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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 5 B 107/07
Rechtsgebiete: AO, BewG
Vorschriften:
AO § 184 | |
AO § 182 | |
BewG § 22 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 B 107/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Grundsteuern 2003, 2005, 2006
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel
am 6. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2007 - 4 K 269/06 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.367,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25.1.2007 hat keinen Erfolg. Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die in den Bescheiden der Beklagten vom 10.1.2003, 14.1.2005 und 12.1.2006 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 1.2.2006 enthaltenen Grundsteuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger für die Jahre 2003, 2005 und 2006 nebst Kostenfestsetzung des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25.9.2000, NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.
Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die Beklagte hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lässt. Sie rügt in ihrer Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise davon aus, dass "die Bindungswirkung eines vor dem Erbfall erlassenen Grundsteuer-Grundlagenbescheides die Geltendmachung einer Grundsteuerpflicht des Erben für die Zeit nach dem Erbfall jedenfalls bis zum Wirkungsbeginn einer Fortschreibung der persönlichen Zurechnung solchen Grundlagenbescheides hindere". Gegenüber dem Rechtsnachfolger könne die Grundsteuer aufgrund der dinglichen Wirkung des Grundsteuermessbescheides ohne vorherige Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz - BewG - festgesetzt werden. Dieser Einwand trifft nicht zu. Die dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheides nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 182 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - betrifft die Feststellung über den Wert und über die Art der wirtschaftlichen Einheit. In diesem Umfang wirkt er auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 182 Rn. 7). Die dingliche Wirkung erstreckt sich jedoch nicht auf den Steuerschuldner, d. h. auf die Frage, wem der Grundbesitz - ganz oder anteilig - zugerechnet wird. So ist im Falle der Gesamtrechtsnachfolge zunächst eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG veranlasst, bevor die auf den Grundbesitz anfallende Grundsteuer gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam festgesetzt werden kann.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.).
Die Beklagte hat hier keine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungserheblich ist. Wie bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ausgeführt, trifft die Auffassung der Beklagten zum Umfang der dinglichen Wirkung des Grundsteuermessbescheides und zur Vorgehensweise bei der Grundsteuererhebung bei Eintritt eines Erbfalls nicht zu. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge ist eine Zurechnungsfortschreibung erforderlich.
Die Ausführungen der Beklagten zur Kostengrundentscheidung sind unbeachtlich, da sie keinem Zulassungsgrund zugeordnet werden.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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