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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 4 B 30/07
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
GKG § 52 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 B 30/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zwangsgeldfestsetzung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. November 2006 - 13 K 3523/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.624,21 € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Die Erwägungen des Klägers, auf die der Senat bei seiner Überprüfung beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), geben keine Veranlassung die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese Gegenstand des Verfahrens hier ist, ernstlich anzuzweifeln.
Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht zum einen die Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 2.7.2001 aufgehoben. Die Festsetzung sei rechtswidrig, weil der Kläger mit dem Aufbringen von Baustoffrecyclat, das kein Abfall sei, nicht gegen die Untersagung der weiteren Ablagerung von Bauschutt im - unanfechtbaren - Bescheid vom 5.6.2001 verstoßen habe. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Klage zurückgewiesen, soweit diese gegen die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes vom 17.7.2001 gerichtet war, weil der Kläger seiner ihm mit dem Bescheid vom 5.6.2001 auferlegten Verpflichtung, bereits abgelagerten Bauschutt zu entfernen und zu entsorgen, nicht nachgekommen sei.
Ernstliche Zweifel an der zurückweisenden Entscheidung bestehen nicht wegen der Erwägung des Klägers, er habe den aufgebrachten Bauschutt, soweit er nicht recycelt worden sei, beseitigt. Für eine solche Beseitigung sieht der Senat bei der gegebenen Sachlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Zeitpunkt der Anordnung der Beseitigung und Entsorgung befand sich auf einer Fläche von etwa 500 m² Bauschutt u.a. aus Ziegelschutt, Keramikbruch und Schornsteinabbruchmaterial. Der Kläger hat zwar danach mit Schreiben vom 28.6.2001 der Beklagten mitgeteilt, dass das "abgelagerte Abbruchmaterial" entsorgt worden sei und als Entsorgungsnachweis eine "Stoffstrom-Mengenbilanz" vorgelegt. Nach dieser Bilanz, die einen Zeitraum vom "1.1.2001 bis 25.6.2001" angibt, wurden als "Ausgänge" 25,530 t u. a. gemischte Bau- und Abbruchfälle aufgelistet, wobei der größte Teil auf Abbruchholz mit 11,120 t entfiel. Abgesehen davon, dass die Gesamtmenge von 25,530 t wenig plausibel ist für die Entfernung einer Bauschuttmenge, die eine Fläche von 500 m² in einer Höhe bis zu 80 cm abdeckt, lässt sich der "Stoffstrom-Mengenbilanz" auch im Übrigen nicht entnehmen, dass damit die Entfernung dieses Bauschutts angesprochen sein könnte. Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage darauf abgehoben haben, dass bei einer "Probebohrung" am 28.6.2008 unter einer Schicht von 10 cm Recyclat eine Bauaufschüttung vorgefunden wurde, die u. a. aus Ziegelbrocken, dem Teil einer Fußbodenfliese und einem Schornsteinziegel bestand. Die Zusammensetzung des im Zeitpunkt der Anordnung der Beseitigung und Entsorgung aufgebrachten Bauschutts entsprach damit zu einem großen Teil der bei der "Probebohrung" vorgefundenen Zusammensetzung des Bauschutts. Bei einer solchen Sachlage ist die Annahme, wonach der zunächst aufgebrachte Bauschutt nicht entfernt, sondern - zumindest zum Teil - nach wie vor auf dem Grundstück vorhanden ist, nicht ernstlich zweifelhaft.
Soweit der Kläger schließlich die Abfalleigenschaft des Bauschutts verneint, ergeben sich daraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Es bedarf keiner weiteren Erörterung zur Abfalleigenschaft des Bauschutts hier. Der Bescheid vom 5.6.2001, mit dem dem Kläger u. a. die Entfernung und Entsorgung des aufgebrachten Bauschutts aufgegeben wurde, ist bestandskräftig. Wie ausgeführt, bestehen bei der gegebenen Sachlage keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger diese Verpflichtung nicht erfüllt hat und daher auch das für diesen Fall angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden konnte.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern in einer Höhe von insgesamt 11.000,00 DM (entspr. 5624,21 €) gerichtete Antragsverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)
Ende der Entscheidung
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