzug der in der Auflage I.19. festgestellten Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis für den Aufbau und die Verwendung einer Feldküche sowie dazugehöriger Sitzgelegenheiten begehrte. Die darauf beschränkte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die angesprochene Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig, weil davon auszugehen sein dürfte, dass die Antragsgegnerin zu Recht durch den - nach Lage der Dinge hier anzunehmenden - feststellenden Verwaltungsakt die Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis festgestellt hat. Denn der in Rede stehende Aufbau sowie die Verwendung einer Feldküche und von Sitzgelegenheiten bedürfen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 18 SächsStrG, weil der danach bestehende Erlaubnisvorbehalt nicht durch die erlaubnisfreie Durchführung der angesprochenen Versammlung aufgehoben wird.
Die §§ 14, 15 VersG bilden ein abschließendes Regelungswerk, mit dem sichergestellt wird, dass Maßnahmen für eine nicht genehmigungsbedürftige und lediglich anmeldepflichtige Versammlung (Art. 8 GG, § 14 VersG) getroffen werden können, wenn diese zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung notwendig sind (§ 15 VersG; siehe dazu: BVerwG, Urt.v. 28.4.1989, NJW 1989, 2411). Wegen dieser Erlaubnisfreiheit einer Versammlung bedarf es daher der Erteilung einer Erlaubnis nach anderweitigen Erlaubnisvorbehaltsregelungen nicht, wenn Erscheinungen einer Versammlung in Rede stehen, die mit dieser eine funktionale Einheit in dem Sinn bilden, dass sie als erforderlicher Bestandteil der erlaubnisfreien Versammlung gleichsam versammlungsimmanent sind. Sollen deshalb etwa Hilfsmittel für eine Versammlung verwandt werden und ist diese Verwendung ein versammlungsimmanenter Bestandteil für die Durchführung der Versammlung, dann bedarf es keiner weiteren Erlaubnis gemäß anderweitigen Erlaubnisvorbehaltsregelungen, da insoweit die Erlaubnisfreiheit der Versammlung auch die damit zusammenhängende Verwendung dieser Hilfsmittel erfasst. Soweit durch die Verwendung dieser Hilfsmittel die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, hat die Versammlungsbehörde dieser Gefährdung somit nicht durch Ablehnung einer Erlaubnis nach einer Erlaubnisvorbehaltsregelung sondern durch eine Verfügung i.S.v. § 15 VersG entgegenzuwirken. Da der Schutz der öffentlichen Sicherheit auch die gesetzlichen Erlaubnisvorbehalte erfasst, hat die Versammlungsbehörde damit die Belange des normierten Erlaubnisvorbehaltes versammlungsrechtlich zu würdigen und ggf. durch das Instrumentarium nach § 15 VersG zur Geltung zu bringen.
Stehen umgekehrt Erscheinungen einer Versammlung in Rede, die mit der Versammlung selbst keine Einheit im dargestellten Sinn bilden, werden diese auch nicht von der Erlaubnisfreiheit der Versammlung erfasst; vielmehr kommt diesen Erscheinungen eine selbständige Bedeutung zu, weshalb sich deren Rechtmäßigkeit nach wie vor nach den allgemeinen Regelungen beurteilt. In einem solchen Fall kann demgemäß die Versammlungsbehörde durch das versammlungsrechtliche Instrumentarium des § 15 VersG die Belange des normierten Erlaubnisvorbehaltes nicht schützen; vielmehr ist diesen Belangen durch diee Erteilung oder Ablehnung de Erlaubnis nach einer Erlaubnisvorbehaltsregelung durch die zuständige Behörde Rechnung zu tragen.
Vorliegend wird davon auszugehen sein, dass die in Rede stehende Feldküche und die dazugehörigen Sitzgelegenheiten zwar im Zusammenhang mit der Versammlung stehen, darüber hinaus jedoch keine Einheit mit dieser bilden und damit auch von der Erlaubnisfreiheit der Versammlung selbst nicht erfasst werden. Die in Rede stehende Versammlung soll in Form eines Aufzuges in der Zeit von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr durch die Innenstadt von Leipzig erfolgen. Dass insoweit auch in Anbetracht der erheblichen Dauer von bis zu acht Stunden diese Durchführung von der Bereithaltung einer Feldküche und von dazugehörigen Sitzgelegenheiten abhängig sein könnte, ist nicht zu erkennen. Ein bei Teilnahme des Aufzuges bestehendes Versorgungsinteresse von Versammlungsteilnehmern kann jedenfalls durch das entsprechende Angebot von Betrieben des Versorgungsbedarfs, die sich zahlreich im Umfeld der Aufzugsstrecke befinden, ohne Weiteres befriedigt werden. Eine Sachlage, wie sie ggfls. bei einer stationären Versammlung vorliegen kann, wenn Versammlungsteilnehmer wegen Fehlens anderweitiger Versorgungsangebote auf ein entsprechendes Angebot des Veranstalters angewiesen sind, ist demnach hier nicht anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Teilnehmer des Aufzuges durch Polizeikräfte daran gehindert werden könnten, die dadurch bestehenden Versorgungsmöglichkeiten zu nutzen. Die bei dem Aufzug anwesenden Polizeikräfte haben die Aufgabe, gegebenenfalls entstehenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenzuwirken; eine Befugnis, Teilnehmer an der Befriedigung ihres Versorgungsinteresses zu hindern, besteht nicht.
Da somit das Aufstellen und Verwenden einer Feldküche und von Sitzgelegenheiten kein erforderliches Hilfsmittel zur Durchführung des Aufzuges selbst sind, hat die Antragsgegnerin zu Recht die Erforderlichkeit einer hierfür zu beantragenden Sondernutzungserlaubnis festgestellt.
Die Beschwerde ist damit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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