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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: 4 E 255/07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 116 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 120 | |
ZPO § 127 Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 E 255/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung
hier: Beschwerde der Staatskasse gegen Prozesskostenhilfebeschluss
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 28. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Mai 2007 - 5 K 1599/06 - geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 5 K 1599/06 - Prozesskostenhilfe unter Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung von 30,00 € bewilligt und Frau Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Gründe:
Die auf eine Zahlungsanordnung gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin (siehe 1.) ist zulässig (§§ 146, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 3 ZPO) und begründet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin nur unter Festsetzung einer monatlichen Rate von 30,00 € bewilligt werden (siehe 2.)
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auf eine Zahlungsanordnung und damit auf die Festsetzung von Monatsraten sowie aus dem Vermögen zu zahlende Beträge i. S. v. § 120 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar hat sie - wörtlich - beantragt, monatliche Ratenzahlungen aus dem Einkommen und hilfsweise Zahlungen aus dem Vermögen anzuordnen. Der Sache nach handelt es sich jedoch um kein Eventualverhältnis verschiedener Beschwerdebegehren.
Gegenstand einer von der Staatskasse mit der Rüge einer zu günstigen Bedürftigkeitsbeurteilung eingelegten Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Zahlungsanordnung i. S. v. § 120 ZPO. Sie bezieht sich weder auf die Bewilligung an sich noch auf die Höhe von gfls. angeordneten Zahlungen, sondern nur darauf, ob Prozesskostenhilfe mit oder ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde. Maßgebende rechtliche Erwägung für die Begründetheit einer Zahlungsanordnung durch Festsetzung von Monatsraten und/oder Beträgen ist, ob ein i. S. v. § 115 ZPO hinreichendes Einkommen und/oder Vermögen vorliegt und deshalb durch die Festsetzung von Monatsraten und/oder Beträgen die Anordnung getroffen werden kann. Erwägungen in einem Beschwerdeverfahren wonach Zahlungen aufgrund der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse gerechtfertigt seien, beziehen sich nicht auf verschiedene Ansprüche, sondern auf unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte aus denen der Anspruch auf Festsetzung einer Zahlungsanordnung hergeleitet wird.
2. Bei der gegebenen Sachlage ist es angemessen wenn der Kläger sich mit Monatsraten von 30,00 € an den Prozesskosten beteiligt; der Festsetzung eines aus dem Vermögen zu entrichteten Betrages bedarf es nicht.
Nach Abzug der - zwischen den Beteiligten insoweit unstrittigen - abzusetzenden Beträge i. S. v. § 115 Abs. 1 ZPO verfügt der Kläger über ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 56,04 €. Beträge für Strom, Telefon und Rundfunk können entgegen der Auffassung des Klägers nicht zusätzlich abgesetzt werden. Sie gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO abgedeckt (siehe etwa: OVG M-V., Beschl. v. 14.6.2007, 1 O 63/07, zitiert nach juris; ThürLSG, Beschl. v. 16.3.2006, L 6 B 32/05, zitiert nach juris). Nicht abzusetzen ist des Weiteren auch der von dem Kläger geltend gemachte pauschale Abzugsbetrag von 5% für ausbildungsbedingte Aufwendungen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welche besonderen Aufwendungen damit angesprochen sein sollten, die nicht durch die angesprochenen Freibeträge abgedeckt sein könnten.
Nach § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich damit bei dem - abgerundetem - einzusetzenden Einkommen von 56,00 € eine festzusetzende Monatsrate von 30,00 €. Neben der Festsetzung des Monatsbetrages bedarf es keiner weiteren Festsetzung eines Betrages aus dem Vermögen.
Eine zwingende Reihenfolge der Eigenleistungen besteht nicht; kommt sowohl eine Festsetzung von Monatsraten aus dem Einkommen als auch eines Betrages aus dem Vermögen in Betracht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche dieser Festsetzungen vorrangig ist (Wax, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 120 Rn. 2). Bei der gegebenen Sachlage hält es der Senat nicht für angemessen, neben der monatlichen Ratenzahlung einen aus dem Vermögen zu leistenden Betrag festzusetzen.
Die Kosten des - inzwischen durch eine Klagerücknahme beendetem - Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, werden durch die Monatsraten von 30,00 € innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgedeckt. Die Kosten des Klageverfahrens betragen allenfalls 750,00 € und werden daher etwa mit der Hälfte der Ratenhöchstzahl von 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO) beglichen sein. Eine darüber hinaus gehende Festsetzung von Beträgen, weil der Kläger einen - nicht zuteilungsreifen - Bausparvertrag sowie zwei Lebensversicherungen mit einem im Gesamt(rückkauf)wert von insgesamt etwa 11.000 € besitzt - gfls. mit der Folge einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages und der Versicherungen - ist nicht angezeigt. Dies gilt um so mehr, als die Bezirksrevisorin mit der nur hilfsweise beantragten Festsetzung eines Betrages aus dem Vermögen zum Ausdruck bringt, dass dem Interesse der Staatskasse mit einer Festsetzung von Monatsraten aus dem Einkommen ausreichend Rechnung getragen wird.
Eine Kostenentscheidung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren fallen nicht an. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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