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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 3 E 89/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 54 | |
VwGO § 146 Abs. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 E 89/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u. a.; Antrag nach § 80 Abs. 5 WGO
hier: außerordentliche sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis
am 1. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2009 - 2 L 161/09 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die - hilfsweise für die Ablehnung der Gegenvorstellung - eingelegte außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24.6.2009 ist unzulässig.
Die außerordentliche Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23.6.2009 gegen einen Richter und eine Richterin der Kammer als unzulässig verworfen hat. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.6.2009 verworfen. Die damit anhängig gewordene außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft.
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist damit auch die Anfechtung eines derartigen Beschlusses durch die außerordentliche Beschwerde ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem mit der Abschaffung der Beschwerdemöglichkeit durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626, 1628) verfolgten Beschleunigungszweck (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5.3.1998, NVwZ - RR 1998, 600 m. w. N.). Das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel, die Beschwerdegerichte diesbezüglich zu entlasten und damit zugleich die Hauptverfahren zu beschleunigen, wird nur erreicht, wenn jeder Rechtsbehelf, also auch die hier eingelegte außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist. Auch verfassungsrechtlich begegnet der gesetzliche Ausschluss der Beschwerde gegen den Beschluss über die Richterablehnung keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.1977, NJW 1977, 1815).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr von 50,00 € erhoben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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