Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 4 BS 312/06
Rechtsgebiete: VwGO, BVFG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 128 | |
VwGO § 130 | |
BVFG § 15 Abs. 1 | |
BVFG § 15 Abs. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 BS 312/06
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Vertriebenenrechts
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt
am 16. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2006 - 5 K 421/06 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die sofort vollziehbare Rücknahme seiner Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wiederhergestellt. Dabei bedarf es zunächst keiner weiteren Erörterung zu der von dem Antragsgegner geltend gemachten fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts. Auch in diesem Fall hätte der Senat in der Sache zu entscheiden und das Verfahren nicht an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 128, 130 Abs. 1 VwGO entspr.). In der Sache hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zutreffend wiederhergestellt; die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Rücknahme der Bescheinigung dürfte rechtswidrig sein.
Entscheidungsmaßstab im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes; zur Prüfung steht damit die Dringlichkeit der Verwirklichung der Verwaltungsmaßnahme. Eine solche Dringlichkeit besteht hier jedenfalls deshalb nicht, weil ernstlich in Betracht kommt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Verwaltungspraxis des Antragsgegners hat, wonach in vergleichbaren Fällen der Sofortvollzug aufgehoben wurde.
Zu Beginn des Jahres 2005 wurde bei dem Antragsgegner festgestellt, dass ein Sachbearbeiter in einer Vielzahl von Fällen falsche Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt hatte, so dass regelmäßig die Ehegatten der betreffenden Personen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatten von Spätaussiedlern erhielten. Die Bescheinigungen wurden in der ersten Jahreshälfte 2006 wieder zurückgenommen. Wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung der Rücknahme wurde in zahlreichen Fällen vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht in mehreren Verfahren wegen fehlenden sofortigen Vollziehungsinteresses vorläufigen Rechtsschutz gewährt hatte, teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.11.2006 für alle noch rechtshängigen Verfahren mit, dass er sich entschlossen habe, den Sofortvollzug in den "anhängigen Verfahren zurückzunehmen", die Rücknahme jedoch noch "einige Tage in Anspruch nehmen" werde; dementsprechend wurde dann offensichtlich - mit der Ausnahme des hier angesprochenen Verfahrens sowie des Weiteren der Ehefrau des Antragstellers - die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben. Der Antragsgegner hat damit eine Verwaltungspraxis begründet, wonach bei vergleichbaren Sachverhalten wie hier die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder aufgehoben wird. Der Antragsteller dürfte einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dieser Verwaltungspraxis haben. Einen sachlichen Grund, aufgrund dessen eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gerechtfertigt sein könnte, hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt. Er hat lediglich vorgebracht, dass "in dem speziellen Fall der Ehefrau des Beschwerdegegners" der Sofortvollzug nicht zurückgenommen werde; dass der nicht näher begründete Hinweis auf eine "Spezialität" kein sachlicher Grund ist, um den Antragsteller von einer Verwaltungspraxis auszuschließen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterung; im Übrigen bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Grundes.
Ist daher schon deshalb keine Dringlichkeit der Verwirklichung des Rücknahmebescheids anzunehmen, kann offen bleiben, ob dies - wie in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vertreten - ungeachtet der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auch wegen des fehlenden Vollziehungsinteresse an dieser Rücknahmeentscheidung der Fall wäre.
Da durch den angefochtenen Beschluss zu Recht der Sofortvollzug ausgesetzt wurde, ist die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt in Anlehnung an die erstinstanzliche Festsetzung, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben (§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.