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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 5 B 539/03
Rechtsgebiete: AbfGS 1998, SächsABG, AbfWS 1998, AbfWS 1996


Vorschriften:

AbfGS 1998 § 4 Abs. 1
AbfGS 1998 § 4 Abs. 2
SächsABG § 3 a Abs. 3 Satz 1
AbfWS 1998 § 16 Abs. 5 Satz 1
AbfWS 1996 § 18 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 539/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abfallgebühren

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004

am 4. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3.9.2002, durch welches der Klage des Klägers gegen einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten stattgegeben wurde.

Der Kläger lebt in einem Zweipersonenhaushalt im Satzungsgebiet des Beklagten. Dieser erstellte unter dem 22.1.1999 einen an den Kläger gerichteten Gebührenbescheid für das Jahr 1999 in Höhe von 84,00 DM. Auf die Festsetzung von Mahngebühren mit Bescheid vom 23.4.1999 legte der Kläger Widerspruch ein und teilte dem Beklagten mit, den Gebührenbescheid vom 22.1.1999 nicht erhalten zu haben. Der Beklagte übersandte ihm daraufhin mit Abhilfebescheid vom 25.5.1998 unter dem gleichen Datum einen mit dem Bescheid vom 22.1.1999 inhaltsgleichen Gebührenbescheid für das Jahr 1999 über eine personenbezogene Gebühr in Höhe von 84,- DM (2 x 42,- DM). Als Rechtsgrundlage bezog sich der Beklagte auf seine Abfallgebührensatzung vom 1.12.1998 (AbfGS 1998).

Diese Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 3

Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer behälterbezogenen Gebühr inklusive der Behältermiete. Für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen wird eine behälterbezogene Gebühr inklusive der Behältermiete erhoben.

(2) Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Gebühren sind:

1. für die Grundgebühr die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen;

2. für die behälterbezogene Gebühr das gesamte vorhandene Behältervolumen und der Entsorgungszyklus.

3. für die behälterbezogene Gebühr in Großwohnanlagen mit verursacherbezogener Erfassung der Abfallmengen das genutzte Behältervolumen.

(3) ...

(4) Maßgebend für die Veranlagung der Grundgebühr sind die zum Stichtag 01.01. des Jahres vom Grundstückseigentümer gemeldeten Personenzahlen. Verändern sich während des Kalenderjahres die Personenzahlen durch Zu- oder Abgänge, ist die Veränderung innerhalb eines Monats dem Abfallamt anzuzeigen. Die anteilige Veränderung der Grundgebühr wird ab dem 1. des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung berücksichtigt.

§ 4

Gebührensätze

(1) Die Grundgebühr für die Entsorgung und Verwertung von Sperrmüll, problemstoffbelastete Abfälle, Papier und Pappe und Kartonagen, Grünabfälle und für die sonstigen mit der Abfallwirtschaft in Verbindung stehenden verwaltungs- und vermögenshaushaltswirksamen Kosten beträgt je Person 42,00 DM.

(2) Die behälterbezogene Gebühr für die Entsorgung von Abfall zur Beseitigung aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen beträgt (in DM):

 Behältervolumen14tägigEntsorgung wöchentlich2 x wöchentlich
60 l159,00 DMnicht zugelassennicht zugelassen
80 l205,80 DM" "" "
120 l299,40 DM580,20 DM1.141,80 DM
240 l582,60 DM1.144,20 DM2.267,40 DM
1100 l2.765,40 DM5.339,40 DM10.487,40 DM

(3) ...

(4) Für Personen, die nachweislich mehr als 6 Monate innerhalb des Veranlagungszeitraumes (01.01. - 31.12.) von ihrem Wohnsitz aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, der Ableistung des Grundwehrdienstes oder aus sonstigen triftigen Gründen abwesend sind, kann die Grundgebühr auf schriftlichen Antrag anteilig berechnet werden. Die Antragstellung ist nur im Veranlagungszeitraum möglich.

(5) ...

...."

Gegen den Gebührenbescheid vom 25.5.1999 legte der Kläger unter dem 11.6.1999 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte er aus, die Gebühren seien für ihn insbesondere hinsichtlich ihrer Höhe und Zusammensetzung nicht nachvollziehbar. Der Zwang zur Miete eines Restabfallbehälters sei rechtswidrig, wie auch die Verpflichtung 60-l-Behälter im 14-tägigen Rhythmus leeren lassen zu müssen. Die Bildung einer Behältergemeinschaft sei ihm nicht möglich, da es an geeigneten Nachbarn fehle.

Unter dem 19.11.1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige seinen Widerspruch mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Abfallgebühr für das Jahr 1999 auf 243,- DM festgesetzt werde, da auf Grundlage der Abfallgebührensatzung neben der personenbezogenen Gebühr auch die Erhebung einer behälterbezogenen Gebühr vorgesehen sei. Diesem Ansinnen widersprach der Kläger unter dem 8.12.1999.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1999 änderte der Beklagte unter Zurückweisung des Widerspruchs den Bescheid vom 25.5.1999 ab und setzte für das Jahr 1999 eine Abfallgebühr in Höhe von 243,- DM fest. Diese setzte sich aus einer personenbezogenen Gebühr in Höhe von 84,- DM und einer behälterbezogenen Gebühr in Höhe von 159,- DM zusammen. Die Änderung begründete er mit dem Umstand, dass der Kläger nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sei, so dass er an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sei. Gemäß § 4 Abs. 2 AbfGS 1998 habe er deshalb neben der personenbezogenen Grundgebühr auch eine behälterbezogene Gebühr zu entrichten. Für die Berechnung der behälterbezogenen Gebühr legte er die Nutzung des kleinstmöglichen Abfallbehälters von 60 Litern mit einem zweiwöchigen Leerungsrhythmus zugrunde.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 3.9.2002 den Gebührenbescheid vom 22.1.1999 in Gestalt des Bescheides vom 25.5.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.1999 aufgehoben. Nach seiner Auffassung fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide, da die Abfallgebührensatzung des Beklagten wegen der konkreten Ausgestaltung der behälterbezogenen Gebühr in ihrem § 4 Abs. 2 mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob die vom Beklagten nach § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 erhobene "Grundgebühr" den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Zwar würden über diese Gebühr nur rund 23 % der insgesamt anfallenden Kosten abgedeckt. Ihre lineare Ausgestaltung begegne jedoch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes Bedenken. Es sei fraglich, ob die von ihr erfassten Abfallarten tatsächlich proportional zur Größe des Haushaltes anstiegen. Ein hiermit einhergehender Verstoß gegen den Gleichheitssatz könne jedoch offen bleiben, da die Ausgestaltung der behälterbezogenen Gebühr durch den Beklagten nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Grundsätzlich sei ein Behältervolumenmaßstab in Verbindung mit einem bestimmten Abfuhrrhythmus zulässig. Voraussetzung sei jedoch, dass der Behältermaßstab durch eine hinreichend starke Differenzierung des Volumens oder des Abholturnusses dem Wirklichkeitsmaßstab so weit angenähert sei, dass nachhaltige Impulse zur Abfallvermeidung und -verwertung geschaffen würden. Hier werde die Wahlfreiheit der Entsorgungspflichtigen faktisch dadurch eingeschränkt, dass als kleinstes Behältervolumen ein 60-l-Behälter mit einem zwingenden 14-tägigen Abholrhythmus zur Verfügung gestellt werde. Für die Festlegung eines Mindestrestabfallvolumens gebe es keine allgemeingültigen Richtwerte. Aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gebot zur Schaffung wirksamer Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung folge jedoch, dass das festzusetzende Mindestvolumen grundsätzlich auf ein Mindestmaß zu beschränken sei. Die neuere Rechtsprechung habe ein Mindestvolumen im Bereich von 10 - 20 l pro Person und Woche für rechtmäßig befunden. Die ältere Rechtsprechung, die zum Teil noch von einem Durchschnittswert von 35 - 45 l ausgegangen sei, dürfte aufgrund einer zunehmenden Trennung und Verwertung des Restabfalls überholt sein. Letztlich komme es auf die örtlichen Verhältnisse an. Hierzu habe der Beklagte erklärt, dass die in seinem Entsorgungsgebiet pro Person und Woche anfallende Abfallmenge bei rund 16 - 17 l liege. Hierbei handele es sich um die durchschnittlich anfallende Menge, die sich aus einer Aufteilung der insgesamt anfallenden Abfallmenge auf die Einwohnerzahl im Satzungsgebiet ergebe. Dieser Wert zeichne sich mithin dadurch aus, dass er lediglich einen Mittelwert aus der Restabfallmenge bei bewusster Abfallvermeidung wie auch bei sorgloser Handhabung der Abfallerzeugung darstelle. So habe denn auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, gegenüber seinen Bürgern bei der Abfallberatung ein Restabfallaufkommen von 5 - 7 l pro Person und Woche als realistisch darzustellen. Er gehe mithin selbst davon aus, dass bei einem umweltgerechten Verhalten die Abfallmenge deutlich unter dem von ihm errechneten Durchschnittswert liegt. Dies stehe im Einklang mit dem aus dem Gebiet anderer Gemeinden und Gemeindeverbänden gewonnenen Erkenntnis, wonach das durchschnittliche Restabfallaufkommen heutzutage aufgrund der zunehmend praktizierten Trennung des Hausabfalls deutlich unter 10 l pro Person und Woche liege. Hiervon ausgehend sei es fraglich, ob die bei einem Zweipersonenhaushalt faktisch berechnete Mindestabfallmenge von 15 l pro Person und Woche noch ausreichende Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung biete. Jedenfalls bestehe dieser Anreiz nicht mehr bei einem Einpersonenhaushalt, dem gegenüber eine Restabfallmenge von 30 l pro Woche abgerechnet werde. Für den vom Beklagten vorgetragenen Fall, dass kein kleinerer Restabfallbehälter bereitgestellt werden könne, müsse der Anreiz durch eine entsprechende Staffelung des Abholturnusses geschaffen werden. Bei der Gebührengestaltung des Beklagten bestehe hingegen die konkrete Gefahr, dass der nach dem Grundsatz "bezahlt ist bezahlt" handelnde Bürger statt Abfall zu vermeiden oder zumindest soweit als möglich zu trennen und zu verwerten, dazu angeregt werde, mehr Abfall zu produzieren, da er die 14-tägige Leerung ohnehin bezahlen muss. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Möglichkeit zur Bildung einer Überlassungsgemeinschaft. Diese Möglichkeit scheitere unter Umständen bereits an äußeren Gegebenheiten, wie etwa ungenutzter Nachbargrundstücke oder fehlender Bereitschaft in der Nachbarschaft. Im Fall der Überlassungsgemeinschaft treffe zudem jeden Teilnehmer eine gesamtschuldnerische Haftung. Die hiermit einhergehende Gefahr zur Tragung des Insolvenzrisikos der anderen Teilnehmer erscheine als unzumutbar. Letztlich sei es auch nicht zulässig, eine Gebühr derart zu bemessen, dass sie nur noch dann den rechtlichen Anforderungen genügt, wenn der Gebührenschuldner zusätzliche Maßnahmen zur Gebührenminderung trifft, die von ihm rechtlich nicht gefordert werden könnten. Abschließend komme es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger auch ein Anspruch auf den Kauf statt der Miete des Abfallbehältnisses zustehe. Die insoweit von dem Beklagten als entgegenstehend angeführten organisatorischen Gründe seien allerdings nicht überzeugend.

Mit Beschluss vom 25.7.2003 - 5 B 1010/02 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Typengerechtigkeit auf § 3a Abs. 3 Satz 1 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsABG - mit der Folge anzuwenden ist, dass der Satzungsgeber nicht gehalten ist, auch für solche Personengruppen separate Gestaltungen der Abfallgebühren vorzunehmen, deren Anteil 10 % nicht übersteigt.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, § 4 Abs. 2 AbfGS 1998 verstoße nicht gegen § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, wenn für die Vermittlung von Anreizen zur Abfallvermeidung auf die Gruppe der Ein-Personen-Grundstücke abstelle. Die Bezugnahme auf diese Gruppe sei unzulässig, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Typengerechtigkeit auf § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG mit der Folge anwendbar sei, dass der Satzungsgeber nicht gehalten ist, auch für diese Gruppe eine separate Gestaltung vorzunehmen, da ihr Anteil unter 10 % der Gebührenpflichtigen liege. § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG stelle einen grundsätzlich zulässigen Eingriff in die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Organisations- und Finanzhoheit des Beklagten dar. Bei Personengruppen von unter 10 % müsse aber beachtet werden, dass der ökologische Effekt gering und der Verwaltungsaufwand im Verhältnis besonders hoch sei. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe es feste vertragliche Bindungen mit dem Entsorgungsunternehmen über die Leerung der Abfallbehälter gegeben, weshalb ein Wechsel des Wochenrhythmusses nicht möglich gewesen sei. Es habe auch noch keine ausgereifte Technik zur Verfügung gestanden, um festzustellen, ob der einzelne Abfallbehälter bei dem 2-wöchigen Leerungsrhythmus zur Entleerung bereitgestellt sei oder nicht. Ein solches, auf einer individuellen Chipkarte je Abfallbehälter basierendes System habe erst im Jahre 2002 bereitgestanden und sei zum 1.1.2003 im Satzungsgebiet des Beklagten eingeführt worden. Hierdurch sei es für den Gebührenschuldner möglich, die Leerungen auf bis zu 12 Pflichtleerungen pro Jahr zu reduzieren. Das Mindestentsorgungsvolumen reduziere sich dadurch von bisher 1560 (meint: 1440) Liter auf 720 Liter im Jahr. Aufgrund der vor dem 1.1.1998 noch vorgeschriebenen 80 Literbehältern habe das Mindestvolumen noch 2080 Liter (meint: 1920) im Jahr betragen. Dies zeige die Bemühungen des Beklagten, wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen.

Die Ermittlungen des Beklagten in seinem Satzungsgebiet hätten ergeben, dass der Anteil an Ein-Personen-Grundstücken bei unter 10 % liege. Ihr Anteil liege bei 1,66 %. Auch wenn man auf den Anteil von Zwei-Personen-Grundstücken abstelle, ergebe sich nichts anderes, da deren Anteil bei 8,98 % der Gesamtbevölkerung liege. Selbst wenn hier die Rechtsprechung zur Typengerechtigkeit nicht greifen sollte, läge kein Verstoß gegen § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG vor. In den Jahren 1998 und 1999 habe das Restabfallaufkommen bei 23 bzw. 18 l gelegen. Bei einem durchschnittlichen Restabfallaufkommen für die Jahre 2000 und 2001 von 16 - 17 l pro Person und Woche liege die durchschnittliche Restabfallmenge nach zwei Wochen noch bei 64 - 68 l gegenüber zuvor noch 92 l. Die zur Verfügungstellung eines 60-l-Behälters bei einer zweiwöchigen Leerung entfalte für diese Personengruppe selbst bei dem Aufkommen in den Jahren 2000 und 2001 noch einen Anreiz, von der durchschnittlichen Restabfallmenge um ca. 10 % nach unten abzuweichen. Für Personen, die darüber hinaus noch eine weitere Restabfallreduzierung beabsichtigten, bestehe zusätzlich die Möglichkeit, eine Überlassungsgemeinschaft durch Verwendung eines gemeinschaftlichen Abfallbehälters zu bilden. Das Abfallamt des Beklagten lasse über die satzungsrechtliche Regelung hinaus eine Überlassungsgemeinschaft nicht nur bei benachbarten Grundstücken zu, solange sich die Grundstücke nur im Entsorgungsgebiet des Beklagten befänden. Auf diese Möglichkeit könne auch zulässigerweise verwiesen werden.

Aus den zutreffenden Gründen des Normenkontrollurteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.12.2002 bestehe auch keine Verpflichtung zu einer degressiven Ausgestaltung der Grundgebühr in § 4 Abs. 1 AbfGS 1998. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen darstelle. Es könne dabei nicht davon ausgegangen werden, dass diese Personen alle in ein und demselben Haushalt lebten. Bei einem etwa von vier Einzelhaushalten bewohnten Grundstück spreche aber nichts für ein degressives Abfallaufkommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. September 2002 - 2 K 212/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass auch schon vor Einführung des Chipsystems etwa durch eine Gebührenmarke eine flexible Leerung der Abfallbehälter möglich gewesen sei. Eines besonderen Organisationsaufwandes habe es hierfür nicht bedurft. Auf etwaige vertragliche Verpflichtungen des Beklagten könne es wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Schaffung von Anreizen zur Abfallvermeidung und -verwertung nicht ankommen. Einer Anwendung der Rechtsprechung zur Typengerechtigkeit stehe hier die Bindung des Satzungsgebers an die landesgesetzliche Regelung des § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG entgegen, was einen Gestaltungsspielraum ausschließe. In Ansehung dieser Rechtsprechung genüge es im Übrigen nicht, wenn eine Möglichkeit zur Abfallminderung um lediglich 10 % bestehe. Hinsichtlich der Grundgebühr sei ihre degressive Ausgestaltung veranlasst. Die vom Beklagten angeführten Probleme könnten gelöst werden, wenn auf die jeweilige Haushaltsgröße und nicht auf die Zahl der Grundstücksnutzer abgestellt werde. Letztlich sei auch die Verpflichtung zur Miete der Abfallbehälter nicht gerechtfertigt. Der käufliche Erwerb der Behälter brächte dem Beklagten sogar den Vorteil, keine Kosten für Anschaffung, Reparatur und Ersatz zu haben. Die Behälter stammten von der Fa. F. GmbH, die für bei einer Größe von 60 und 80 l einen Kaufpreis von 30,- € berechneten. Deren jährliche Miete betrage nach dem vorgelegten Vertrag 18,07 DM pro Stück und Jahr. Sie wären damit nach drei Jahren abbezahlt, würden aber deutlich länger genutzt.

Der Beklagte hat hierauf repliziert, dass er die Abfallbehälter schon deshalb nicht zum Kauf anbieten könne, weil sie nicht in seinem, sondern im Eigentum der Entsorgungsfirma stünden. Diese stelle die Behälter dem Beklagten mietweise zur Verfügung. Die Nettomiete für die Behälter sei zusammen mit der Summe von 0,09 DM/l Entsorgungsvolumen und Anzahl der Leerungen pro Jahr zusammengerechnet worden. Dem Kläger komme kein Recht zu, vom Beklagten eine bestimmte Organisation der Abfallentsorgung in Form einer Kaufmöglichkeit von Abfallbehältern zu verlangen. Zudem sprächen auch Zweckmäßigkeitsgründe gegen eine kaufweise Überlassung. Die Behälter müssten zu den jeweiligen Entsorgungsfahrzeugen passen, so dass stets beide Entsorgungskomponenten aufeinander abgestimmt bleiben müssten. Auch die Einführung der Chiptechnik hätte für diesen Fall zu großem Aufwand geführt, da dann die jeweiligen Eigentümer um Erlaubnis zu deren Einbau in den Behälter hätten ersucht werden müssen.

Dem Senat liegen als Verwaltungsvorgänge des Beklagten eine Heftung sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren erster Instanz - 2 K 212/00 - und aus dem Zulassungsverfahren - 5 B 1010/02 - vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Seinem Abfallgebührenbescheid vom 25.5.1999 fehlt es an einer satzungsrechtliche Grundlage, so dass dieser den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Ver-waltungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.1999 aufgehoben. Soweit es den mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordenen Bescheid vom 22.1.1999 aufgehoben hat, verletzt dies den Beklagten nicht in seinen Rechten, da hiermit keinerlei Rechtsfolge verbunden ist.

1. Für die Festsetzung der personenbezogenen Gebühr in dem Bescheid vom 25.5.1999 fehlt es an einer satzungsrechtlichen Grundlage. Der hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 ist fehlerhaft und nichtig. Dies gilt nicht schon deshalb, weil er von einer Grundgebühr spricht, hingegen die durch ihn geregelte Gebühr tatsächlich eine Festgebühr darstellt, denn es handelt sich hierbei lediglich um eine unschädliche Fehlbezeichnung. Zur Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 führt vielmehr die Tatsache, dass der Beklagte ohne sachlichen Grund den mit dieser Regelung eingeführten personenbezogenen Gebührenmaßstab mit der Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 1 seiner Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Riesa-Großenhain (Abfallwirtschaftssatzung) vom 14.12.1998 - AbfWS 1998 - in Gestalt eines haushalts- statt personenbezogenen Maßstabes bei der Entsorgung von Sperrmüll verlassen hat, ohne dass Gründe für eine Unbeachtlichkeit dieses Mangels feststellbar sind.

1.1 Nach Auffassung des Senats begegnet § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 allerdings insoweit keinen Bedenken, als durch die mit ihm tatsächlich eingeführte Festgebühr keine Degression der Gebührenhöhe in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltsgröße vorsieht.

1.1.1 Gegenstand einer Grundgebühr (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG) ist die Abgeltung des durch die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Abfallwirtschaft eintretenden Vorteils. Insoweit ist der Umstand, dass die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung unterschiedlich ist, im Hinblick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Einrichtung Vorhaltekosten verursacht, die durch eine geringere Inanspruchnahme der Einrichtung durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnimmt (SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002, SächsVBl 2003, 114 = NVwZ-RR 2003,890 m.w.N.).

Gegenstand der "Grundgebühr" aus § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 sind die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll, problemstoffbelasteten Abfällen, Papier, Pappe, Grünabfällen und für die sonstigen mit der Abfallwirtschaft in Verbindung stehenden verwaltungs- und vermögenswirksamen Kosten der im Satzungsgebiet des Beklagten gemeldeten Person. Sie deckt damit - etwa im Hinblick auf Sperrmüll, Papier, Pappe und Grünabfall - auch die Kosten für mengenabhängige Abfallfraktionen ab. Es handelt sich deshalb bei ihr tatsächlich um eine Festgebühr. Deren Erhebung ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz zulässig (SächsOVG, aaO).

1.1.2 Der Beklagte hat die Erhebung der Festgebühr personenabhängig ausgestaltet und damit einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt. Dies begegnet keinen Bedenken, da es jedenfalls unverhältnismäßig aufwändig wäre, die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung etwa nach Menge, Gewicht und Behandlungsbedürftigkeit der von § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 erfassten Abfälle zu ermitteln (vgl. SächsOVG, aaO). Auch bei der Bildung eines solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist der Satzungsgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz insbesondere in Gestalt des Grundsatzes der Leistungsproportionalität gebunden. Insoweit besteht allerdings kein striktes Gebot gebührenrechtlicher Leistungsproportionalität. Es sind Gleich- und Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind. Der gewählte Maßstab muss dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistung - lediglich - Rechnung tragen, um eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern zu wahren (SächsOVG, aaO, m.w.N.).

Dem Maßstab genügt eine Festgebühr regelmäßig durch die Wahl eines personenbezogenen Maßstabes. Einer weiteren Differenzierung in Gestalt einer degressiven Ausgestaltung des Personenmaßstabes bedarf es aufgrund des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht (SächsOVG, aaO). Durch die Ergänzung eines personenbezogenen Maßstabes mittels seiner degressiven Ausgestaltung in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder würde lediglich ein weiterer Wahrscheinlichkeitsmaßstab den zuvor gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab untersetzen. Es ist dabei aber nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein signifikant höheres Maß an Realitätsbezug zurückgewonnen oder erstmals erreicht werden könnte. Gegenüber den bereits in der zitierten Entscheidung des Senats angeführten und als nicht mehr aussagekräftig gekennzeichneten empirischen Untersuchungen aus den Jahren 1973 und 1974 in den baden-württembergischen Orten Lemathe und Biberach liegen nach wie vor keine neueren empirischen Erhebungen zu einer etwaigen Degressivität des Abfallaufkommens vor. Es spricht deshalb auch derzeit Überwiegendes für die Annahme, dass sich Art und Menge der auch hier über die Festgebühr erfassten mengenabhängigen Abfallfraktionen sich neben der Zahl der Haushaltsangehörigen auch maßgeblich nach den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten richten (vgl. SächsOVG, aaO). Liegt damit aber kein handgreiflicher und konkret messbarer Zusammenhang zwischen der Zahl der Haushaltsangehörigen und einer damit einhergehenden proportionalen Verringerung des über die Festgebühr erfassten Abfallaufkommens vor, überschreitet der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum durch die Einführung einer personenbezogenen Festgebühr ohne Degression nicht. Es liegt in seinem Gestaltungsspielraum, ob er einer tendenziell anzunehmenden Degression Rechnung tragen will oder nicht (SächsOVG, aaO). Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass er die personenbezogene Festgebühr nicht haushalts-, sondern grundstücksbezogen erhebt. Die Zahl der zu einem Grundstück gemeldeten Personen lässt hingegen grundsätzlich keinen Rückschluss auf die Zahl der dort vorhandenen Haushalte zu.

1.1.3 Hat sich der Beklagte aber hier im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens dafür entschieden, die u.a. mit der Festgebühr abgegoltenen mengenabhängigen Leistungen nach einem personenbezogenen Maßstab zu refinanzieren, so muss er diese Leistungen auch nach einem personenbezogenen Maßstab bereitstellen. Der Beklagte verlässt hier die ihm insbesondere durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen seines satzungsgeberischen Ermessens, wenn er sich zur Rechtfertigung eines personenbezogenen Maßstabes bei der Gebührenerhebung auf eine ihm nicht zumutbare Anwendung eines haushaltsbezogenen Maßstabes beruft, die abgegoltene Leistung dann aber nach einem haushaltsbezogenen Maßstab - wie hier durch § 16 Abs. 5 Satz 1 AbfWS 1998 - zur Verfügung stellt. Insoweit hat es der Senat zu der inhaltsgleichen Regelung der vorhergehenden Satzung des Beklagten im Verfahren 5 B 354/03 mit Urteil vom heutigen Tage als willkürlich bezeichnet, die dortige Klägerin für die mengenabhängigen Leistungen der Festgebühr entsprechend ihrem siebenköpfigen Haushalt zu veranlagen, ihr als Leistung jedoch gemäß der dort einschlägigen Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 3 AbfWS 1996 nur die jedem Haushalt zugebilligte Sperrmüllmenge von 1,5 m² zur Verfügung zu stellen. Hier wie dort sind rechtfertigende Gründe für diese Ungleichbehandlung weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Senat ist gehindert, diesen satzungsrechtlichen Fehler im Hinblick auf seine gebührenrechtlichen Auswirkungen näher zu betrachten. Wie der Beklagte nachhaltig betont hat, liegen keine Zahlen über die quantitative Verteilung der Haushaltsgrößen in seinem Satzungsgebiet vor. Nach seiner Darstellung ist es derzeit auch nicht möglich, verlässliche Erhebungen über die Verteilung der Haushaltsgrößen anzustellen. Damit fehlt es aber für den Senat an einer nachvollziehbaren Grundlage, um die Auswirkungen dieses Satzungsmangels auf die streitgegenständliche Abgabe zu überprüfen und eine etwaige Unbeachtlichkeit des Mangels wegen einer unter 10 % liegenden Auswirkung auf den Gebührensatz festzustellen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28.4.2004, 5 D 31/02; Beschl. v. 26.4.2004, 5 BS 329/03; jeweils mit m.w.N.). Fehlt es damit an einer feststellbaren Unbeachtlichkeit, führt die fehlerhafte Ausgestaltung des Leistungsmaßstabes in § 16 Abs. 5 Satz 1 AbfWS 1998 zur Fehlerhaftigkeit des Gebührenmaßstabes in § 4 Abs. 1 AbfGS 1998.

2. Der Gebührenbescheid vom 25.5.1998 kann auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben. Auch für die behälterbezogene Gebühr in Höhe von 159,00 DM fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage.

Mit der behälterbezogenen Gebühr in § 4 Abs. 2 AbfGS 1998 verstößt der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. Hiermit ist die Heranziehung von Ein- bis Fünfpersonengrundstücken zu einer vierzehntägig anfallenden Leerungsgebühr für einen 60-Liter-Behälter nicht vereinbar.

§ 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG beinhaltet nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11.12.2002, SächsVBl 2003, 117 = NVwZ-RR 2003, 887; Urt. v. 17.10.2002, 5 B 515/98) die Verpflichtung des Satzungsgebers, durch Einräumung finanzieller Anreize die Nachfrage nach abfallwirtschaftlichen Entsorgungsleistungen zu verringern. Gegenüber dem durchschnittlichen Verhalten bei der Abfallerzeugung muss für den einzelnen Gebührenpflichtigen die Möglichkeit bestehen, durch sein individuelles Verhalten hinsichtlich der Abfallvermeidung und -verwertung für ihn spürbare finanzielle Vorteile durch eine entsprechende Gestaltung der Abfallgebühren zu erhalten. Dass durch die Vermeidung und Verwertung von Abfall durch die Gebührenpflichtigen für die Zukunft niedrigere Gebühren in Aussicht stehen, genügt insoweit nicht. Dem Satzungsgeber seinerseits steht es frei, welchen Weg er zur Umsetzung dieser ihn treffenden Verpflichtung wählt. Letztlich kommt es dabei nicht auf den prozentualen Anteil der einsparbaren Abfallgebühren an. Die Möglichkeit zur Ersparnis von Abfallgebühren ist nicht der Zweck, sondern das Mittel des § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, um das Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu erreichen. Maßgeblich ist deshalb, ob mit den gewährten finanziellen Anreizen dieses Ziel erreicht werden kann (SächsOVG, Urt. v. 17.10.2003, aaO). Das ist hier nicht der Fall.

Der Beklagte hat sich hier dafür entschieden, durch § 4 Abs. 2 AbfGS 1998 neben der Festgebühr aus § 4 Abs. 1 AbfGS 1998 eine in Abhängigkeit vom Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen anfallende sog. behälterbezogene Gebühr zu erheben. Der hierdurch gewählte - weitere - Wahrscheinlichkeitsmaßstab dient der Refinanzierung des mit 77 % weit überwiegenden Teils der Kosten der Abfallentsorgung. Dieser Maßstab ist allgemein und auch in der Rechtsprechung des Senats als zulässig anerkannt (SächsOVG, aaO, SächsVBl 2003, 117 [120]).

Der Verstoß gegen die Anreizverpflichtung aus § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG beruht hier darauf, dass bei einem durch bis zu fünf Personen genutzten Grundstück das zur Verfügung gestellte Behältervolumen in Verbindung mit dem unabänderbaren Leerungsrhythmus im Fall einer konsequenten Restabfallvermeidung bei weitem nicht ausgeschöpft werden kann. Nach der zur Überzeugung des Senats zutreffenden Auffassung des Beklagten kann eine Durchschnittsperson ihr Restabfallaufkommen bei konsequent abfallvermeidendem und - verwertendem Verhalten auf 5 - 7 l pro Woche reduzieren. Ausgehend von einem erzielbaren Wert von 5 l pro Person und Woche kommt selbst ein von fünf Personen genutztes Grundstück nur auf eine Restabfallmenge von 50 l in 14 Tagen. Das durch die Satzungsgestaltung des Beklagten nicht unterschreitbare Volumen beträgt hingegen 60 l bei vierzehntägiger Leerung. Es ist damit deutlich überdimensioniert: im Fall eines - wie hier - durch zwei Personen genutzten Grundstückes um 200 %, bei einem Fünfpersonengrundstück immerhin noch um 20 %. Die anfallende Gebühr erweist sich dann bei linearer Fortschreibung des Gebührentarifs als dementsprechend zu hoch. Damit fehlt es für diese Personengruppe an einer Gebührengestaltung, die Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung vermittelt. Sie animiert diese vielmehr dazu, das bezahlte - hingegen nicht benötigte - Behältervolumen auszuschöpfen.

Ob aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit etwas anderes folgen kann, bedarf bei dieser Sachlage keiner näheren Betrachtung. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen beträgt schon der Anteil der Ein- bis Zweipersonengrundstücke im Satzungsgebiet 10,64 %. Dieser Wert dürfte sich eher verdreifachen als nur verdoppeln, wenn auch die von bis zu fünf Personen genutzten Grundstücke mit einbezogen werden. So beträgt etwa in der Gemeinde Z. allein der Anteil der von drei bis fünf Personen genutzten Grundstücke 58,64 % und in der Gemeinde H. allein der Anteil der von drei Personen genutzten Grundstücke 21,5 %.

Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Auswirkungen dieses Fehlers auf die insoweit maßgebliche Gebührenhöhe (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.11.22003, 5 D 46/00, m.w.N.) bei deutlich über 10 % liegen, was eine Unbeachtlichkeit des Satzungsmangels nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats ausschließt. Dies bedarf keiner näheren Betrachtung, denn diese Rechtsprechung verhält sich lediglich zu Verstößen gegen Art. 3 GG und das hieraus folgende Gebot zu einer dem Gleichheitssatz genügenden Differenzierung innerhalb einer Satzung. Hier liegt aber ein Verstoß gegen § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG vor, der auf der Grundlage dieser Rechtsprechung nicht als unbeachtlich angesehen werden kann. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit verhält sich lediglich zum allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG. Er ist deshalb ungeeignet, einen Verstoß gegen das aus einem ganz anderen Zusammenhang herrührende landesrechtliche Gebot des § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG auszuschließen.

Der Verstoß des § 4 Abs. 2 AbfGS 1998 gegen § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Soweit der Beklagte entgegen den vorstehenden Ausführungen gleichwohl eine Anreizfunktion als gegeben ansieht, greift er zur Begründung auf die tatsächlichen Durchschnittswerte in seinem Satzungsgebiet zurück. Diese stellen aber keinen tauglichen Maßstab dar. Wie schon das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, folgt dies gerade aus ihrem Charakter als Mittelwerte, da durch sie die erheblichen Unterschiede in der Abfallerzeugung überspielt werden. Wie dargelegt kann eine optimal abfallvermeidende und -verwertende Person ihre Restabfallmenge auf 5 l die Woche, mithin auf 1/3 der durchschnittlich erzeugten Abfallmenge reduzieren, was bei der Anwendung des Durchschnittswertes als Maßstab für die Bemessung des Behältervolumens und dessen notwendige Leerungen unberücksichtigt bleibt.

Die vom Beklagten angeführten organisatorischen Gesichtspunkte sind im Ergebnis ohne Belang. Soweit keine kleineren Abfallbehälter als 60 l zur Verfügung stehen, können für sparsame Haushalte Müllsäcke angeboten werden. In Betracht kommt auch die Einräumung einer Leerung im Abstand von vier statt zwei Wochen. Seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG kann der Beklagte nicht entgegenhalten, die von ihm geschlossenen Verträge hätten eine vierwöchige Leerung nicht zugelassen. Es stehen genügend Möglichkeiten zur organisatorischen Ausgestaltung zur Verfügung, um dieser Verpflichtung gerecht zu werden und insbesondere auch unterschiedliche Leerungsabstände zu erfassen. Diese sind im Übrigen in § 4 Abs. 2 AbfGS 1998 in Gestalt von drei unterschiedlichen Leerungsabständen für andere Behältergrößen vorgesehen.

Aus den bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gesichtspunkten stellt die Möglichkeit zur Bildung von so genannten Behältergemeinschaften keinen hinreichenden Grund zur Rechtfertigung der Gebührenstruktur im Hinblick auf § 3 a Abs. 3 Satz 1 SächsABG dar.

Anlässlich des vom Kläger hervorgehobenen Begehrens zur Verpflichtung des Beklagten, den käuflichen Erwerb der Restabfallbehälter zu ermöglichen, weist der Senat darauf hin, dass er den Beklagten für nicht verpflichtet hält, entsprechende satzungsrechtliche Regelungen zu treffen. Der Beklagte hat überzeugende organisatorische Gründe dafür angeführt, dass es vollkommen unzweckmäßig wäre, die Behälter zum Kauf anzubieten. Veränderungen in der Entsorgungswirtschaft würden für diesen Fall zu einem sachlich nicht mehr vertretbaren Abstimmungsbedarf mit einer Vielzahl von Behältereigentümern führen. Einem Behälterkauf durch die Gebührenpflichtigen stehen gewichtige organisatorische Gründe entgegen, weshalb er keine gleichwertige Alternative zu einer mietweisen Überlassung darstellt. Etwaige Kostenersparnisse auf Seiten der Gebührenschuldner können deshalb keine Verpflichtungen der Beklagten in diese Richtung begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 124,24 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - n.F. i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 2 GKG a.F. Der Streitwert entspricht der Höhe des streitgegenständlichen Forderungsbetrages von 243,- DM in Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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