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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 4 B 300/09
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO
Vorschriften:
ZPO § 570 | |
VwGO § 80 Abs. 5 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 B 300/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Genehmigung einer Eingliederungsvereinbarung Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 28. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Antragsgegners und der Beigeladenen wird die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. April 2009 - 6 L 1823/08 - bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde ausgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Beigeladenen auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des im Tenor genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist begründet.
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht u.a. die Vollziehung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO einstweilen aussetzen, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls bis zur Entscheidung über die Beschwerde gewichtige Nachteile drohen, die im Falle eines späteren Obsiegens im Beschwerdeverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wären und ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (sh. hierzu OVG MV, Beschl. v. 10.10.2002 - 2 M 139/02 m.w.N., zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden Erfolg haben werden. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen spricht alles dafür, dass es den Antragstellern für ihren Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 und 5 VwGO an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) mangelt, weil sie durch den von ihnen angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2008 über die Genehmigung der in Rede stehenden Eingliederungsvereinbarung aller Voraussicht nach nicht in ihren eigenen Rechten betroffen werden. Diese Auffassung dürfte mit den Rechtspositionen und Interessen der Antragsteller vereinbar sein. Den Antragstellern dürfte es möglich gewesen sein, wegen der Zulässigkeit des auf eine Verhinderung der in Rede stehenden Eingliederung gerichteten Bürgerbegehrens (§ 25 SächsGemO) mit einem Antrag nach § 123 VwGO um Rechtsschutz nachzusuchen, um Maßnahmen zu verhindern, welche die Durchführung eines entsprechenden Bürgerentscheids (§ 24 SächsGemO) unterlaufen (sh. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 6.2.1997 - 3 S 680/96 - zit. nach juris, und OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.10 2003 - 7 B 11392/03 - zit. nach juris). Von dieser Möglichkeit haben sie jedoch ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.
2. Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist notwendig, um die angesprochenen Nachteile für die Beschwerdeführer abzuwenden. Bei Vollzug des erstinstanzlichen Beschlusses bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde müssten bereits erfolgte Eingliederungsmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden. Im Hinblick auf die hiermit verbundenen Kosten und den hiermit verbundenen Handlungsbedarf ist dies wegen der Erfolgsaussichten der Beschwerden der Beigeladenen nicht zumutbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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