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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2009
Aktenzeichen: 4 E 75/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 40 | |
GKG § 52 Abs. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 E 75/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anschlusszwang
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein als Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
am 11. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. August 2008 - 1 K 1286/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwerts von 5.000 € auf 3.000 € begehrt, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht für das gegen den Anschlusszwang an einen Schmutzwasserkanal gerichtete Klageverfahren, den Auffangwert von 5.000 € festgesetzt, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung bietet (§ 52 Abs. 2 GKG). Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kostenvoranschlag vom 21.8.2008 über 2.684,04 €. Der Kostenvoranschlag erfasst nicht die gesamten Kosten des Anschlusses, sondern beschränkt sich auf die voraussichtlichen Kosten der Rohrverlegung. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass etwa die Kosten für den Verschluss der Straßendecke und der Errichtung eines Revisionsschachtes nicht erfasst werden. Aus dem Einwand der Klägerin, wonach sie nunmehr eine Verlegung innerhalb ihres Gebäudes beabsichtige und dadurch nur geringere Kosten anfielen, folgt nichts anderes. Für die Wertberechnung ist nicht entscheidend, welche Bedeutung eine Sache im Verlauf eines Verfahrens oder nach Abschluss des Verfahrens für einen Kläger bekommt; maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Klägerin hatte ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass sie mit einem hohen vierstelligen Betrag für den Anschluss rechne und dieser Aufwand aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse unverhältnismäßig sei. Wenn das Verwaltungsgericht, die daraus zum Ausdruck kommende Bedeutung der Sache für die Klägerin mit 5.000 € einschätzt, ist diese Bewertung jedenfalls nicht zu hoch.
Die unbegründete Beschwerde ist daher zurückzuweisen, wobei es einer Kostenentscheidung nicht bedarf, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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