Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 4 B 249/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123
Benutzung einer öffentlichen Einrichtung; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

Az.: 4 B 249/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Benutzung einer öffentlichen Einrichtung; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 25. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2009 - 1 L 38/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag abgelehnt wurde, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Überlassung einer Stadthalle zur Ausrichtung eines Landesparteitags zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Die von dem Antragssteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass kein Anordnungsanspruch besteht.

Ohne Erfolg bringt der Antragsteller vor, der in Rede stehende Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin über die angesprochene Widmungsänderung, die eine Nutzung der Halle durch politische Parteien ausschließe sei rechtswidrig und stehe einem Anordnungsanspruch aus § 10 Abs. 2 SächsGemO und aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und 21 Abs. 1 GG nicht entgegen, weil er mit höherrangigem Recht grundsätzlich unvereinbar sei. Nach summarischer Prüfung spricht schon einiges dafür, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gibt, die die Gemeinden verpflichten, Räume für gesellschaftliche Zwecke oder Parteiveranstaltungen bereitzuhalten (sh. BVerwG, Urt. v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - zit. nach juris). Jedenfalls dürfte dies gelten, soweit dies nicht politische Parteien von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen überhaupt durchzuführen, völlig ausschließen würde (so NdsOVG, Beschl. v. 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - zit. nach juris). Hier kann der Senat die Frage offen lassen, welche der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Denn da der Antragsteller nicht hinreichend substanziiert vorgebracht hat, dass er nirgendwo im Freistaat Sachsen einen Parteitag abhalten könne, können beide Auffassungen nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs führen.

Soweit der Antragsteller meint, ein Anordnungsanspruch bestehe, weil der Stadtratsbeschluss die Widmung der Halle lediglich vorübergehend ändere und der Sache nach nur dazu bestimmt sei, die Nutzung der Halle durch den Antragsteller auszuschließen, kann ihm der Senat nicht folgen. Selbst wenn die Beurteilung des Antragstellers zu dem eigentlichen Zweck der Widmungsänderung zuträfe, könnte dies die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Gemeinderatsbeschlusses nur rechtfertigen, wenn die Antragsgegnerin andere Parteien nicht auf Dauer von der Nutzung der Halle ausschließen will. Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Widmungsänderung tatsächlich nur vorübergehend beschlossen hat, hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO und § 294 ZPO); im Übrigen sind hierfür ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen vorgebracht haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Ende der Entscheidung

Zurück