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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 5 B 337/04
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 74 Abs. 1
SGB VIII § 74 Abs. 3
SGB VIII § 74 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 337/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Förderung der Kinder- und Jugendhilfe

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel auf Grund der mündlichen Verhandlung am 12. April 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Januar 2003 - 6 K 1691/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung weiterer Fördermittel für durch Tariferhöhungen und Änderungen des Sozialstatus bedingte zusätzliche Personalkosten in verschiedenen von ihm betriebenen Einrichtungen im Jahr 1998 durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 17.7.1998 wurden dem Kläger Fördermittel für von ihm betriebene Einrichtungen bewilligt. Dabei wurden Personalstellen als fachlich notwendig und demzufolge förderungswürdig erachtet.

Zwischen dem 1.7.1998 und dem 29.9.1998 beantragte der Kläger die Gewährung weiterer Fördermittel in Höhe von insgesamt 42.122,58 DM bei der Beklagten, um erhöhte Personalkosten infolge Tariferhöhungen und Änderungen des Sozialstatus abzudecken.

Mit Bescheid vom 5.1.1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesamthaushalt zur Förderung der Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der klägerischen Antragstellung bereits mit Fördervorschlägen untersetzt gewesen sei. Ein beantragter Nachtragshaushalt des Jugendhilfeausschusses sei von der Stadtkämmerei abgelehnt worden.

Unter dem 14.1.1999 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und begründete diesen damit, dass er einen Verstoß gegen den Gleichmäßigkeitsgrundsatz darstelle. Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.4.1999 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte begründete dies unter Verweis auf die Beschlussfassungen ihres Jugendhilfeausschusses und die Verwaltungsordnung zur Ermessensbindung damit, dass die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig verteilt gewesen seien. Mit Bescheid vom 15.7.1998 sei auch der Kläger mit Fördermitteln bedacht worden. Nachdem der vom Jugendhilfeausschuss beantragte Nachtragshaushalt nicht genehmigt worden sei, stünden keine Mittel mehr zur Verfügung.

Am 28.5.1999 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Klage. Er trug vor, dass die Beklagte gegen Ziffer 4.2 Abs. 2 ihrer Verwaltungsordnung zur Ermessensbindung nach § 74 SGB VIII verstoßen habe, wonach Tariferhöhungen gewährt würden, sofern der Zuwendungsempfänger die personalstellenbezogenen Berechnungen dazu im Jugendamt einreiche. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Mit Urteil vom 16.1.2003 - 6 K 1691/99 - wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wird damit begründet, dass dem Kläger kein strikter Rechtsanspruch auf Förderung zustehe. Der Bescheid der Beklagten sei auch ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar würden nach Ziffer 4.2 Abs. 2 der Verwaltungsordnung zur Ermessensbindung nach § 74 SGB VIII auch Tariferhöhungen gewährt, wenn die personalstellenbezogenen Berechnungen vom Träger der freien Jugendhilfe im Jugendamt eingereicht würden. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine Normanwendungsvoraussetzung und nicht um eine bindende Rechtsfolge. Neben dieser Regelung gälten auch die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen. Diese hätten hier nicht vorgelegen. Insbesondere bestehe auch kein Gleichbehandlungsgebot im Verhältnis zu einem öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Nur bei der Projektförderung seien insoweit Gleichheitsgrundsätze zu beachten. Zudem habe die Beklagte keine freien Haushaltsmittel mehr zur Verfügung gehabt. Das Urteil wurde dem Kläger am 30.1.2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.3.2003 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht eine Begründung zu einem Antrag auf Zulassung der Berufung ein. Auf den Hinweis des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.5.2003, dass dieser Schriftsatz die Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht wahre, teilte der Kläger am 3.6.2003 mit, er habe bereits unter dem 20.2.2003 einen Zulassungsantrag in einem Umschlag zusammen mit weiteren Zulassungsanträgen in Parallelverfahren an das Verwaltungsgericht gesendet. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist.

Mit Beschluss vom 5.4.2004 - 5 B 368/03 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil vom 16.1.2003 unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, er besitze einen Anspruch auf eine weitergehende Förderung gegen die Beklagte hinsichtlich der durch Tariferhöhungen und Änderungen des Sozialstatus bedingten Erhöhung von Personalkosten im Jahr 1998. Rechtsgrundlage für den Fördermittelanspruch seien § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sowie § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und § 4 Abs. 2 SGB VIII. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung habe der öffentliche Träger für eine Sicherstellung zumindest der Grundausstattung der freien Träger zu sorgen. Es handele sich um eine Pflichtaufgabe der Beklagten. § 79 SGB VIII komme auch Drittschutzwirkung zu. Die der Beklagten dabei eingeräumten Grenzen habe sie hier überschritten. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Beklagte möge zwar eine Gleichbehandlung der freien Träger der Jugendhilfe vorgenommen haben, nicht jedoch eine ebenfalls gebotene Gleichbehandlung mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Auf Grund dessen, dass die hier streitige Förderung als Projektförderung zu bewerten sei, sei § 74 Abs. 5 SGB VIII auch in jedem Fall einschlägig. Auch möge die Anrechnung einer angemessenen Eigenleistung entsprechend § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zwar auch auf der Rechtsfolgenseite des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zulässig sein. Bei ihrer Bemessung seien jedoch die Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse eines freien Trägers zu berücksichtigen. Dies setze voraus, dass entsprechende Erhebungen zur Situation des betroffenen freien Trägers erfolgen. Hieran fehle es schon. Die Beklagte habe es versäumt, eine Abwägung der einzelnen Angebote und Verhältnisse von Einrichtungen freier und öffentlicher Träger vorzunehmen und dann eine Förderauswahl zu treffen. Auch habe der Kläger immer schon angemessene Eigenleistungen erbracht, so dass eine Kürzung seines finanziellen Bedarfs nicht mehr zulässig sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Beschlüsse ihres Jugendhilfeausschusses zurückziehen, da auch jener zu rechtmäßigem Verhalten verpflichtet sei. Etwaiges Fehlverhalten sei der Beklagten zuzurechnen. Hinsichtlich der hier geltend gemachten Förderung von Tariferhöhungen und Lohnerhöhungen wegen Änderungen des Sozialstatus im Verlauf des Jahres 1998 vertritt der Kläger die Auffassung, der Kämmerer der Beklagten habe entsprechende Rücklagen bilden müssen, da diese Kosten absehbar gewesen seien. So habe es sich im Jahr 1998 insbesondere um eine weitere Angleichung des BAT-O an den BAT gehandelt, die seit langem absehbar gewesen sei. 1996 seien die Kosten noch durch zusätzliche Fördermittel abgedeckt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.1.2003 - 6 K 1691/99 - und den Bescheid der Beklagten vom 5.1.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.4.1999 insoweit aufzuheben, als Personalkostenzuschüsse versagt wurden, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 1998 einen weiteren Personalkostenzuschuss in Höhe von 21.536,94 € zu gewähren,

hilfsweise festzustellen, dass die Nichtgewährung der beantragten Förderung rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Kläger fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da er die ihm entstandenen Mehrkosten durch andere Mittel gedeckt habe. Insoweit verweist die Beklagte auf das klägerische Schreiben vom 31.12.1998. Ein Bedarf für eine Förderung bestehe daher nicht. Nach Auffassung der Beklagten sei die Ablehnung einer weitergehenden Förderung des Klägers für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung der Knappheit der zur Verfügung stehenden Mittel zudem rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Anspruch des Klägers auf Vollförderung seines in der Geschäftsstelle beschäftigten Personals sei ohnehin nicht ersichtlich. Insbesondere handele es sich nicht um gleichartige Maßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 5 SGB VIII. Die bisherige Förderung des Klägers sei einrichtungsbezogen und damit institutionell erfolgt, so dass § 74 Abs. 5 SGB VIII schon keine Anwendung finde. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen.

Dem Senat liegen der Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts - 6 K 1691/99 - und die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht, auch hinsichtlich des Hilfsantrages, abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Fördermittel in Höhe von 21.236,94 € noch auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Versagung.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 74 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Danach soll ein freier Träger der Jugendhilfe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe Förderung erhalten (Abs. 1); jedoch ergibt sich hieraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in bestimmter, insbesondere nicht in beantragter Höhe. Vielmehr entscheidet nach § 74 Abs. 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Höhe der Zuwendung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.9.2003 - 12 B 1727/03 -, NVwZ-RR 2004, 501; Wabnitz, Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - objektive Verpflichtung und subjektive Rechtsansprüche, ZfJ 2003, 165).

Die Förderung steht zunächst unter einem kommunalpolitischen Vorbehalt (vgl. Mrozynski, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2004, § 74 RdNr. 15). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den freien Trägern der Jugendhilfe entgegenhalten, dass nach seiner Finanzkraft und gesamten Haushaltsplanung Mittel nur in beschränkter Höhe zur Verfügung gestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1967 - 2 BvR 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180; OVG Berlin, Beschl. v. 14.10.1998 - 6 S 94/98 -, FEVS 49, 368; Hauck, in: Sozialgesetzbuch SGB VIII, Stand: Dezember 2005, K § 74 RdNr. 5). Daraus folgt, dass gegebenenfalls keine antragsgemäße Förderung erfolgen kann. In diesen Fällen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung zu treffen (vgl. Wabnitz, Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - objektive Verpflichtung und subjektive Rechtsansprüche, ZfJ 2003, 165; Frings/Siemes, Rechtliche Grundlagen der Finanzierung ambulanter Angebote der freien Träger der Jugendhilfe bei Hilfen zur Erziehung nach §§ 16 bis 19, 27 bis 41 KJHG, ZfF 1995, 1). Dies bedeutet, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf die beantragte, weitergehende Förderung nur in Betracht kommt, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.3.1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127).

Im Hinblick auf § 74 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 3 Abs. 4 a) der Richtlinie der Beklagten vom 31.8.1995 für die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe sowie 5.1 Abs. 2 und 5.3.3 der Verwaltungsordnung zur Ermessensbindung nach § 74 KJHG vom September 1997 - VO - ist eine solche Ermessensreduzierung zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Denn § 74 Abs. 5 SGB VIII regelt die Gleichbehandlung der Förderung der freien Träger und damit die Konkurrenzneutralität des Jugendamtes. Zwar erfasst diese Norm auch das Konkurrenzverhältnis der freien Träger zum öffentlichen Träger, soweit auch eine Förderung öffentlicher Träger erfolgt (vgl. Mrozynski, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2004, § 74 RdNrn. 18f.). Insoweit ist jedoch zunächst der wesentliche Unterschied der grundsätzlichen Finanzierung freier und öffentlicher Träger zu beachten. Während der freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe selbständig ist, was dazu führt, dass der öffentliche Träger die Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben des freien Trägers sowie dessen Organisationsstruktur zu beachten hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und sich demzufolge zunächst eigenverantwortlich um seine Finanzen kümmern muss, richtet sich die Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 72 ff. SächsGemO und § 79 SGB VIII. § 74 SGB VIII stellt hingegen eine von vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten für freie Träger der Jugendhilfe dar. Diese Norm gilt grundsätzlich nicht auch für öffentliche Träger. Gleichwohl spannt § 74 Abs. 5 SGB VIII auch einen Bogen zum öffentlichen Träger, indem die Förderung freier Träger an dieselben Grundsätze und Maßstäbe gebunden wird, die für gleichartige Maßnahmen öffentlicher Träger gelten. Hierdurch soll sowohl eine Besser- als auch eine Schlechterstellung der freien Träger der Jugendhilfe gegenüber den öffentlichen Trägern vermieden werden, was aus dem Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit abzuleiten ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffende Ermessensentscheidung hat diese Grundsätze und Maßstäbe gegebenenfalls mit zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur bei gleichartigen Maßnahmen, die sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern durchgeführt werden. Denn nur insoweit kann eine Vergleichbarkeit gegeben sein, die zu einer Gleichbehandlung des freien mit dem öffentlichen Träger zwingt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.3.1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127, Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 74 RdNr. 51). Besondere Auswirkungen hat dieser Grundsatz hinsichtlich der Personal- und Gehaltsstruktur des öffentlichen Dienstes und der freien Träger (vgl. Münder u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, 1991, § 74 RdNr. 18). Schon aus der Formulierung in § 74 Abs. 5 SGB VIII wird jedoch deutlich, dass insoweit ausschließlich Projektförderungen in Betracht kommen. Denn eine institutionelle Förderung von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gibt es auf Grund des bereits dargelegten Finanzierungssystems der öffentlichen Träger über den Gemeindehaushalt nicht. Demzufolge kann insoweit auch keine Vergleichbarkeit bestehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.3.1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127; Wabnitz, Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - objektive Verpflichtung und subjektive Rechtsansprüche, ZfJ 2003, 165). Die vom Kläger in diesem Verfahren beanspruchten weiteren Fördermittel sind jedenfalls zum Teil projektbezogen, was sich aus den von ihm verwendeten Antragsformularen ergibt.

Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass es sich um Nachanträge handelt, die erst ab dem 3.7.1998 bei der Beklagten eingegangen sind. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Jugendhilfeausschuss die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das Jahr 1998 bereits verteilt. Einen Nachtragshaushalt hat der Stadtrat der Beklagten trotz entsprechenden Antrags des Jugendhilfeausschusses gerade im Hinblick auf die Tariferhöhungen nicht erlassen. Auch hinsichtlich der Übernahme von Tariferhöhungen in die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe im laufenden Geschäftsjahr steht der Beklagten ein breiter politischer Ermessensspielraum zu. Es gibt weder einen Anspruch auf Erlass eines Nachtragshaushalts, noch einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Förderung, wenn sich im Verlauf des Jahres, für das die Förderung beantragt wird, Änderungen ergeben, die eine verspätete Antragstellung nach sich ziehen. Es ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte jedenfalls für das laufende Haushaltsjahr auf nicht mehr vorhandene Mittel verweist (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 23.1.2001 - 2 L 51/01 -, juris RdNr. 4). Dies gilt nicht nur bei einer verspäteten Antragstellung eines neuen freien Trägers (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 15.1.2004 - 4 K 03.00002 -, juris RdNr. 35 ff.), sondern auch im Falle von nachträglich eintretenden Tariferhöhungen bei Personalkosten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 29.8.1995 - 8 B 38/95 -, juris RdNr. 42). Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Tariferhöhung schon bei der erfolgten Verteilung der Mittel hinreichend konkret absehbar war, so dass der übergeordnete öffentliche Träger unter Ermessensgesichtspunkten gehalten gewesen wäre, entsprechende Rücklagen zu bilden. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

Aus den Antragsformularen des Klägers ergibt sich, dass es sich um die im Jahr 1998 für den öffentlichen Dienst durchgeführte Tarifrunde gehandelt hat. Ausdrücklich führt der Kläger in einzelnen Anträgen an, dass der Antrag "nach Bekanntwerden des Tarifvertrages 1998" gestellt werde. Daraus ergibt sich, dass die Tariferhöhungen zum Zeitpunkt der Mittelverteilung in 1998 noch nicht hinreichend konkret absehbar waren. Insbesondere handelte es sich nicht um eine Tariferhöhung, die schon vor 1998 vereinbart und erst 1998 wirksam geworden ist. Es erscheint daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte eine Übernahme der durch die Tariferhöhungen bedingten Kosten auf Grund der bereits vollständig ausgekehrten Fördermittel für 1998 abgelehnt hat.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der nachträglich zur Förderung beantragen Personalkosten wegen Änderungen des Sozialstatus einzelner Mitarbeiter des Klägers. Auch diese Änderungen waren für die Beklagte nicht hinreichend konkret absehbar, so dass es nicht Aufgabe der Beklagten war, entsprechende Rücklagen zu bilden. Ein Ermessensfehlgebrauch ist auch insoweit nicht erkennbar.

Ein Rechtsanspruch des Klägers auf eine weitergehende Förderung ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Die vom Kläger zitierten Normen, insbesondere § 79 SGB VIII stellen keine Anspruchsgrundlagen für ihn dar. Er ist auf Ansprüche nach § 74 SGB VIII beschränkt.

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 21.536,94 € (entspricht 42.122,59 DM) festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO, § 61 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 61 RVG).



Ende der Entscheidung

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