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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: 4 E 111/07
Rechtsgebiete: SächsRAVG, SächsRAVS
Vorschriften:
SächsRAVG § 9 Abs. 2 S. 2 | |
SächsRAVG § 19 Abs. 3 Nr. 4 | |
SächsRAVS § 11 Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 E 111/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Festsetzung des Mindestbeitrags
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 27. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. März 2007 - 5 K 1438/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für sein Klageverfahren gegen die Festsetzung eines Mindestbeitrags von monatlich 66,00 € zum beklagten Versorgungswerk Prozesskostenhilfe zu gewähren; das Klageverfahren bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Festsetzung des Mindestbeitrags nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen - Satzung - dürfte rechtmäßig sein.
Nach der Regelung entspricht der Mindestbeitrag für Mitglieder, die nicht ganz von der Beitragspflicht befreit sind, einem 1/13 des Regelpflichtbeitrags. Gesetzliche Grundlage der satzungsrechtlichen Regelung ist § 19 Abs. 2 Nr. 4 Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG; die dort angesprochene Bestimmung über die Beitragshöhe dürfte die Einführung einer Mindestbeitragspflicht auch bei geringen oder nicht erzielten Einkünften erfassen:
Aus § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG, wonach die Mitglieder bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet sind, kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz von einer grundsätzlichen Beitragspflicht ausgeht. Dementsprechend sieht die Satzung eine Beitragsermäßigung auf Null nur in der Regelung zu einer Ermäßigung anlässlich der Geburt und Erziehung von Kindern in § 12a vor. Eine entsprechende Regelung, wonach etwa die Beitragspflicht bei geringen oder fehlenden Einkünften entfällt, enthält die Satzung nicht. Umgekehrt regelt die Satzung in § 12 Abs. 4, dass Rechtsanwälte während der ersten sechsunddreißig Monate ab der erstmaligen Zulassung als Rechtsanwalt auf Antrag nur den halben Pflichtbeitrag, mindestens jedoch den Mindestbeitrag zu zahlen haben. Die Regelung bezweckt, dass die Beitragsbelastung während der beruflichen Anfangsjahre selbständiger Rechtsanwälte, in denen typischerweise geringe Einkünfte erzielt werden, niedrig gehalten wird; sie entfällt jedoch nicht und beträgt zumindest den Mindestbeitrag. Dass der Satzungsgeber eine solche Mindestbeitragspflicht auch bei geringen oder nicht vorhandenen Einkünften vorgesehen hat, dürfte von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt sein. Er konnte voraussichtlich zu Recht davon ausgehen, dass wegen des vom Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Beitragspflicht bezweckten solidarischen Beitrags aller Mitglieder zur Sicherung einer standesgemäßen Versorgung auch Mitglieder mit geringen oder keinen Einkünften, beitragspflichtig sind. Dass bei einem Mindestbeitrag von lediglich einem 1/13 des Regelpflichtbeitrages eine wirtschaftlich sinnvolle Berufsausübung und insbesondere die Erlangung eines angemessenen Einkommens gefährdet werden könnte, dürfte nicht anzunehmen sein (zur Zulässigkeit einer Festsetzung von 1/10: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.12.6.2002, 6 A 10219/01, zitiert nach juris). Zwar mag in atypischen Fällen die Belastung mit dem Mindestbeitrag - von hier 66,00 € - für einen selbständigen Rechtsanwalt, der wie der Kläger seit Jahren Leistungen nach dem SGB II erhält, da er bislang keine Einkünfte mit seiner Berufsausübung erzielte, erheblich sein und letztlich nur der Ausweg der Aufgabe des Berufs als selbstständig tätiger Rechtsanwalt bleiben. Eine solche Aufgabe wäre allerdings bei einem über Jahre hinweg ausbleibenden beruflichen Erfolg ohnehin unvermeidlich und nicht in erster Linie der Belastung durch den Mindestbeitrag geschuldet.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 50,00 € anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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