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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 5 BS 255/03
Rechtsgebiete: VwGO, SächsKomZG, SächsVerf, BGB
Vorschriften:
VwGO § 61 | |
SächsKomZG § 13 | |
SächsKomZG § 29 | |
SächsKomZG § 47 | |
SächsKomZG § 49 | |
SächsKomZG § 60 Abs. 3 | |
SächsKomZG § 71 | |
SächsKomZG § 72 | |
SächsVerf Art. 83 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 185 |
2. Die Übertragung einer Aufgabe durch Zweckvereinbarung bewirkt eine devolvierende Delegation, d.h. den Übergang der Kompetenz auf die beauftragte Körperschaft zur Erfüllung im eigenen Namen und den vollständigen Verlust der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft.
3. Das nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG auf einen Zweckverband übergehende Recht zur Erhebung von Entgelten von Benutzern einer Einrichtung bezieht sich auch auf Beiträge.
4. Der Übergang des Rechts nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG scheitert, wenn es im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung auf den Zweckverband dem Verbandsmitglied nicht zusteht. § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG bildet auch keine Grundlage für einen nachträglichen Übergang des Rechts auf den Zweckverband für den Fall, dass das Verbandsmitglied das Recht später (zurück-) erwirbt.
5. § 185 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Kompetenzübertragungen nicht anwendbar
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 BS 255/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Wasserversorgungsbeitrag, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik
am 22. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2001 - 4 K 1691/01 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2001 hinsichtlich des Flurstücks G1 der Gemarkung D. wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 145,80 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17.12.2001 ist zu ändern, denn der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig und begründet.
Der Antragsgegner ist auch nach seiner am 30.12.2002 erfolgten Auflösung nach § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO beteiligungsfähig. Er gilt im vorliegenden Verfahren nach § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG als fortbestehend, weil der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat mitgeteilt, dass die Abwicklung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Da sie grundsätzlich die Einziehung von Forderungen umfasst (vgl. Menke, in: Sponer/Jacob/Menke, SächsLKrO/SächsKomZG, 2. Aufl. 1999, § 29 SächsKomZG Erl. 2) und das gerichtliche Verfahren die Feststellung über die Berechtigung des Antragsgegners in Bezug auf eine Beitragsforderung zum Gegenstand hat, ist dessen Beteiligung notwendig.
Der Antrag ist begründet, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 11.6.2001, mit dem der Antragsteller zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 1.140,62 DM herangezogen wird, bei summarischer Prüfung jedenfalls in formeller Hinsicht als rechtswidrig erscheint. Der Antragsgegner dürfte für seinen Erlass sachlich unzuständig gewesen sein. Er hat hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen - mit Wirkung vom 1.1.1999 in die Gemeinde N. eingegliederten - Gemeinde D. , in dem das streitbefangene Grundstück liegt, zu keiner Zeit die Zuständigkeit für die Festsetzung von Wasserversorgungsbeiträgen erlangt. Im Zeitpunkt seiner Gründung, an der auch die Gemeinde D. als Verbandsmitglied beteiligt war, konnte er die betreffende Zuständigkeit nicht erwerben, weil die Gemeinde nicht mehr über sie verfügte, nachdem sie aufgrund der mit dem Verwaltungsverband W. abgeschlossenen Zweckvereinbarung auf jenen übergegangen war (I.). Der Antragsgegner hat die Zuständigkeit auch nicht später, insbesondere nicht infolge der Aufhebung der Zweckvereinbarung erlangt (II.).
I. Die Gründung des Antragsgegners beruhte auf seiner Verbandssatzung, die mit Bescheid des Landratsamts des Niederschlesischen Oberlausitzkreises vom 25.11.1996 genehmigt und am 17.12.1996 öffentlich bekanntgemacht wurde. Damit fiel ihm nach §§ 4 und 5 der Verbandssatzung die Aufgabe der Wasserversorgung im Verbandsgebiet unter Einschluss des Gebiets der ehemaligen Gemeinde D. zu. Das führte jedoch nicht zu einem Erwerb der Zuständigkeit für die Festsetzung von Wasserversorgungsbeiträgen hinsichtlich der Grundstücke in D. . § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG, wonach das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, dem Zweckverband zusteht, soweit Aufgaben auf diesen übergehen, findet insoweit keine Anwendung, weil die Gemeinde dieses Recht zuvor durch Zweckvereinbarung auf den Verwaltungsverband W. , dem sie nicht als Mitglied angehörte, übertragen hatte.
1. Gegenstand der Zweckvereinbarung vom 3.4.1996 war nach ihrem § 2 Nr. 2.4 die Wahrnehmung der Aufgaben der "Wasser- und Abwassergebührenabrechnung, ab Rechnungstellung", die "Steuern- und Abgabenveranlagung" und die "Bearbeitung von Beitragsgesuchen" durch den Verwaltungsverband. Nach § 71 Satz 1 SächsKomZG können an einer Zweckvereinbarung Gemeinden und Verwaltungsverbände beteiligt sein. Die Zweckvereinbarung vom 3.4.1996 wurde mit Bekanntgabe der mit Bescheid des Landratsamts vom 20.6.1996 erfolgten Genehmigung an die Beteiligten wirksam (§ 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG); eine öffentliche Bekanntmachung von Genehmigung und Zweckvereinbarung sah und sieht das Gesetz - im Gegensatz zur Aufhebung einer Zweckvereinbarung (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsKomZG) - nicht vor (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 4 SächsKomZG, der nicht auf § 49 Abs. 1 Satz 4 mit § 13 SächsKomZG verweist). Auch wenn man die öffentliche Bekanntmachung einer Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung im Hinblick auf eine generell zu gewährleistende Publizität öffentlich-rechtlicher Kompetenzübertragungen fordern würde, wäre die Zweckvereinbarung wirksam geworden, weil sie sowie die auf sie bezogene Genehmigung tatsächlich öffentlich bekanntgemacht wurden. Mit der Aufgabe der "Abgabenveranlagung" übertrug die Gemeinde auf den Verwaltungsverband auch die Zuständigkeit für die Festsetzung von Wasserversorgungsbeiträgen. Denn Beiträge bilden neben Steuern und Gebühren einen klassischen Typus öffentlicher Abgaben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2002, § 80 RdNr. 112).
Dem steht nicht entgegen, dass in § 2 Nr. 2.4 der Zweckvereinbarung die Veranlagung zu Beiträgen im Gegensatz zur Heranziehung zu (Wasser- und Abwasser-)Gebühren und Steuern nicht ausdrücklich namhaft gemacht wird. Hätten die Beteiligten die Erhebung von Abgaben durch den Verwaltungsverband auf Gebühren und Steuern beschränken wollen, hätte kein Anlass bestanden, die Veranlagung zu Abgaben zusätzlich gesondert aufzuführen. Der übergreifende Ausdruck der Abgaben ist ersichtlich mit dem Ziel umfassender Einbeziehung aller wesentlichen Formen hoheitlicher Auferlegung von Geldleistungspflichten und somit auch von Beiträgen verwendet worden. Im Übrigen wird der Begriff des Beitrags in Nr. 2.4, wenn auch nur im Zusammenhang mit Gesuchen, explizit erwähnt. Damit sind vermutlich auf Erleichterungen bei der Beitragszahlung, etwa auf Ratenzahlung oder Stundung gerichtete Anträge gemeint. Die darauf bezogene Entscheidungszuständigkeit setzt allerdings eine Festsetzung von Beiträgen - ebenfalls durch den Verwaltungsverband - voraus. Dafür spricht schließlich auch, dass dem Verwaltungsverband mit § 2 Nr. 2.1 und 2.2 der Zweckvereinbarung die Aufgaben der Führung der Kassengeschäfte und der Rechnungsgeschäfte sowie die Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit allen Anlagen und des Jahresabschlusses und folglich die gesamte Verwaltung der Finanzen der Gemeinde übertragen wurde. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass ausgerechnet die Festsetzung von Beiträgen davon ausgenommen bleiben sollte.
Die "Veranlagung" zu Abgaben und damit auch zu Beiträgen bedeutet nach dem gewöhnlichen Wortsinn ihre Festsetzung durch Verwaltungsakt. Der damit bewirkte Übergang der Verwaltungszuständigkeit hinsichtlich der Beitragserhebung auf den Verwaltungsverband hat die Ertragszuständigkeit der Gemeinde dagegen unberührt gelassen. Da sie seinerzeit - vor der Gründung des Antragsgegners - die mit einem (Wasserversorgungs-)Beitrag abzugeltende Leistung - die Verschaffung der Möglichkeit des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung (vgl. § 17 Abs. 1 SächsKAG) - erbrachte, durfte sie auch weiterhin die entsprechende in dem Beitrag liegende Gegenleistung vereinnahmen. Zwar fallen bei der Erhebung von Beiträgen - ebenso wie von Gebühren - die Ertragszuständigkeit und die Verwaltungszuständigkeit regelmäßig zusammen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2002, BVerfGE 105, 185 [193]; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, 2. Aufl. 2000, RdNr. 799 f.). Der die Leistung erbringende Hoheitsträger, der dafür die Gegenleistung in Form des Beitrags erhält, also die Ertragszuständigkeit innehat, ist grundsätzlich auch berechtigt, einen entsprechenden (Beitrags-)Bescheid zu erlassen. Es steht ihm indes frei, diese Verwaltungszuständigkeit, d. h. die technisch-administrative Seite der Beitragserhebung, auf Dritte zu übertragen. Das ist hier mit der zwischen der Gemeinde und dem Verwaltungsverband abgeschlossenen Zweckvereinbarung geschehen, so dass eine Trennung der Verwaltungszuständigkeit von der Ertragszuständigkeit eintrat.
Die bescheidmäßige Festsetzung von Beiträgen durch den Verwaltungsverband musste danach zwar für Rechnung der Gemeinde, aber im eigenen Namen des Verwaltungsverbands erfolgen (vgl. Kunze/Hekking, GKZ Bad.-Württ., 1981, § 25 Erl. 4). Denn diesem wurde die Aufgabe der Beitragsfestsetzung insgesamt - im Rahmen einer Delegation - übertragen. Der Gegenstand der Übertragung kann bei einer Zweckvereinbarung nicht - wie bei einem Mandat (vgl. dazu Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. 1976, § 72 IV b 5) - auf die bloße Erledigung einer als solcher bei der abgebenden Körperschaft verbleibenden Aufgabe in deren Namen beschränkt werden (Menke, aaO, § 46 SächsKomZG Erl. 1 und § 72 SächsKomZG Erl. 2; Kunze/Hekking, ebda.). Darin unterscheidet sich die Zweckvereinbarung - wie auch der Zweckverband (vgl. § 46 SächsKomZG) - von den Kooperationsformen des Verwaltungsverbands und der Verwaltungsgemeinschaft, bei denen außer der vollständigen Übertragung der Aufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen (vgl. § 7 bzw. § 36 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 SächsKomZG) auch die Übertragung der schlichten Erledigung von Aufgaben in fremdem Namen (vgl. § 8 bzw. § 36 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 SächsKomZG) denkbar ist (siehe auch Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, RdNr. 394 a und 398; Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 2. Aufl. 2000, RdNr. 1034; Menke, aaO, § 7 SächsKomZG Erl. 1 und § 8 SächsKomZG Erl. 1). Bei der hier streitbefangenen Zweckvereinbarung ähnelt die Lage derart der für die Einkommensteuer prägenden Konstellation, in der die Steuerverwaltung den Landesfinanzbehörden zusteht (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG), außer dem Land aber auch der Bund und die Gemeinden die Ertragskompetenz besitzen (Art. 106 Abs. 3 und 5 GG), so dass die Landesfinanzbehörden die jenen zustehenden Einnahmen an sie weiterleiten müssen.
Sollte die Gemeinde D. auch nach der Übertragung der Verwaltungszuständigkeit für die Beitragserhebung auf den Verwaltungsverband noch einzelne Beitragsbescheide erlassen haben, wie der Antragsgegner vorträgt, läge darin eine Missachtung der Zuständigkeit des Verwaltungsverbands mit der Folge der formellen Rechtswidrigkeit solcher Bescheide. § 72 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG ordnet an, dass das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse grundsätzlich auf die beauftragte Körperschaft übergehen, und lässt damit allein eine devolvierende (befreiende), nicht aber eine konservierende Delegation zu, bei der die abgebende Körperschaft eine konkurrierende Zuständigkeit behielte (vgl. Stimpfl/Weisenberger in: Schlempp/Seeger, Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand 2003, § 72 SächsKomZG Erl. 5.2; Gern, aaO, RdNr. 1060; Menke, aaO, § 46 SächsKomZG Erl. 1 und § 72 SächsKomZG Erl. 2; Kunze/Hekking, ebda.; und allgemein Wolff/Bachof, aaO, § 72 IV b 2).
2. Da die Verwaltungszuständigkeit hinsichtlich der Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen beim Übergang der Aufgabe der Wasserversorgung von der Gemeinde D. auf den Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entstehung nicht mehr bei der Gemeinde lag, konnte der Antragsgegner die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG erlangen. Zwar schließt das Recht der Erhebung von Entgelten von den Benutzern einer öffentlichen Einrichtung - wie der Wasserversorgung - gemäß dieser Vorschrift auch die Erhebung öffentlich-rechtlicher Entgelte und damit außer der Gebühren- auch die Beitragserhebung ein (vgl. auch SächsOVG, NK-Urt. v. 10.12.1996, JbSächsOVG 4, 336 [341 f.]); beide Abgabearten sind durch den Gedanken der speziellen Entgeltlichkeit geprägt (Schmidt-Jortzig, aaO, RdNr. 796). Das gilt hinsichtlich der Beiträge unbeschadet dessen, dass die Beitragsschuld anders als die Gebührenschuld nicht zwingend an eine konkrete Nutzung der Einrichtung geknüpft ist, sondern insoweit die Möglichkeit ihrer Nutzung ausreicht (vgl. § 17 Abs. 1 SächsKAG). Auch im Rahmen des § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG bezieht dementsprechend der Begriff des Benutzers den Beitragsschuldner ein (im Ergebnis ebenso Menke, aaO, § 60 SächsKomZG Erl. 1c; Stimpfl/Weisenberger, aaO, § 60 SächsKomZG Erl. 6). Es genügt, dass diesem durch die Verfügbarkeit der Einrichtung ein individuell-abstrakter Nutzen zuteil wird. Das Recht, Beiträge zu "erheben", umfasst ferner grundsätzlich sowohl die entsprechende Ertragszuständigkeit als auch die Verwaltungszuständigkeit, da beide Kompetenzen, wie bereits ausgeführt wurde, normalerweise miteinander verbunden sind. Auch geht der Übergang der Zuständigkeit für die Festsetzung von Beiträgen zusammen mit der Ertragszuständigkeit regelmäßig mit der Übertragung der Aufgabe des Betriebs einer öffentlichen Einrichtung auf einen Zweckverband einher, ohne dass dies in der Verbandssatzung geregelt sein muss. Einer Bestimmung in der Verbandssatzung bedarf es vielmehr nur für den Fall, dass das Erhebungsrecht bei den Verbandsmitgliedern verbleiben soll (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SächsKomZG).
Zu einer an die Aufgabenübertragung geknüpften Überleitung der Verwaltungszuständigkeit für die Beitragserhebung auf den Zweckverband kann es indes nicht kommen, wenn das Verbandsmitglied - wie hier - selbst nicht (mehr) über diese Kompetenz verfügt. In diesem Fall geht nur die Ertragszuständigkeit über; die Verwaltungszuständigkeit liegt demgegenüber weiterhin bei demjenigen Hoheitsträger, an den das Verbandsmitglied sie abgegeben hat. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, nach dem niemand mehr Rechte auf einen anderen übertragen kann, als er selbst innehat, gilt auch im Kontext des § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG, wenn auch diese Vorschrift hinsichtlich der Erhebung von Entgelten einen gesetzlichen Rechtserwerb vorsieht. Etwas anderes ließe sich nur vertreten, wenn ihr die Entscheidung des Gesetzgebers für einen Übergang der Zuständigkeit für die Festsetzung von Beiträgen durch Verwaltungsakt auf den Zweckverband unabhängig davon zu entnehmen wäre, ob diese zuvor bei dem Verbandsmitglied lag. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. In § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SächsKomZG heißt es, dass das Recht der Erhebung von Entgelten bei den Verbandsmitgliedern "verbleibt", wenn die Verbandssatzung dies so bestimmt. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass sich das Erhebungsrecht und daher auch die Beitragsverwaltungszuständigkeit vor der Aufgabenübertragung tatsächlich bei den Verbandsmitgliedern befindet und bezieht § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SächsKomZG von vornherein nur auf diese Situation. Bei § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG muss es sich aufgrund des unmittelbaren systematischen Zusammenhangs zwischen den beiden Halbsätzen genauso verhalten. Diese Bestimmung will also keineswegs von dem Grundsatz abweichen, wonach nur solche Rechte auf jemanden übergehen können, die der Abgebende besitzt, sondern statt dessen Vorsorge für den Fall treffen, dass in der Verbandssatzung eine Regelung zur Frage des Übergangs des - dem abgebenden Verbandsmitglied zustehenden - Rechts zur Erhebung von Entgelten auf den Zweckverband fehlt.
Die Verwaltungszuständigkeit für die Beitragserhebung ist auch nicht etwa deshalb auf den Antragsgegner übergegangen, weil dieser von der Gemeinde nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG die Ertragszuständigkeit für die Wasserversorgungsbeiträge erlangt hat. Die Verwaltungszuständigkeit stellt keine akzessorische Berechtigung im Verhältnis zur Ertragszuständigkeit dar. Dass beide Kompetenzen in Bezug auf Beiträge meist bei einem Hoheitsträger vereinigt sind, bedeutet nicht, dass dies von Rechts wegen stets so sein müsste. Die Beitragsverwaltungszuständigkeit teilt nicht zwingend das Schicksal der Ertragszuständigkeit. Es handelt sich substantiell um verschiedene Rechtspositionen, die unterschiedliche Wege gehen können, wie es gerade bei einer Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe des Erlasses von Beitragsbescheiden vorkommt. An der daraus resultierenden Trennung beider Zuständigkeiten ändert sich durch den Übergang der Ertragszuständigkeit auf einen anderen Hoheitsträger allein nichts. Die Trennung bleibt dann mit anderen Beteiligten - hier dem Verwaltungsverband und dem Antragsgegner, an den die Beitragseinnahmen weiterzuleiten waren - aufrechterhalten.
Die beiden Zuständigkeiten können bei einer Zweckvereinbarung über die Übertragung der Verwaltungszuständigkeit nur auf die Weise wieder zusammengeführt werden, dass die Zweckvereinbarung nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG aufgehoben und die Verwaltungszuständigkeit sodann auf den Hoheitsträger übertragen wird, auf den die Ertragszuständigkeit übergegangen ist. Für eine Anpassung oder Kündigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - die Zweckvereinbarung stellt einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. Kunze/Hekking, aaO, § 25 Erl. 5) - dürfte es demgegenüber an der Voraussetzung der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der vertraglichen Regelung (aus der maßgebenden Sicht der Gemeinde und des für seine Tätigkeit eine Gegenleistung - hier von 65 DM pro Einwohner und Jahr - erhaltenden Verwaltungsverbands) fehlen.
Angesichts der Möglichkeit der Aufhebung verfängt auch der Gedanke nicht, die zwischen der Gemeinde und dem Verwaltungsverband abgeschlossene Zweckvereinbarung sei hinsichtlich der Beitragsverwaltungszuständigkeit in Anbetracht des Übergangs der Ertragszuständigkeit auf den Antragsgegner (irgendwie) "gegenstandslos" geworden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie unter die auflösende Bedingung eines Verlusts der Ertragszuständigkeit durch die Gemeinde gestellt worden wäre; Zuständigkeitsübertragungen dürften im Übrigen aus Gründen der Klarheit der Verantwortlichkeit von Hoheitsträgern (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 20.6.2001, JbSächsOVG 9, 253 [259]) bedingungsfeindlich sein.
Aus allen vorstehenden Gründen scheidet auch die Annahme aus, die Zuständigkeit für die Beitragsfestsetzung sei durch Regelung in der Verbandssatzung bei ihrem In-Kraft-Treten auf den Antragsgegner übergegangen. Die Frage, ob überhaupt aus der - insoweit keine ausdrücklichen Bestimmungen enthaltenden - Verbandssatzung eine Verwaltungszuständigkeit für den Antragsgegner abzuleiten ist, kann daher unentschieden bleiben.
II. Der Antragsgegner hat die Zuständigkeit für die Festsetzung von Wasserversorgungsbeiträgen auch nicht im Zeitraum nach seiner Gründung erlangt. Durch die Eingliederung der Gemeinde D. in die Gemeinde N. zum 1.1.1999 ist keine Änderung der Situation eingetreten. Der Verwaltungsverband W. blieb weiterhin kraft der nunmehr zwischen ihm und der Gemeinde N. als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde D. bestehenden Zweckvereinbarung zur Festsetzung der - in die Ertragskompetenz des Antragsgegners fallenden - Wasserversorgungsbeiträge ermächtigt.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die von der Gemeinde N. und dem Verwaltungsverband am 9.8.2001 vorgenommene Aufhebung der Zweckvereinbarung berufen, die einen Tag nach der am 13.9.2001 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der mit Bescheid des Landratsamts vom 16.8.2001 erteilten Genehmigung und der Aufhebung wirksam wurde (§ 72 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 SächsKomZG). Der Mangel der Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids konnte dadurch nicht behoben werden, weil er vor diesem Zeitpunkt - mit Bekanntgabe an den Antragsteller (§ 122 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 b SächsKAG) - wirksam geworden war. Daran wird sich im Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn das Landratsamt über den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch entscheiden und die Feststellung über seine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO damit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zu beziehen sein wird. Denn die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Zweckvereinbarung führte nicht zu einem Erwerb der Beitragsverwaltungszuständigkeit durch den Antragsgegner.
Die Gemeinde N. hat die Zuständigkeit hinsichtlich des zum Verbandsgebiet des Antragsgegners gehörenden Gebiets der ehemaligen Gemeinde D. nicht anschließend auf den Antragsgegner weiter übertragen. Die Verwaltungszuständigkeit wurde auch nicht etwa nach ihrem Rückfall an die Gemeinde N. und dem Ablauf einer juristischen Sekunde automatisch - ohne besonderen Übertragungsakt - an den Antragsgegner weitergeleitet. Die Rechtsfigur einer Konvaleszenz, bei der eine zunächst mangels Rechtsinhaberschaft des ein Recht Übertragenden fehlgeschlagene Rechtsübertragung nachträglich (ex nunc) wirksam wird, wenn der Übertragende das Recht später erwirbt (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl. 1989, S. 490; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 185 RdNr. 1 und 11) , lässt sich hier nicht heranziehen.
Der Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG kann eine solche konvaleszierende Wirkung nicht entnommen werden, weil sie - wie bereits dargelegt - lediglich eine Auffangfunktion erfüllt. Sie führt für den Fall einen Übergang des Rechts zur Erhebung von Entgelten auf den Zweckverband herbei, dass die Verbandsmitglieder keine entsprechende Regelung im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung getroffen haben und die Verbandssatzung insoweit lückenhaft ist. Damit beschränkt sich ihr Anwendungsbereich zeitlich auf das Wirksamwerden der in der Verbandssatzung festgelegten Aufgabenübertragung. Der spezielle Fall einer zunächst mangels Berechtigung des Verbandsmitglieds gescheiterten Übertragung der Verwaltungszuständigkeit auf den Zweckverband, der ein Rückerwerb des Rechts durch das Verbandsmitglied erst sehr viel später folgt, liegt ersichtlich außerhalb des Normzwecks des § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG. Der mögliche Gedanke, die Vorschrift entspreche einem jederzeit zu verwirklichenden Leitbild der Zusammenführung der Aufgabenzuständigkeit und der Berechtigung zur Entgelterhebung, so dass die Beitragsverwaltungszuständigkeit auch dann noch nachträglich auf den Zweckverband überginge, wenn ein solcher Übergang in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung mehr stünde, wäre nicht tragfähig. Eine derartige latente Sogwirkung kann § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG nicht beigelegt werden, weil diese Bestimmung nicht Ausdruck einer gesetzlichen Präferenzentscheidung ist. Es geht ihr lediglich darum, eine etwaige Regelungslücke in der Verbandssatzung zu schließen, nicht aber um das Ziel einer weitestmöglichen Ausstattung von Zweckverbänden mit der Berechtigung zur Entgelterhebung, d. h. um die Förderung der Gründung so genannter Vollzweckverbände. Denn den Verbandsmitgliedern ist es nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SächsKomZG gerade ohne weiteres möglich, in der Verbandssatzung den Verbleib dieser Berechtigung bei ihnen festzulegen, d. h. nur einen Teilzweckverband zu gründen (zu den Begriffen des Voll- und des Teilzweckverbands Menke, aaO, § 60 SächsKomZG Erl. 1 c).
Im Übrigen stellt die Konvaleszenz ein besonderes rechtliches Phänomen dar, dessen Anwendung auf öffentlich-rechtliche Kompetenzen eine konkrete (öffentlich-rechtliche) Regelung in Gesetzesform erfordert. Nach dem in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf niedergelegten institutionellen Gesetzesvorbehalt müssen sich die Zuständigkeiten von Körperschaften und Behörden hinreichend bestimmt aus förmlich-gesetzlichen Vorschriften ergeben (vgl. SächsOVG, Urt. v. 24.9.1998, JbSächsOVG 6, 252 [254]; Beschl. v. 25.5.2001, JbSächsOVG 9, 219 [223 f.]). Das schließt es aus, in § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SächsKomZG ohne entsprechenden normativen Anhaltspunkt eine Grundlage für einen vom maßgebenden Übertragungsakt zeitlich völlig entkoppelten Zuständigkeitserwerb zu erblicken.
Die Bestimmung des § 185 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB, wonach die Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine vom institutionellen Gesetzesvorbehalt des Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Norm handelt. Auch nach ihrer speziellen "dynamischen" privatrechtlichen Zielsetzung der Sicherung des wirtschaftlichen Erfolgs von Verkehrsrechtsgeschäften ist sie nicht auf die Zuweisung öffentlich-rechtlicher Zuständigkeiten übertragbar, für die vielmehr die im Verfassungsprinzip der Rechtssicherheit wurzelnden Grundsätze der Stabilität und der Verantwortungsklarheit prägend sind (vgl. generell zu den Steuerungsfunktionen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 1998, S. 241 ff.).
Hinzu kommt mit Bezug auf die vorliegende Fallsituation, dass es einer Gemeinde, die nach förmlicher Aufhebung einer Zweckvereinbarung eine Zuständigkeit zurückerhält, angesonnen werden kann, diese auf einen Hoheitsträger weiter zu übertragen, wenn dies ihrem Willen entspricht. Einer Hilfestellung durch eine - zudem normativ ungesicherte - Gesetzesauslegung bedarf sie daher nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG. Der Senat legt in Abgabenbescheide betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich ein Viertel des betreffenden Betrags zugrunde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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