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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 4 B 184/05
Rechtsgebiete: VwGO, BGB
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 B 184/05
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Heranziehung zu Verbandsmitgliedschaftskosten
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 13. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Dezember 2004 - 4 K 2811/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 42.766,22 € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet; der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Aufgrund der vorgebrachten Erwägungen - die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) - sind keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils veranlasst.
Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes R. vom 27.8.1990 - Satzung - keine Rechtsgrundlage für die Erstattung entstandener Aufwendungen sei. Nach dieser Regelung haftet das ausscheidende Mitglied des Verbandes für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Eine Verbindlichkeit ist die auf Gesetz oder Rechtsgeschäft bestehende Verpflichtung des Schuldners; mit der Regelung in § 17 Abs. 2 der Satzung werden daher Verpflichtungen des Abwasserverbandes angesprochen, die vor dem Ausscheiden eines Verbandsmitglieds entstanden sind und für die das Verbandsmitglied nach seinem Ausscheiden nach wie vor haftet. Eine Erstattung von Aufwendungen des Verbandes, die wegen des Ausscheidens des Mitglieds nutzlos geworden sind, wird von der Regelung nicht erfasst.
Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Einwand des Beklagten, alle Verbandsmitglieder hätten den Begriff "Verbindlichkeiten" dahingehend verstanden, dass damit auch nutzlose Aufwendungen erfasst seien. Rechtlich maßgebend wäre ein solch übereinstimmendes Verständnis nur dann, wenn für die Auslegung von § 17 Abs. 2 der Satzung entsprechend der Regelungen in §§ 133,157 BGB auf den Grundsatz des Vorrangs des übereinstimmenden Parteiwillens, der auch dann maßgebend ist, wenn er im Inhalt einer Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat, abgehoben werden könnte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar haben die Verbandsmitglieder die Satzung vereinbart, woraus deutlich werden mag, dass der Regelungsform der Satzung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde liegt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Satzung selbst kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern eine Rechtsnorm ist. Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsnorm ist nicht der subjektive Wille des Normgebers, sondern vor allem anderen die Wortbedeutung. Ein - wie hier - eindeutiger Wortsinn ist regelmäßig bindend; Anhaltspunkte dafür, dass der Normzweck hier ausnahmsweise eine abweichende Auslegung gebieten würde, bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel werden auch nicht durch die Erwägung des Beklagten begründet, die Beteiligten hätten am 20.6.1996 eine Verpflichtung der Klägerin zu einer Kostentragung dem Grunde nach vereinbart. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Bei der am 20.6.1996 durchgeführten Beratung hatten die im Protokoll als Vertreter der Austrittsgemeinden genannten Bürgermeister sowie die Vertreter des Verbandes zur Frage der Kostentragung streitig verhandelt. Während die Vertreter des Verbandes eine Vergütung der bis zum Austritt etwa entstandenen Planungskosten, Managementkosten geltend machten, erklärten die im Protokoll als Vertreter der Austrittsgemeinden genannten Bürgermeister ihre Bereitschaft zu einer Kostentragung, wiesen jedoch darauf hin, dass wegen des Austritts die Kosten reduziert worden seien, der Verband somit Vorteile habe. Im Anschluss daran einigten sich die Anwesenden auf einen "Kostenermittlungsmodus" zur Feststellung etwa zu den bis zum Austrittsdatum entstandenen Kosten. Die Einigung am 20.6.1996 betraf damit das weitere Verfahren; vor weiteren Gesprächen sollten zunächst die einschlägigen Kosten ermittelt werden. Eine Einigung über eine Kostentragung erfolgte nicht, weshalb es auch keiner Erörterung bedarf, ob die im Protokoll als Vertreter der Austrittsgemeinden genannten Bürgermeister hierfür von der Klägerin bevollmächtigt gewesen wären.
Da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG; Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid nur insoweit, als darin eine Kostentragung von 42.766,22 € angesprochen wird. Die Klage gegen den angefochtenen Bescheid über eine Kostentragung der Klägerin von 49.667,92 war in einem Umfang von 6.901,70 € erfolglos; der Bescheid wurde durch das Urteil dagegen aufgehoben, soweit eine darüber hinausgehende Kostentragung - somit 42.766,22 € - angesprochen ist. Die eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, die Klage sei "in Höhe von 6.901,70 € begründet", ist ein - wie sich aus dem Tenor und den weiteren Ausführungen des Urteils ergibt - offensichtlicher Formulierungsfehler.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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