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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: B 285/07
Rechtsgebiete: EinigVtr., SächsIngKG


Vorschriften:

EinigVtr. Art. 37 Abs. 1
SächsIngKG § 18 Abs. 2
SächsIngKG § 18 Abs. 3 Nr. 2
Eine Ausbildung gehört zum Bauingenieurwesen, wenn sie die für Bauingenieure typischen Kenntnisse in einer gewissen Breite vermittelt und sich im Schwerpunkt auf Planung, Berechnung und Ausführung von konstruktiven Ingenieurbauten, von Hoch- und Tiefbauten, Verkehrsbauten, Bauvorhaben der Wasserwirtschaft und Baubetrieb bezieht.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 285/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 4. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. März 2004 - 4 K 2148/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "beratender Ingenieur" im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz - SächsIngKG).

Der Kläger schloss ein Studium an der Offiziershochschule "Ernst Thälmann" der Nationalen Volksarmee in der Sektion Pionierwesen, Ausbildungsprofil "Kommandeure von Pioniertechnischen Einheiten", erfolgreich ab und durfte in der DDR seitdem die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" führen.

Die Beklagte wies den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gemäß § 18 Abs. 2 SächsIngKG mit Bescheid vom 8.11.2001 mit der Begründung ab, dass er nicht über eine Ausbildung in der Fachrichtung des Bauingenieurwesen im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SächsIngKG verfüge.

Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage brachte der Kläger u.a. vor: Der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Seine Ausbildung sei einer Fachrichtung des Bauingenieurswesens zuzuordnen, weil ihm dabei alle Kenntnisse eines Bauingenieurs vermittelt worden seien. Dessen ungeachtet stehe der Abschluss des Klägers nach Art. 37 EV einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss als Bauingenieur gleich.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.3.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gemäß § 18 Abs. 3 SächsIngKG. Der vom Kläger erworbene Abschluss im Pionierwesen lasse sich nicht der Fachrichtung des Bauingenieurwesen im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SächsIngKG zuordnen. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für die Annahme der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit einem Abschluss in der Fachrichtung des Bauingenieurwesens seien nicht erfüllt.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21.5.2007 - 4 B 766/04 - dem Kläger am 7.6.2007 zugestellt - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Mit seiner am 9.7.2007 begründeten Berufung bekräftigt der Kläger in der Sache sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus bringt er vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Wertigkeit des Abschlusses des Klägers beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 37 Abs. 1 EV.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11.3.2004 - 4 K 2148/01 - zu ändern und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2001 zu verpflichten, ihn gemäß § 18 Abs. 3 SächsIngKG in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure einzutragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz, die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte (eine Heftung) sowie die Senatsakten zu diesem Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - auf die Eintragung des Klägers in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gerichtete - Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten gemäß § 18 Abs. 2 SächsIngKG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure aus § 18 Abs. 3 SächsIngKG, wonach sich der geltend gemachte Anspruch richtet. Dabei ist nicht entscheidend, ob für die Beurteilung der Rechtslage die Norm in der Fassung des Gesetzes vom 19.10.1993 (GVBl. S. 989 - a.F.) oder in der Fassung des Gesetzes vom 28.5.2004 (GVBl. S. 200 - n.F.) maßgebend ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 SächsIngKG n.F. ist Voraussetzung für den in Rede stehenden Anspruch, dass der Betroffene aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf; nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 SächsIngKG a.F. war Voraussetzung hierfür, dass er als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen berechtigt ist. Die hier jeweils in Bezug genommene Qualifikation weist der Kläger nicht auf. Er verfügt weder über eine Ausbildung im Bauingenieurwesen im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SächsIngKG n.F. noch ist er Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SächsIngKG a.F..

Eine Ausbildung gehört zum Bauingenieurwesen, wenn sie die für Bauingenieure typischen Kenntnisse in einer gewissen Breite vermittelt und sich im Schwerpunkt auf Planung, Berechnung und Ausführung von konstruktiven Ingenieurbauten, von Hoch- und Tiefbauten, Verkehrsbauten, Bauvorhaben der Wasserwirtschaft und Baubetrieb bezieht (sh. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 6.12.2001 - 22 B 01. 2358 - zit. nach juris). Dies ist bei der Ausbildung des Klägers an der Offiziershochschule der Landstreitkräfte Ernst Thälmann im Pionierwesen ersichtlich nicht der Fall; sie hat sich vielmehr - dies belegt auch das Zeugnis des Klägers vom - überwiegend auf Fächer bezogen, die nicht zum Bauingenieurwesen gehören.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 37 Abs. 1 EV. Eine Feststellung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV über die Gleichwertigkeit des Abschluss des Klägers mit einem Abschluss als Bauingenieur liegt nicht vor. Ein Anspruch des Klägers hierauf ist auch nicht ersichtlich. Weder aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 24.4.1998 in der Fassung vom 30.6.2000 noch aus ihrem Beschluss hierzu vom 7.5.1993 in der Fassung vom 9.3.2001 ergibt sich, dass der Abschluss des Klägers im Sinne von Art 37 Abs. 1 Satz 2 EV einem Abschluss als Bauingenieur gleichsteht. Anhaltspunkte dafür, dass dies wegen der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10/97 - zit. nach juris) der Fall sein könnte, bestehen - auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angestellten Ermittlungen - nicht.

Das Verwaltungsgericht hat nach allem die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 4. Dezember 2007

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10 000, 00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die Einwände durch die Beteiligten nicht erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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