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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 5 BS 276/03
Rechtsgebiete: VwGO, BAföG
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 1 | |
BAföG Fassung 7.5.1999 § 15 Abs. 2 Satz 1 | |
BAföG Fassung 6.6.1983 § 15b Abs. 3 | |
BAföG Fassung 6.6.1983 § 46 Abs. 2 |
2. Ein Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bedarf außer der Schriftlichkeit keiner besonderen Form; er kann auch in einem zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärten Antrag auf vorläufige Verpflichtung des örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung gesehen werden.
3. Das Ende einer Ausbildung i.S.d. § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG richtet sich nicht nach der rechtlich vorgegebenen, sondern nach der tatsächlichen Dauer der Ausbildung.
4. Dauert eine Ausbildung länger als nach den rechtlichen Bestimmungen vorgegeben, so besteht ein Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung auch für diesen Zeitraum.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 BS 276/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Bewilligung von Ausbildungsförderung, Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik
am 23. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. August 2003 - 2 K 1154/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nahm am 2001 ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin an der Fachschule für Sozialwesen des Berufsbildungswerkes Leipzig auf. Unter dem 2001 beantragte sie bei der Antragsgegnerin Ausbildungsförderung. Ihrem Antrag fügte sie eine Bescheinigung des Berufsbildungswerkes Leipzig bei, in der als erster Schultag der 2001 und als voraussichtlicher Zeitpunkt des Abschlusses der Abschlussprüfung an der Ausbildungsstätte August 2003 bestätigt werden. Die in Zeile 23 des Formularvordrucks gestellte Frage nach der Zahl der Ferienwerktage im Ausbildungsjahr (einschließlich Samstage) wird beantwortet mit dem Hinweis: "Gemäß amtl. Ferienkalender Sachsens".
Mit Bescheid vom 28.9.2001 setzte die Antragsgegnerin die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis Juni 2002 in Höhe von monatlich 990,00 DM fest.
Unter dem 4.6.2002 beantragte die Antragstellerin weitere Ausbildungsförderung. Sie fügte ihrem Antrag wiederum eine Bescheinigung des Berufsbildungswerkes Leipzig bei. Diese Bescheinigung enthält keine Angaben zum Beginn und dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der Abschlussprüfung an der Ausbildungsstätte.
Mit Bescheid vom 28.6.2002 setzte die Antragsgegnerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Juli 2002 bis Juli 2003 in Höhe von 507,00 € monatlich fest.
Am 30.7.2003 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr für den Monat August 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 507,00 € zu gewähren. Ihrem Antrag fügte sie eine Schulbescheinigung des Berufsbildungswerkes Leipzig vom 11.6.2003 bei, mit der der 26.8.2003 als letzter Prüfungstag bestätigt wird.
Mit Beschluss vom 7.8.2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht Leipzig die Antragsgegnerin, der Antragstellerin für den Monat August 2003 Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachschule für Sozialwesen/Berufsbildungswerk Leipzig in gesetzlicher Höhe zu gewähren und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei zulässig. Zwar habe die Antragstellerin den Antrag bei Gericht gestellt, ohne zuvor bei der Antragsgegnerin die Leistung von Ausbildungsförderung für den Monat August 2003 zu beantragen. Hier fehle jedoch nicht das auch für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellung bei der Behörde aussichtslos gewesen sei.
Der Antrag sei auch begründet, da die Antragstellerin für den Monat August 2003 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachschule für Sozialwesen glaubhaft gemacht habe. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin einen schriftlichen Leistungsantrag im Sinne des § 46 Abs. 1 und 2 BAföG gestellt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Erklärung über die Beantragung von Ausbildungsförderung nicht an die Antragsgegnerin, sondern an das Verwaltungsgericht gerichtet gewesen sei.
Der Antragstellerin stehe auch Ausbildungsförderung für den von ihr bezeichneten Bewilligungszeitraum dem Grunde nach zu. Sie habe ihre Ausbildung nicht im Juli 2003 beendet, da sie bislang weder ihre Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, noch habe sie, ohne dass es einer Abschlussprüfung bedürfte, den Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig beendet. Solange die Ausbildung nicht beendet sei, dauere sie im Sinne von § 15 Abs. 2 BAföG an und vermittle der Antragstellerin - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - einen Förderungsanspruch. Ein "Erschöpfen" des Förderungsanspruches bedürfe hingegen einer gesetzlichen Regelung, die in § 74 Abs. 1 Satz 1 der Fachschulordnung des Freistaates Sachsen nicht gesehen werden könne. Die Dauer der Förderung richte sich nicht danach, wie lange eine Ausbildung regelmäßig dauere, sondern lediglich danach, wie lange sie tatsächlich andauere. Im Übrigen handele es sich bei der Fachschule für Sozialwesen des Berufsbildungswerkes Leipzig um eine Fachschule in freier Trägerschaft, auf die § 47 der Fachschulordnung des Freistaates Sachsen gemäß deren § 1 Abs. 2 nicht anwendbar sei.
Am 21.8.2003 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor beim Amt für Ausbildungsförderung einen entsprechenden Antrag gestellt habe. In der gerichtlichen Geltendmachung des Begehrens könne nicht der verwaltungsverfahrensrechtlich notwendige Antrag gesehen werden. Der Antragstellerin stehe Ausbildungsförderung auch nicht in dem begehrten Umfang zu, da das Ausbildungsjahr der Abschlussklassen der Fachschulen am 11.7.2003 geendet habe. Dieser Tag sei nach den Bestimmungen über die Zeugnisausgabe für Abschlussklassen des Schuljahres 2002/2003 an öffentlichen Schulen auch der Abschlusstag für die Fachschule für Sozialwesen des Berufungsbildungswerkes Leipzig gewesen. Diese habe ausdrücklich bestätigt, dass die Ferienregelung an der Schule dem Ferienkalender des Freistaates Sachsen entspreche. Der Zeitpunkt für die Zeugnisausgabe für die Abschlussklassen des Schuljahres 2002/2003 an öffentlichen Schulen sei im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus veröffentlicht. Hiernach ende das Ausbildungsjahr für die Abschlussklassen der Fachschulen am 11.7.2003. Entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung und seinen sonstigen Erklärungen habe das Berufsbildungswerk Leipzig das Ende der Ausbildung mit Bescheinigung vom 13.8.2001 voraussichtlich auf August 2003 und mit Bescheinigung vom 11.6.2003 auf den 26.8.2003 festgelegt. Da das neue Schuljahr 2003/2004 im Freistaat Sachsen bereits am 25.8.2003 begonnen habe, bedeute dies, dass die Ausbildung über die Ferien hinaus verlängert worden sei. Gemäß § 47 Abs. 1 der Fachschulordnung des Freistaates Sachsen, welcher gemäß dem Ausbildungsvertrag zwischen dem Berufsbildungswerk und der Antragstellerin Anwendung finden solle, dauere die Gesamtausbildung zur Altenpflegerin in Vollzeitform zwei Jahre. Die planmäßige geordnete Ausbildung ende damit auch für die Abschlussklasse der Fachschule für Sozialwesen des Berufsbildungswerkes Leipzig in der Fachrichtung Altenpflege am 11.7.2003. Durch Festlegung der Schule habe hingegen die gesamte Abschlussklasse der Fachrichtung Altenpflege die Ausbildung am 26.8.2003 beendet. Im Sinne von § 15 Abs. 2 BAföG habe das Ausbildungsjahr am 11.7.2003 geendet. Die folgende Ferienzeit ab dem 12.7.2003 sei nicht mehr in dieser Ausbildung eingeschlossen. Zwar werde die Ausbildung gemäß § 15a Abs. 3 BAföG mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Hieraus folge aber nicht, dass durch eine Herauszögerung der Zeugniserteilung eine allgemeine Verlängerung der Ausbildung erfolgen dürfe. Die vorliegende Hinauszögerung der Abschlussprüfung durch die Schule über die Ferienzeit hinaus entspreche nicht einer zielgerichteten, zügigen Ausbildung entsprechend den Ausbildungsbestimmungen und könne deshalb nicht zur Ausbildungszeit gerechnet werden. Die Fachschule am Berufsbildungswerk sei durch ihre Verpflichtung, die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen des Freistaates Sachsen und nach dem Ferienkalender Sachsen durchzuführen, auch an § 47 Abs. 1 der Fachschulordnung des Freistaates Sachsen gebunden und müsse die dort festgelegte Dauer der Ausbildung einhalten. Aufgrund der Anerkennung der Fachschule für Sozialwesen des Berufsbildungswerkes Leipzig als Ersatzschule habe die Antragstellerin den gleichen Anspruch auf Ausbildungsförderung wie ein Schüler an einer öffentlichen Schule. Eine unterschiedliche Behandlung beider Gruppen komme hingegen nicht in Betracht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat August 2003 Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachschule für Sozialwesen des Berufsbildungswerkes Leipzig in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antrag der Antragstellerin auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Ausbildungsförderung ist zulässig. Der Antragstellerin steht insbesondere das auch für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Dem kann die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragstellerin habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Leipzig gestellt, ohne zuvor bei ihr die Bewilligung von Ausbildungsförderung schriftlich beantragt zu haben.
Für jedes Rechtsschutzbegehren muss als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist dann zu bejahen, wenn der Rechtsschutzsuchende ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hat. Nur für diesen Fall hat er einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Seine Rechtfertigung findet das Rechtsschutzinteresse in dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte, das aus dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet wird. Der Rechtsschutzsuchende soll von seiner Rechtsschutzmöglichkeit dann keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist. Als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Ob das Rechtsschutzinteresse für den Fall entfällt, dass ein nach dem speziellen Verwaltungsverfahrensrecht zwingend vorgeschriebener Antrag bei der Behörde nicht gestellt ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Zwar setzt der Anspruch auf Ausbildungsförderung einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG voraus. Diesen Antrag hat die Antragstellerin jedoch zeitlich vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig gestellt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit dem zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärten Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Ausbildungsförderung einen entsprechenden Leistungsantrag für den Bewilligungszeitraum August 2003 gestellt. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung für jeden Bewilligungszeitraum der Ausbildung setzt einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1993 - 11 C 16/92 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Der Leistungsantrag bedarf, um die anspruchsbegründende Folge des § 15 Abs. 1 BAföG auszulösen, außer der Schriftform keiner besonderen Form. Er muss insbesondere nicht mit den in § 46 Abs. 3 BAföG vorgesehenen Formblättern gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1993, aaO). Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob eine schriftliche Erklärung des Auszubildenden vorliegt, der jedenfalls mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden kann, dass gemäß § 15 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt wird. Dabei sind entsprechend § 2 Abs. 2 SGB I im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte keine hohen Anforderungen zu stellen.
§ 46 Abs. 2 BAföG steht der Deutung des zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 30.7.2003 gestellten Antrages als Leistungsantrag nicht entgegen. Zwar bestimmt § 46 Abs. 2 BAföG, dass der Antrag an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten ist. Die genannte Vorschrift schließt deshalb eine zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts abgegebene Antragserklärung, die in einem Rechtsstreit gegen das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung an das Verwaltungsgericht gerichtet wird, aber nicht aus. Eine solche Erklärung ist nach § 85 VwGO dem Antragsgegner von Amts wegen zu übersenden bzw. zuzustellen. Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag ist deshalb von vornherein zur Weiterleitung an den Prozessgegner bestimmt und erreicht diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. zu einem nach § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an den Beklagten zu übersendenden Schriftsatz: BVerwG, Urt. v. 23.6.1993, aaO).
Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachschule für Sozialwesen im Monat August 2003 glaubhaft gemacht.
Ausbildungsförderung wird nach § 15b Abs. 2 Satz 1 BAföG von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichtsfreien Zeit - geleistet. Nach § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnittes oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnittes. Abweichend hiervon ist, sofern ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend (§ 15b Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz BAföG). Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausbildung der Antragstellerin nicht bereits im Juli 2003, sondern erst am 26.8.2003 endet. Dies folgt aus der von der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schulbescheinigung des Berufsbildungswerkes Leipzig vom 11.6.2003, wonach der letzte Prüfungstag der 26.8.2003 war.
Die Antragsgegnerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von der Antragstellerin besuchte Ausbildungsstätte habe mit der Verlegung der Abschlussprüfung auf den 26.8.2003 die Ausbildung entgegen der Regelung in § 47 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO -) vom 9.1.1996 (GVBl. S. 36) - FSO a.F. - auf mehr als zwei Jahre angelegt. Entgegen ihrer Auffassung vermag § 47 Abs. 1 FSO a.F. eine Beschränkung des auf § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 3 BAföG beruhenden Anspruchs der Antragstellerin auf Ausbildungsförderung nicht zu begründen. Eine solche Beschränkung wäre nur durch oder aufgrund eines den Regelungsbereich des § 15b Abs. 3 BAföG einschränkenden Gesetzes möglich. § 47 Abs. 1 FSO a.F. und die ihm zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass es sich dabei um landesrechtliche Regelungen handelt, die nicht den bundesrechtlich geregelten Anspruch auf Ausbildungsförderung einzuschränken in der Lage sind. Zudem enthalten die vorgenannten Bestimmungen keine Regelung des Inhalts, dass für den von der Antragstellerin gewählten Ausbildungsgang Ausbildungsförderung entgegen der Regelung in § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG geleistet wird. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie lange die Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dauern sollte, sondern wie lange sie tatsächlich dauerte. Für den Förderungsanspruch der Antragstellerin ist es deshalb unbeachtlich, ob die Fachschule für Sozialwesen des Berufsbildungswerkes die von ihr als staatlich anerkannte Ersatzschule verantwortete Ausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegerin einen Monat länger als durch § 47 Abs. 1 FSO a.F. vorgesehen dauern ließ. Die Überschreitung des gemäß § 1 Abs. 2 FSO a.F. zudem lediglich für staatliche Schulen vorgegebenen Zeitrahmens mag für die staatliche Anerkennung dieser Einrichtung bzw. der von ihr angebotenen Ausbildung zur Altenpflegerin von Bedeutung sein und aufsichtsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen. Sie mag der Antragsgegnerin als Mitgesellschafterin des Berufsbildungswerkes Leipzig auch Veranlassung geben, auf eine Einhaltung der durch die Schulordnung Fachschule vorgegebenen Ausbildungszeiten durch die von ihr zusammen mit der Paulinenpflege Winnenden betriebenen Einrichtung zu dringen. Ausbildungsförderungsrechtlich ist die Überschreitung des Zeitraumes aber ohne Belang.
Eine Einschränkung des Förderungsanspruches der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aufgrund der ihr gegenüber abgegebenen Selbstverpflichtung der Fachschule für Sozialwesen im Ausbildungsvertrag, sie nach den geltenden Bestimmungen der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Freistaates Sachsen auszubilden. Diese Selbstverpflichtung schränkt mangels ihres gesetzlichen Charakters aus den o.g. Gründen den Förderungsanspruch der Antragstellerin nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 3 BAföG gegenüber der Antragsgegnerin nicht ein.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem zum 1.8.2003 erfolgten In-Kraft-Treten der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO -) vom 20.8.2003 (GVBl. S. 389) - FSO n.F. -. Zwar regelt nach deren § 1 Abs. 1 Satz 1 diese Verordnung die Ausbildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschule staatlich anerkannten Fachschulen u.a. des Fachbereichs Sozialwesen. Eine Einschränkung des Förderungsanspruchs der Antragstellerin durch die Neuregelung der Schulordnung Fachschule scheitert aber ebenfalls daran, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Einschränkung des Anspruchs fehlt. Im Übrigen gelten unabhängig von der Frage, ob wegen der auf Prüfungen beschränkten Anwendbarkeit der Schulordnung Fachschule n.F. auf staatlich anerkannte Fachschulen die Dauer der Ausbildung überhaupt an deren rechtlichen Vorgaben auszurichten ist, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 Satz 1 FSO n.F. für Personen, die am 31.7.2003 u.a. Schüler einer Fachschule in freier Trägerschaft waren, die Regelungen der Schulordnung Fachschule a.F. fort, so dass sich die Regelungen der Schulordnung Fachschule n.F. auf den vorliegenden Fall nicht auswirken.
Die Antragsgegnerin kann dem der Antragstellerin zustehenden Förderungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete eine unterschiedliche Behandlung von Schülern an staatlichen und privaten Schulen. Im Fall unterschiedlicher Ausbildungszeiten liegen in ausbildungsförderungsrechtlicher Hinsicht unterschiedliche Sachverhalte vor, die auf der Grundlage von § 15b Abs. 3 BAföG entsprechend zu berücksichtigen sind. Im Übrigen handelt es sich auch hier um eine Frage der staatlichen Genehmigung von Ausbildungsgängen und der staatlichen Gewährleistung der Einhaltung von Genehmigungsbedingungen durch den Schulträger.
Der Senat kann in dem vorliegenden Fall die Frage dahingestellt sein lassen, ob eine andere rechtliche Beurteilung für den Fall angezeigt ist, dass die Abschlussprüfung in dem vom Amt für Ausbildungsförderung in seinem Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraum erfolgt, das Prüfungszeugnis jedoch erst nach Ende dieses Bewilligungszeitraumes erteilt wird. In einem solchen Fall spricht vieles dafür, entgegen dem § 15b Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz BAföG den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung auf den Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung (§ 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG) zu bestimmen, wenn ohne sachlichen Grund die Ausbildungsstätte das Ende der Ausbildung hinausschiebt, indem sie das Zeugnis zu einem späteren Zeitpunkt als den der Ablegung der Abschlussprüfung erteilt. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen, da der letzte Prüfungstag der Antragstellerin auf den 26.8.2003 fiel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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