Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 3 E 81/09
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 4 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 5 S. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 E 81/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis
am 7. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2009 - 6 K 1956/08 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten i. S. v. § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Der Vertretungszwang für die Vornahme von Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt auch nach seiner neuen Fassung nicht für die Einlegung von Streitwertbeschwerden. Dies ergibt sich (nun) zweifelsfrei aus dem auf einer Initiative der Bundesregierung beruhenden Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (vgl. BT-Drucks. 16/11385). Danach soll § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG wie folgt gefasst werden (BT-Drucks. 16/11385 S. 26):
"Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a ZPO gilt entsprechend".
In der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks. 700/08 S. 97) wird hierzu ausgeführt, die Gesetzesänderung stelle "in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage" klar, dass in Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen auch dann kein Anwalts- und Vertretungszwang bestehe, wenn dies im zu Grunde liegenden Hauptsache--verfahren der Fall sei. Damit kann von einem Vertretungszwang für die vorliegende Streitwertbeschwerde nicht (mehr) ausgegangen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2009 - 2 E 43/09 -; NdsOVG, Beschl. 14.5.2009 - 12 OA 354/08 -, jeweils zitiert nach juris).
2. Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat erachtet für die streitgegenständliche Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Zugrundelegung des vollen, sondern nur des hälftigen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen. Dies entspricht der in Nr. 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) zum Ausdruck kommenden Systematik. Zwar ist dort die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht aufgeführt. Da jedoch nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Fahrerlaubnisklasse M (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/45 km/h; § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV) nur der hälftige Auffangwert anzusetzen ist, erscheint es angemessen, für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen den gleichen Wert zu Grunde zu legen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil nach § 68 Abs. 3 GKG Gerichtskosten nicht erhoben und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.